Dr. Thomas Bichat: In Deutschland gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Impfung

Interview mit Dr. Thomas Bichat
Dr. Thomas Bichat ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Schlun & Elseven. Mit ihm sprechen wir über Ablauf der Home-Office-Pflicht, Corona-Bestimmungen im Betrieb sowie betriebsbedingter Personenkontakt.

Die Home-Office Pflicht läuft aus. Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?

Dr. Thomas Bichat: Die ab dem 1. Juli geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht keine Homeoffice-Pflicht mehr vor. Arbeitgeber haben jedoch weiterhin die grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz zu beachten, etwa zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten und Hygienepläne zu erstellen. Betriebsbedingter Personenkontakt ist ebenso weiterhin auf ein Minimum zu reduzieren, weshalb Homeoffice als entsprechende Maßnahme Bestandteil der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleibt und bei der Erstellung und Anpassung der betrieblichen Hygienepläne vom Arbeitgeber weiter berücksichtigt werden muss.

Gibt es eine Pflicht zur Rückkehr in den Betrieb?

Dr. Thomas Bichat: Da es in Deutschland (noch) keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt, entscheidend – vorbehaltlich individualvertraglicher Vereinbarungen – grundsätzlich der Arbeitgeber, ob er Homeoffice gewähren möchte, oder ob die Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplatz im Büro zurückkehren sollen. Lediglich in Ausnahmekonstellationen, in denen etwa die Einhaltung der Corona-Bestimmung im Betrieb nicht gewährleistet ist, wäre es denkbar, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Arbeiten im Homeoffice erlauben müsste.

Können Arbeitnehmer auf Home-Office bestehen, wenn nicht alle Mitarbeiter im Betrieb geimpft sind?

Dr. Thomas Bichat: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Arbeitskollegen geimpft sind und können daher für den Fall, dass nicht alle Mitarbeiter im Betrieb geimpft sind, auch kein Recht auf Homeoffice ableiten. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen auf besonderen Schutz angewiesen sind und sich betriebliche Kontakte nicht vermeiden lassen, wäre ein entsprechender Anspruch denkbar.

Was können Arbeitgeber tun, wenn sich ein Arbeitnehmer weigert, an den Arbeitsplatz zurückzukehren?

Dr. Thomas Bichat: Sofern Arbeitnehmer sich trotz entsprechender Weisung des Arbeitgebers rechtswidrig weigern, an den Arbeitsplatz zurückzukehren, so stehen dem Arbeitgeber die üblichen arbeitsrechtlichen Sanktionen von Abmahnung bis hin zur (fristlosen) Kündigung zur Verfügung.

Ist es Arbeitgebern gestattet von Mitarbeitern eine Impfung zu verlangen?

Dr. Thomas Bichat: In Deutschland gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Impfung. Auch aus dem Arbeitsschutz- und Infektionsschutzrecht ergibt sich eine Impfpflicht nicht. Zwar können Impfungen gegen COVID-19 Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sein, jedoch sind sie nur auf Basis einer freiwilligen Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig. Auch aus dem Arbeitgeberdirektionsrecht, Rücksichtnahmepflichten, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag kann sich eine Impfpflicht nicht ergeben. Sofern also eine Impfpflicht nicht vertraglich vereinbart wurde, können Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern eine Impfung nicht verlangen.

Herr Bichat, vielen Dank für das Gespräch!

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