Felix Schiffner: Sichere Übermittlung der AU-Bescheinigungen

Interview mit Felix Schiffner
Felix Schiffner ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in der Sozietät HGA Hartmannsgruber Gemke Argyrakis Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in München. Mit ihm sprechen wir über elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, enge gesetzliche Vorgaben sowie fehlende Dienstleister.

Ab 1. Oktober 2021 wird die digitale Krankmeldung Pflicht. Diese Umstellung war schon lange geplant. Warum wird das Projekt doch erst jetzt in Angriff genommen?

Felix Schiffner: Die gesetzlichen Grundlagen für die digitale Krankmeldung (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) wurden durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) in der Bekanntmachung vom 10.05.2019 (BGBl 2019 I, S.646) und im Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) in der Bekanntmachung vom 28.11.2019 (BGBl 2019 I, S.1746) geschaffen. Nach dem TSVG sollte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in der Kommunikation zwischen Arztpraxis und Krankenkasse bereits ab dem 01.01.2021 im Praxisalltag umgesetzt sein. Nach dem BEG III sollte die eAU im Verhältnis Krankenkasse und Arbeitgeber ab dem 01.01.2022 unmittelbar folgen. Letztlich konnten beide Termine nicht gehalten werden. Es fehlte insbesondere noch an der Schaffung einer ausreichenden (Telematik-)Infrastruktur in den Arztpraxen, wozu diese erst Anfang 2018 verpflichtet wurden. Durch enge gesetzliche Vorgaben, fehlende Dienstleister und eine behäbige Verwaltung ergaben sich für die Ärzteschaft erhebliche Schwierigkeiten bei der technischen Umsetzung, die zum Teil bis heute nicht abgeschlossen ist. Zusätzlich sollten die Arztpraxen während der Corona-Pandemie nicht zusätzlich belastet werden. Entsprechend wurde der verpflichtende Start der eAU im Verhältnis Arzt-Krankenkasse auf den 01.10.2021 und im Verhältnis Krankenkasse-Arbeitgeber auf den 01.07.2022 verschoben.

Wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 1. Oktober ausschließlich digital ausgestellt?

Felix Schiffner: Auch zum 01.10.2021 wird es noch keine ausschließliche digitale AU geben. Mit Vereinbarung vom 23.08.2021 hat die Kassenärztliche Bundesvereinbarung mit dem GKV-Spitzenverband eine Übergangsvereinbarung zur Übermittlung von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geschlossen, mit welcher die Möglichkeit zur Ausstellung des altbekannten „gelben Scheins“ noch bis zum 31.12.2021 erhalten bleibt, wenn die Praxis noch nicht über notwendigen technischen Voraussetzungen für die eAU verfügt. Hiervon ist aber nur die Übermittlung der Daten vom Arzt an die Krankenkasse betroffen. Wurden also beim „gelben Schein“ bislang vier Bescheinigungen ausgedruckt, je eine für den Arzt, die Krankenkasse, den Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer selbst, entfällt hiervon im ersten Schritt nur die Bescheinigung für die Krankkasse, die auch die codierte Krankheitsdiagnose enthält. Erst in einem zweiten Schritt soll ab dem 01.07.2022 die Ausstellung der Bescheinigung für den Arbeitgeber verpflichtend entfallen. Die Übermittlung erfolgt dann von der Krankenkasse an den Arbeitgeber. Bis zum 01.07.2022 wird der Arbeitnehmer weiterhin eine AU-Bescheinigung für seinen Arbeitgeber erhalten und auch nach dem 01.07.2022 noch einen Nachweis für seine Unterlagen.

Auf diese Weise kann zwar Digitalisierung im Gesundheitswesen einziehen, doch das Gesetz war nicht zwingend notwendig. Welche Vorteile hat die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Praxis?

Felix Schiffner: Zwingend notwendig waren die gesetzlichen Neuregelungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht, aber sicherlich zeitgemäß und eine sinnvolle und mittelfristig auch notwendige Ergänzung weiterer Digitalisierungsprozesse im Gesundheitswesen. Die bereits angesprochene Telematikinfrastruktur bildet den Grundstein dieses Prozesses und schaffte die generellen Voraussetzungen. Das Kernprojekt der Digitalisierung im Gesundheitswese ist hingegen die elektronische Patientenakte (ePA). Die ePA soll langfristig eine lückenlose und Einrichtungsübergreifende Dokumentation und Übermittlung der Krankenakte des einzelnen Patienten ermöglichen. Die ePA wird durch die digitale Krankschreibung und das ebenfalls neue elektronische Rezept sinnvoll ergänzt. Soll das in der Pandemie viel gescholtene Faxgerät im Gesundheitswesen endlich ausgedient haben, ist die Einführung dieser Neuerungen zu begrüßen. Durch die Einführung der eAU werden die Übermittlungsprozesse der AU-Bescheinigung, die sonst beim Arbeitnehmer lagen, nicht nur auf Arzt, Krankenkasse und Arbeitgeber verlagert, sondern auch automatisiert. Damit erfolgt eine schnellere, unbürokratischere und sicherere Übermittlung der AU-Bescheinigungen.

Dass das elektronische Verfahren grundsätzlich funktioniert, zeigt ein Pilotprojekt der Techniker Krankenkasse. Können Sie uns sagen, wie der Prozess des “digitalen gelben Scheins” seitens der Ärzte, Ärztinnen und Krankenkassen ab dem 1. Oktober ablaufen wird?

Felix Schiffner: Voraussetzung ist, dass der jeweilige Arzt bereits über die technischen Voraussetzungen verfügt, also an die Telematikinfrastruktur angeschlossen ist. Hierbei fehlt es heute noch vielerorts an den elektronischen Arztausweisen, mit welchem die zu versendenden Daten signiert werden. Fehlt es noch an technischen Voraussetzungen, bleibt es bis zum 31.12.2021 bim bisherigen Verfahren. Gleiches gilt für den Fall, dass zeitweise technische Störungen auftreten. Sind die Voraussetzungen geschaffen, erstellt der Arzt in seinem Praxisverwaltungssystem den Datensatz der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dieser beinhaltet die gleichen Informationen wie bislang die AU-Bescheinigung für die Krankenkasse in Papierform, also insbesondere auch die Krankheitsdiagnose in Form des ICD10-Codes. Dieser Datensatz wird sodann mittels des sog. KIM-Systems (Kommunikation im Medizinwesen) übermittelt und vom Arzt mit Hilfe des Arztausweises elektronisch signiert. Sodann erfolgen die Ausdrucke für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer, die der Arzt händisch unterzeichnen muss. Wichtig zu wissen ist, dass die eAU ausschließlich für Kassenpatienten etabliert wurde. Für Privatpatienten oder auch rein privatärztliche Praxen ist dieser digitale Weg (noch) nicht verfügbar.

Was ändert sich rechtlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Gesetz?

Felix Schiffner: Bis zum 30.06.2022 bleibt es für den Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Verpflichtung zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber. Erst, wenn auch im Verhältnis Krankenkasse-Arbeitgeber die elektronische Übermittlung ab dem 01.07.2022 bindend wird, entfällt diese Nachweispflicht gemäß der Neuregelung durch das BEG III in § 5 Abs. 1a Entgeltfortzahlungsgesetz. Auch hier gilt, dass diese Erleichterung ausschließlich für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer greift; für privat versicherte Arbeitnehmer bleibt es bei der Vorlagepflicht in Papierform. Allerdings ist der Arbeitnehmer auch bei der eAU verpflichtet, seinen Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit persönlich zu informieren. Dies ermöglicht dann dem Arbeitgeber, in Erweiterung des bestehenden elektronischen Meldeverfahrens, nach Anzeige der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer bei der Krankenkasse elektronisch alle notwendigen Daten abzurufen. Für den Arbeitnehmer führt dies zu erheblichen Entlastungen hinsichtlich seiner bisherigen Nachweispflichten gegenüber der Krankenkasse und insbesondere seinem Arbeitgeber. Doch auch dem Arbeitgeber entstehen Vorteile, da die eAU lückenlos die AU bei der Krankenkasse dokumentiert und damit sowohl den korrekten Ausgleich bei der Zahlung von Krankengeld als auch im Umlageverfahren nach dem Aufwandsausgleichgesetz zu Gunsten des Arbeitgebers sichert. Welche elektronischen Übermittlungsfehler künftig die Arbeitsgerichte beschäftigen werden, bleibt natürlich abzuwarten. Heute wie in Zukunft ist es dem Arbeitnehmer zu empfehlen, sich trotz elektronischer Übermittlung immer vom Arzt eine zusätzliche AU-Bescheinigung als Beweismittel für seine Unterlagen ausstellen zu lassen.

Herr Schiffner, vielen Dank für das Gespräch!

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