Dr. Robert Beier: Häufigster Grund ist der Kontaktabbruch

Interview mit Dr. Robert Beier
Dr. Robert Beier ist Inhaber und Rechtsanwalt bei Dr. Beier & Partner in Darmstadt. Mit ihm sprechen wir über Enterbungen, Patchworksituationen sowie Erstellung eines Testaments.

Enterbungen kommen immer wieder in den besten Familien vor. Was sind Gründe aus denen Erblasser die Nachfahren enterben möchten?

Dr. Robert Beier: Aus meiner Beobachtung heraus ist der häufigste Grund für die Enterbung ein Kontaktabbruch. Meines Erachtens kommt dies häufig in Patchworksituationen vor, dass der eine Teil der Patchworkfamilie schlicht den Kontakt verliert. Die einleitende Geschichte der Eheleute im Vorbereitungsgespräch zur Erstellung eines Testamentsentwurfs hört sich dann meist gleich an, etwa so: „Zu den Söhnen meines Mannes haben wir seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr“. Oder natürlich auch „die Töchter meiner Frau meiden uns seit unserer Hochzeite“. Meistens bricht der Kontakt zu den Abkömmlingen des männlichen Partners ab. Dagegen kommt es sehr selten vor, dass Eltern ihre Kinder enterben, weil diese etwa drogenabhängig, gewalttätig oder sonst kriminell geworden sind.

Eine rechtmäßige Enterbung muss mehrere Ansprüche erfüllen. Welche Anforderung stellt der Gesetzgeber hieran?

Dr. Robert Beier: Die Enterbung ist grundsätzlich grundlos möglich. Jeder kann seine Rechtsnachfolge von Todes wegen freien. Rücksicht muss er dabei wieder auf Abkömmlinge, noch Ehegatten, Eltern oder Geschwister nehmen. Eine andere Frage ist es, ob bestimmte Personengruppen einen Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Aber die Enterbung ist immer möglich ohne Angabe jeglicher Gründe.

Dass Angehörige leer ausgehen, ist in den meisten Fällen höchst unwahrscheinlich. Was regelt das Pflichtteilsrecht genau und wer ist pflichtteilsberechtigt?

Dr. Robert Beier: Der Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch. Er muss geltend gemacht werden. Er fällt also nicht kraft Gesetzes an. Der Pflichtteilsberechtigte geht folglich leer aus, wenn er seinen Anspruch nicht geltend macht. Nach drei Jahren ist der Pflichtteilsanspruch verjährt. Der Pflichtteilberechtigte wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft. Er hat nur einen Anspruch in Geld gegen die Erbengemeinschaft oder den alleinigen Erben. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Grundsätzlich sind pflichtteilsberechtigt die Abkömmlinge und der Ehegatte. Hat die verstorbene Person keine Kinder, sind auch die Eltern pflichtteilsberechtigt. Damit endet der Kreis der Pflichtteilsberechtigten bereits. Häufig angenommen, aber falsch, Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Nach deutschem Erbrecht gibt es Erben mehrerer Ordnungen. Können Sie uns die verschiedenen Ordnungen erklären?

Dr. Robert Beier: Das deutsche Erbrecht ist geprägt durch das Verwandtenerbrecht. Die engeren Verwandten werden vor den entfernteren Verwandten bevorzugt. Hierzu wird die Verwandtschaft in Ordnungen eingeteilt. Jede Ordnung bildet für sich eine Gruppe von möglichen Erben. Solange ein Verwandter einer näheren Ordnung lebt, ist ein Verwandter einer ferneren Ordnung vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen. Die ersten fünf Ordnungen können Sie in den §§ 1924-1929 BGB nachlesen. Danach sind Erben der ersten Ordnung die Kinder, die Enkel und die Urenkel. Die Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern, die Geschwister und die Neffen bzw. Nichten. Die Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern, die Onkel und Tanten sowie die Cousins und Cousinen. Die Erben der vierten Ordnung sind dann die Großeltern und deren Abkömmlinge. Schließlich sind Erben der fünften Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge. So geht es dann immer weiter. Die Anzahl der Ordnungen ist nicht begrenzt.

Was ist denn der Unterschied zwischen gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge?

Dr. Robert Beier: Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge tritt die Rechtsnachfolge nach den gesetzlichen Vorgaben ein. Der Gesetzgeber regelt folglich den Fall, dass eine Person stirbt ohne Ihre Rechtsnachfolge von Todes wegen bestimmt zu haben. Grundsätzlich ist aber jeder Mensch frei, seine Rechtsnachfolge von Todes wegen selbst zu bestimmen. Man spricht dann von gewillkürter Erbfolge oder testamentarischer Erbfolge. In einem Testament legte der Erblasser fest, wer sein Vermögen erhalten soll. Das war nicht schon immer möglich. Im germanischen Erbrecht waren letztwillige Verfügungen unbekannt. Nur die Blutsverwandten erbten. Es galt der alte germanische Grundsatz. „Das Gut rinnt wie das Blut“. Erst der römische Einfluss hat dann die Möglichkeit der Errichtung eines Testaments gebracht. Zunächst war aber eine gewillkürte Erbfolge nur zu Gunsten der Kirche möglich. Erst im Mittelalter entwickelte sich dann eine immer stärker werdende Testierfreiheit.

Wann ist das Testament formwirksam?

Dr. Robert Beier: Ein Testament kann grundsätzlich ohne anwaltliche oder notarielle Hilfe errichtet werden. Hierzu muss es vollständig handschriftlich verfasst werden. Es sollte Ort und Datum enthalten und muss vom Erblasser unterschrieben werden. Daneben kann ein notarielles Testament aufgesetzt werden. Dieses wird in Maschinenschrift geschrieben. Darüber hinaus kennt das BGB noch das so genannte Nottestament, wenn keine Zeit mehr ist, ein ordentliches Testament zu errichten.

Herr Dr. Beier, vielen Dank für das Gespräch!

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