Dr. Manfred Schneider: Arbeitgeber hat kein Fragerecht nach dem Impfstatus

Interview mit Dr. Manfred Schneider
Dr. Manfred Schneider ist Rechtsanwalt in seiner Kanzlei Dr. Manfred Schneider. Mit ihm sprechen wir über auslaufende Home-Office-Pflicht sowie Rückkehr in den Betrieb.

Die Home-Office-Pflicht läuft aus. Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?

Dr. Manfred Schneider: Weiterhin besteht eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, dass Arbeitnehmer* an ihrem Arbeitsplatz einem möglichst geringen Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Als Orientierung dient die Sars-CoV-2 Arbeitsschutzregel. Zudem müssen die AHA-L Regeln beachtet werden. Die Beschäftigten sind zur Mitwirkung verpflichtet.

Der Arbeitgeber muss regelmäßig die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen und sicherstellen, dass der Mindestabstand, eine Abtrennung von Arbeitsplätzen, Pausenbereiche, Besprechungsräume, ausreichende Hygienemaßnahmen und ausreichender Luftaustausch gegeben sind.

Je nach Gefährdungsbeurteilung können Arbeitnehmer verpflichtet sein, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn Abstände nicht eingehalten werden können oder mit einem erhöhten Aerosolausstoß gerechnet wird.

Gibt es eine Pflicht zur Rückkehr in den Betrieb?

Dr. Manfred Schneider: Ja, wenn der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Hierfür ist das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung notwendig. Ausnahmefälle für besonders schutzwürdige Arbeitnehmer, ergo Risikogruppen. Hierzu erfolgt eine individuelle Gefährdungsbeurteilung eines jeden besonders schutzwürdigen Arbeitnehmers. Dann ist eine Verlängerung der Home-Office-Regelung möglich. Weitere Verlängerungsmöglichkeit der Home-Office-Regelung, wenn dem Arbeitnehmer die Rückkehr in den Betrieb wegen Betreuungspflichten der eigenen Kinder unzumutbar ist.

Zu beachten ist jedoch, dass es keinen Anspruch auf eine Tätigkeit im Home-Office gibt.

Können Arbeitnehmer auf Home-Office bestehen, wenn nicht alle Mitarbeiter im Betrieb geimpft sind?

Dr. Manfred Schneider: Per se nicht, da es keine gesetzliche Impfpflicht gegen Sars-CoV-2 gibt. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Impfschutz seiner Beschäftigten. Zu denken sind aber, wie bereits erwähnt, an die Sonderkonstellationen in Ausnahmefällen bei besonders schutzwürdigen Arbeitnehmern.

Was können Arbeitgeber tun, wenn sich ein Arbeitnehmer weigert an den Arbeitsplatz zurückzukehren?

Dr. Manfred Schneider: Dies kommt darauf an, welche Vereinbarung zur Tätigkeit im Home-Office getroffen wurde. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht und kann die Tätigkeit am Betriebsstandort nach billigem Ermessen anordnen. Keine Rückkehr denkbar bei: Arbeitsvertraglicher Zusage oder betrieblicher Übung oder Versetzungsklausel mit etwaiger Ankündigungsfrist. Letzte Mittel: Abmahnung und Kündigung. Grund: Arbeitsverweigerung.

Ist es Arbeitgebern gestattet von Mitarbeitern eine Impfung zu verlangen?

Dr. Manfred Schneider: Es gibt keine gesetzliche Impfpflicht gegen Sars-CoV-2.

Kein Verlangen auf Impfung, außer sie ist gesetzlich für bestimmte Beschäftigungsgruppen vorgeschrieben. Aktuell ist die Corona-Schutzimpfung nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch nicht mit Blick auf § 23a IfSG. Der Arbeitgeber darf keine Impfung verlangen und ist zur Beschäftigung des Arbeitnehmers verpflichtet.

In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, wenn Angehörige den Einsatz von geimpftem Personal verlangen oder der Einsatz nicht geimpfter Arbeitnehmer eine hohe Gesundheitsgefahr darstellt, kann Arbeitgeber personenbedingte ordentliche Kündigung aussprechen – wenn zuvor geprüft wurde, ob AN nicht mit einer anderen Tätigkeit betraut werden kann, bei der das Bestehen des Impfschutzes nicht zwingend ist.

Überdies hat der Arbeitgeber kein Fragerecht nach dem Impfstatus – außer bei zwingender Voraussetzung für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit – etwa bei Auslandsdienstreisen. Eine Diskriminierung auf Grund des Impfstatus ist ebenfalls unzulässig.

Auch keine Impfpflicht „durch die Hintertüre“ in Form einer Betriebsvereinbarung gemäß § 75 II BetrVG.

Herr Schneider, vielen Dank für das Gespräch!

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