Dr. Veaceslav Ghendler: Während der „Gnadenfrist“ hat sich fundamental nichts verbessert

Interview mit Dr. Veaceslav Ghendler
Dr. Veaceslav Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht bei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ. Im Interview spricht er über die rechtlichen Folgen der temporären Aussetzungen der Insolvenzantragspflicht.

Während der Corona-Pandemie war die Insolvenzantragspflicht zeitweise ausgesetzt. Was ändert sich ab Oktober?

Dr. Veaceslav Ghendler: Ab dem 1. Oktober gilt eine Änderung für Unternehmen, die weiterhin akut zahlungsunfähig sind. Diese sind ab jetzt wieder verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, auch wenn die Zahlungsunfähigkeit auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht. Diese Pflicht gilt jetzt wieder unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Bei Nichtbeachtung droht eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung. Nur wenn eine Sanierung ernsthaft im Bereich des Möglichen ist, beträgt die Frist drei Wochen.

Die Antragspflicht ist zwar weiterhin ausgesetzt, wenn das Unternehmen „nur“ überschuldet ist, aber nicht zahlungsunfähig. Solange also Liquidität vorhanden ist, um die fälligen Rechnungen zu bezahlen, muss weiterhin kein Insolvenzantrag gestellt werden. Dies ist jedoch eher eine Ausnahme, denn wenn Überschuldung vorliegt, sind die Liquiditätsreserven oft auch schon weitestgehend ausgeschöpft und einige größere Rechnungen längst fällig.

Droht jetzt eine zeitverzögerte Pleitewelle?

Dr. Veaceslav Ghendler: In vielen Branchen, insbesondere bei Reiseveranstaltern, aber auch in der Gastronomie und anderen kleinen Unternehmen wie Friseuren hat sich während der „Gnadenfrist“ nichts fundamental verbessert. Die Finanzlücke aus der Zeit des Lockdowns lässt sich nicht so einfach wieder schließen, denn das Geschäft geht oft immer noch nicht so gut wie vorher. Auch Soloselbstständige sind stark betroffen, viele müssen die gewährten Finanzhilfen wieder zurückzahlen, da sie die Anforderungen nicht erfüllten.

Zudem haben wohl auch Unternehmen, die eigentlich schon vor der Krise in Schieflage waren, den erforderlichen Insolvenzantrag aufgeschoben. Die Zahl der Insolvenzen wird gegenüber 2019 also auf jeden Fall steigen.

Dennoch haben die staatlichen Hilfsprogramme und die Kurzarbeit auch Wirkung gezeigt und zahlreiche Unternehmen wohl vor der Insolvenz gerettet, so dass ich eine ganz große Welle erst einmal nicht erwarte.

Unter welchen Umständen sind Geschäftsführer oder Vorstände verpflichtet, Insolvenz anzumelden?

Dr. Veaceslav Ghendler: Die Geschäftsführer oder Vorstände von Kapitalgesellschaften haben die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag für die Gesellschaft zu stellen.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Liquidität nicht mehr ausreicht, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft so weit verbraucht ist, dass es die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Es kommt dann nicht darauf an, ob die Verbindlichkeiten schon fällig sind oder nicht.

Auch drohende Zahlungsunfähigkeit kann ein Insolvenzgrund sein. Diese besteht, wenn schon absehbar ist, dass Rechnungen, die bald fällig sind, wahrscheinlich nicht bezahlt werden können.

Wie verläuft ein Insolvenzverfahren üblicherweise?

Dr. Veaceslav Ghendler: Grundsätzlich setzt das Insolvenzgericht als erstes einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Er erhält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Unternehmen bzw. das Vermögen der Person. Seine Aufgabe ist es, die Interessen der Gläubiger durchzusetzen. Bei der Unternehmensinsolvenz wird er zunächst entscheiden, ob das Unternehmen fortgeführt und saniert oder beendet wird. Dann wird er die noch vorhandenen Vermögenswerte einziehen und bestmöglich zu Geld machen, um die Insolvenzmasse zu erhöhen. Ist nicht genug Masse vorhanden, um die Verfahrenskosten zu decken, kann die Eröffnung auch mangels Masse abgelehnt werden.

Für Selbstständige bedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich das Ende der selbstständigen Tätigkeit, der Insolvenzverwalter kann aber auch entscheiden, dass diese fortgeführt werden darf.

Häufig kommt es auch zur Insolvenzanfechtung: Zahlungen, die das insolvente Unternehmen oder die Person kurz vor der Insolvenz gemacht hat, werden überprüft und können unter Umständen zurückgefordert werden. Zudem stellt der Insolvenzverwalter Nachforschungen an, ob eine persönliche Haftung des Geschäftsführers etwa wegen Insolvenzverschleppung oder anderer Delikte in Frage kommt.

Im Anschluss beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase. In dieser Zeit führt der Schuldner das Einkommen oberhalb des Pfändungsfreibetrags an die Insolvenzmasse ab. Insgesamt dauert das Verfahren drei bis sechs Jahre, je nach Höhe der Schuldenrückzahlung. Dies soll sich aber in Kürze ändern, so dass jedes Verfahren nur noch drei Jahre dauert.

Ein Insolvenzverfahren kann für Unternehmen auch die Chance auf einen Neuanfang bedeuten. Wie funktioniert ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung?

Dr. Veaceslav Ghendler: Ganz genau, hier steht der Gedanke der „zweiten Chance“ im Vordergrund. Die Eigenverwaltung ist ein Weg, der von vielen Unternehmen genutzt wird. Die Unternehmensführung bleibt dabei im Amt und steuert das Unternehmen weiter. Die Eigenverwaltung stärkt das Vertrauen von Kunden und Lieferanten, denn in der Außenwahrnehmung stehen die Zeichen klar auf Fortführung des Unternehmens und nicht auf Liquidation.

Es wird dann ein sogenannter Insolvenzplan erstellt, in dem die Gläubiger in Gruppen eingeteilt werden. In der Regel müssen die Gläubiger dann einen umfassenden Schuldenschnitt hinnehmen. Doch hierzu sind sie meistens bereit, denn sie sind dadurch bessergestellt als bei einer Abwicklung des Unternehmens. Das Unternehmen kann dann ohne Belastungen durch Altschulden weiterarbeiten. Arbeitsplätze werden also gerettet. Dies funktioniert natürlich nur, wenn das Unternehmen auch profitabel ist. Daher muss dem Insolvenzgericht genau glaubhaft gemacht werden, dass gute Aussichten für eine Sanierung bestehen, bevor es der Eigenverwaltung zustimmt.

Welche Mittel stehen einem Insolvenzverwalter zur Verfügung, um die Existenz eines Unternehmens zu sichern?

Dr. Veaceslav Ghendler: Zunächst einmal ergeht in der Regel ein Vollstreckungsverbot. Gläubiger dürfen dann keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie etwa Pfändungen durchführen. Diese Maßnahme dient auch zur Sicherung der Insolvenzmasse.

Sobald eine Sanierung beschlossen ist, kann der Insolvenzverwalter sich Belastungen durch Dauerschuldverhältnisse wie etwa Mietverträgen mit langer Restlaufzeit entledigen, indem er sein Sonderkündigungsrecht ausübt. Hinzu kommt natürlich der Schuldenschnitt, mit dem sich das Unternehmen von vielen alten Verbindlichkeiten befreit. Löhne und Gehälter werden durch das Insolvenzgeld bezahlt. Auch die Freistellung von Mitarbeitern wird erleichtert, neue Mitarbeiter können mit kurzer Kündigungsfrist eingestellt werden. Die Liquidität und Eigenkapitalquote verbessern sich also enorm. Der erzielte Sanierungsgewinn ist darüber hinaus steuerfrei.

Herr Dr. Ghendler, vielen Dank für das Gespräch.

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