Dr. Natalie Pouralikhan: Umgestaltung des deutschen Urheberrechts

Interview mit Dr. Natalie Pouralikhan
Dr. Natalie Pouralikhan ist Leiterin des Cinema Key Accounts der Schweiz. Mit ihr sprechen wir über Urheberrecht, Plattform-Betreiber sowie Nutzungsrecht.

Das Bundeskabinett hat vor Kurzem per Gesetzes die Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts beschlossen.  Können sie uns in Kürze die Tragweite zusammenfassen?

Dr. Natalie Pouralikhan: Die Regierung hat das deutsche Urheberrecht in wesentlichen Bereichen grundlegend umgestaltet. Sie selbst spricht von der größten Reform der letzten 20 Jahre und betont, dass die Urheber hierdurch gestärkt werden. Denn das Gesetz sieht vor, dass Upload – Plattformen wie YouTube oder Facebook für Inhalte, die hochgeladen werden, urheberrechtlich verantwortlich sind. D.h. sie müssen Uploadfilter einsetzen. Dies sind Programme, die geschützte Inhalte schon beim Hochladen erkennen und aussortieren. Auf dieser Grundlage sollen dann die Plattformen Nutzungsrechte erwerben und damit Urheber für Ihre Werke bezahlen. Kleine Ausschnitte aus Werken, konkret bis zu 15 Sekunden Film oder Ton, 160 Zeichen Text und 125 Kilobyte einer Foto- oder Grafikdatei sollen jedoch geringfügig und mutmaßlich erlaubt gelten, hier kann grundsätzlich ein Upload erfolgen. Das Gesetz wird von journalistischen und digitalen Verbänden als sehr kritisch beurteilt, hatte doch die Bundesregierung zuvor versprochen, die EU-Urheberrechtsreform ohne Uploadfilter umzusetzen. Der Einsatz dieser Filter führt nunmehr zu Überwachungspflichten von Betreiber von Online-Plattformen, die nunmehr alle Nutzerinhalte automatisiert scannen müssen. Das Problem hieran ist nicht nur die technische Umsetzbarkeit der einzelnen Vorgaben, sondern auch die Tatsache, dass damit die Gefahr von Grundrechtseingriffen in Puncto Kunst- und Meinungsfreiheit einhergeht. Ob die Urheber tatsächlich mehr verdienen durch diese Regelungen erscheint zudem heute als noch nicht klar.

Das Gesetz sieht einen fairen Interessenausgleich vor, von dem Kreative, Rechteverwerter und Nutzer gleichermaßen profitieren sollen. Wird dieses Ziel erreicht?

Dr. Natalie Pouralikhan: Tatsächlich ist es derzeit kaum abschätzbar, ob hier die Kreativen, Rechteverwerter und Nutzer gleichermaßen von den neuen Regelungen profitieren werden. Fest steht derzeit nur, dass Plattformen-Betreibern ein immenser Mehraufwand und erhebliche Zusatzkosten für die Lizenzgebühren auferlegt werden. Die Aufgabe, künftig innerhalb kürzester Zeit zu entscheiden, was in welchem Umfang gesperrt wird, wird die digitale Welt vor große Anforderungen stellen. Dabei bleibt zu hoffen, dass die Sichtbarkeit und Vielfalt, die Plattformen für die Inhalte von Kreativen im Netz bieten, nicht abnimmt und diese tatsächlich finanziell hiervon ausreichend profitieren. Kurzfristig erwarte ich hier diverse juristische Verfahren betreffend der Umsetzung der Regelungen.

Gleichzeitig soll die Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer im Internet gewahrt und vor „Overblocking“ geschützt werden. Was ändert sich im Alltag für die User?

Dr. Natalie Pouralikhan: Grundsätzlich dürfen die User wie bisher ihren eigenen Content jederzeit und überall online stellen. Fremde Werke jedoch nur dann, wenn sie ein Nutzungsrecht haben oder dies, bspw. bei der Veröffentlichung eines Zitats, gesetzlich erlaubt ist. Neu ist jedoch, dass der Upload-Filter künftig bei Plattformen wie Youtube, Twitter oder Facebook den Upload verhindern kann, wenn das Werk nicht als „mutmaßlich erlaubt“ gilt, weil der Rechtsinhaber die Blockierung von Inhalten verlangt hat. Es wird befürchtet, dass Parodien und ähnliches künftig geblockt werden. Die Bundesregierung sichert jedoch zu, dass dies nicht passiert. In welchen Fällen die Sperrung tatsächlich greift, wie exakt und spezifisch sie bei den unterschiedlichen Contents sein wird, bleibt jedoch abzuwarten.

Vervielfältigungen von gemeinfreien visuellen Werken wie beispielsweise alte Gemälde genießen zukünftig keinen Leistungsschutz mehr. Ist es bis dato verboten, z.B. Gemälde alter Meister als Fotos in eigenen Posts in Umlauf zu bringen?

Dr. Natalie Pouralikhan: Grundsätzlich soll das Urheberrecht dem Urheber, Künstler, zu Lebzeiten und zwei Erbengenerationen Einnahmen aus der Schaffung der Werke sichern. Nach Ablauf dieser Schutzfristen können sämtliche Werke nach unserem Urhebergesetz von der Allgemeinheit beliebig verwenden werden, sie sind dann „gemeinfrei“. Umstritten war bis zu dieser Reform, ob einem Reproduktionsfoto ein voller Urheberrechtsschutz für ein Lichtbildwerk zukommt. Dies wurde von vielen angenommen, allerdings hatte das Landgericht Berlin bereits im Jahre 2016 entschieden, dass auch ein sehr gutes Foto eines Reproduktionsfotografen, keinen Raum für eigene geistige Schöpfungen zulässt, insofern auch hier kein urheberrechtlicher Schutz an der Fotografier alter Gemälde besteht. Nunmehr wird das gesetzlich so festgeschrieben.

Die Online-Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen soll auch neu geregelt werden. Bedeutet dies, dass man jetzt Auszüge aus Programmen selbst durch Postings vervielfältigen kann, ohne beispielsweise GeMa-Gebühren zahlen zu müssen?

Dr. Natalie Pouralikhan: In den neuen §§ 20b-20d UrhG-E werden auch die Bestimmungen über die Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen neu geregelt. Wichtig ist hier, dass die Rechte an den weitergesendeten Werken künftig nur noch zentral über Verwertungsgesellschaften erworben werden können. Allerdings bleibt der direkte Vergütungsanspruch der Urheber der Programme gegen die Weitersendedienste bestehen.

Der Gesetzes-Entwurf, so heißt es, enthält Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (§§ 44b, 60d UrhG-E). Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf Regelungen für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes. Was ändert sich für kleine Content Produzenten?

Dr. Natalie Pouralikhan: Ich fürchte, für kleine Content Produzenten wird der Schutz ihrer Werke noch komplizierter, die Definition von „Bagatellnutzung zu nicht kommerziellen Zwecken“ im neuen Urhebergesetzt ist doch sehr vage. So bleibt es offen, wer die nichtberechtigte kommerzielle Nutzung verfolgt und die Honorare für diese Nutzungen eintreibt. Zu Recht wird bemängelt, dass die Kontrolle von Bildnutzungen auf Websites im Internet ohne weiteres möglich ist. Den Upload von Bildern auf Accounts nachzuverfolgen ist für den normalen Urheber kaum möglich, zumal Urheberinformation wie Exif und IPTC leicht änderbar sind und wohl auch von Plattformbetreibern wie Facebook beim Upload gelöscht werden.

Kritiker des Gesetzes befürchten insofern, dass im Zweifelsfall die nichterlaubten Nutzungen noch zunehmen werden, da sich Nutzer ermutigt fühlen würden bei Uploads grundsätzlich eine erlaubte Nutzung anzunehmen und die Verantwortlichkeit auf den Plattformbetreiber abzuschieben.

Frau Pouralikhan, vielen Dank für das Gespräch!

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