Georg Ehrmann: Motivation zur Gründung einer Stiftung

Interview mit Georg Ehrmann
Georg Ehrmann ist Rechtsanwalt in der Kanzlei BEUST Rechtsanwälte in Hamburg. Im Interview sprechen wir mit ihm über Gründung einer Stiftung sowie die Unterschiede zwischen einer privaten und einer gemeinnützigen Stiftung.

Nicht nur äußerst Reiche, sondern auch vermögende Menschen gründen Stiftungen. In diesem Zusammenhang hört man immer, dass es finanzielle Vorteile gibt. Können Sie uns die Motivation erläutern, eine Stiftung zu gründen?

Georg Ehrmann: Die Motivation, eine Stiftung zu gründen, beruht vielfach auf dem Wunsch, „gutes zu tun“ und die Chance des Stiftungsrechts zu nutzen, unmittelbaren Einfluss darauf zu haben, was mit dem Geld geschieht. Im Gegensatz zur einfachen Spende an eine gemeinnützige Einrichtung wird die Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit, deren ausschließlicher Zweck in der vom Stifter gewollten Förderung „seines“ Zweckes steht. Das Steuerrecht und damit einhergehende Vorteile spielt dabei auch eine Rolle, die Praxis zeigt aber, dass dies nicht die Hauptmotivation ist, sondern es geht darum, gemeinnützig und dies dauerhaft, zu wirken.

Ein weiterer wichtiger – und immer bedeutsamerer Anwendungsfall von Stiftungsgründungen ist die Gründung einer Stiftung zur Regelung der Unternehmensnachfolge. Hier bietet das Stiftungsrecht, verbunden mit einer intelligenten Verknüpfung gesellschaftsrechtlicher Aspekte erhebliches Potential, einmal die Nachfolge generell und zudem steueroptimiert zu regeln, den dauerhaften Bestand des Unternehmens zu perpetuieren und zudem auch noch steuerlich gefördert der Allgemeinheit durch den gemeinnützigen Aspekt bei der Konstruktion Gutes zu tun.

Generell ist aber bei der Errichtung einer Stiftung gleich welcher Art zu bedenken, dass dies stets ein unumkehrbarer Schritt ist.

Wie teuer ist die Gründung und welches (Mindest)-Kapital sollte eingebracht werden?

Georg Ehrmann: Die reinen Gründungskosten sind überschaubar, wenn es sich um die Gründung einer „einfachen“ gemeinnützigen Stiftung handelt, sie bewegen sich im mittleren vierstelligen Bereich. Geht es aber um eine Stiftung zur Unternehmensnachfolge oder zur Versorgung der Familie (sog. Familienstiftung) werden erhebliche Beratungskosten anfallen, da es „die“ Lösung von der Stange nicht gibt und hier die bestehenden Steuerberater und Rechtsberater mit ihren Detailkenntnissen unbedingt einzubeziehen sind. Als Stiftungskapital sollte ein Mindestkapital von 250.000 Euro eingebracht werden, die immer noch in einigen Köpfen und in der Literatur zu findenden 100.000 Euro dürften bei den meisten Stiftungsaufsichten nicht mehr ausreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie angesichts der derzeitigen Zinspolitik und der beschränkten Anlagemöglichkeiten Erträge aus dem Vermögen der Stiftung generiert werden sollen. Neben der Gründung mit Einzahlung eines Geldbetrages muss bei einer rein gemeinnützig agierenden Stiftung auch gleich mit geplant werden, wie die Stiftung durch weitere Zustiftungen, ein Fundraisingkonzept oder Förderideen wirklich nachhaltig den Zweck umsetzen kann, da de Stiftungsaufsicht nicht nur die Höhe des Kapitals, sondern auch die Möglichkeit der Verwirklichung prüft. Stifter sollten daher möglichst konkrete Vorstellungen über das Stiftungskonzept haben, insbesondere was den vorgesehenen Zweck und die Verwaltung betrifft, bevor ein Antrag auf Anerkennung gestellt wird. Eine Alternative ist die Gründung einer sog. unselbständigen Stiftung, oder auch Treuhandstiftung genannt. Hier kann auch mit geringerem Kapital dauerhaft gemeinnützig geholfen werden. Der Stifter überträgt das Stiftungsvermögen einem Treuhänder, oftmals eine gemeinnützige Institution, der es getrennt von seinem eigenen Vermögen gemäß den Satzungsbestimmungen der Institution verwaltet. Hier spricht man von einer „unechten“ Stiftung, es gibt für sie keine eigene keine Satzung, sie unterliegt nicht der Stiftungsaufsicht.

Mit welcher Dauer muss man rechnen, bis eine Stiftung geschäftsfähig ist? Gibt es deutschlandweit Unterschiede?

Georg Ehrmann: Es gibt Deutschlandweit erhebliche Unterschiede und Genehmigungspraxen, einmal beruhend auf den unterschiedlichen Stiftungsgesetzen – Stiftungsrecht ist zumindest bei der Zulassung und der Aufsicht Landesrecht (die allgemeinen stiftungsrechtlichen Bestimmungen sind dann wiederum Bundesrecht) – und zum anderen aufgrund unterschiedlicher Mentalitäten und Traditionen. So ist es in der „Stiftungshauptstadt“ Hamburg deutlich einfacher, im Dialog mit der Stiftungsaufsicht eine Stiftung zu gründen, als in der Hauptstadt Berlin. In Hamburg können Sie eine Familienstiftung, die ausschließlich der Versorgung der Familie dient, gründen, in Bayern ist dies nur unter erschwerten Bedingungen möglich, wenn die Aufsicht Gründe des öffentlichen Wohls für die Zulassung erkennt. Je nach Komplexität und Bundesland und dem Grad der notwendigen Einbeziehung der Finanzämter (bei hoch komplexen Einbringungen von Unternehmen raten wir häufig zur Einholung einer verbindlichen Auskunft) liegen zwischen Antrag und Anerkennung als Stiftung ein Zeitraum von mindestens ein bis drei Monaten bis hin zu neun bis zwölf Monaten. Die „einfache“ gemeinnützige Stiftung, die über ausreichend Kapital und ein schlüssiges Konzept verfügt, ist in aller Regel in einem bis drei Monaten eingetragen, vorausgesetzt es erfolgt bereits bei der Erstellung der Satzung eine Abstimmung mit der Aufsicht und die Bereitschaft, auf Bedenken und Anregungen der Aufsicht zu reagieren. Die Aufsichten verstehen sich immer mehr als Dienstleister bei der Gründung, das Angebot sollte angenommen werden.

Gibt es in den Stiftungsarten Unterschiede beispielsweise zwischen privater oder gemeinnütziger Stiftung?

Georg Ehrmann: Die „klassische“ Stiftung ist die des bürgerlichen Rechts nach den Vorschriften des BGB; sie stellt den Regelfall dar. Sie entsteht ausschließlich durch ein bürgerlich-rechtliches Rechtsgeschäft und unterliegt der Genehmigung und der Aufsicht durch die jeweilige Stiftungsaufsicht.

Es gibt die Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie erfüllt ausschließlich öffentliche Zwecke und steht im engen organisatorischen („organischen“) Zusammenhang mit dem Staat, einer Gemeinde oder einer sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt, wodurch die Stiftung selbst zu einer öffentlichen Einrichtung wird. Die Stiftungen des bürgerlichen Rechts können nach der Ausrichtung ihrer Zwecke unterschieden werden in Stiftungen, die (teilweise oder ausschließlich) öffentliche, also dem Gemeinwohl dienende Zwecke verfolgen, Stiftungen, die ausschließlich nicht-öffentliche (privatnützige) Zwecke verfolgen (private Stiftungen, z.B. Familienstiftungen, zum Teil auch Unternehmensstiftungen). Die oben erwähnte sog. unselbständige oder auch Treuhandstiftung ist im eigentlichen Sinne keine Stiftung, ist aber in diesem Kontext zu erwähnen, da sie stiftungsähnlich zu behandeln ist und gerade für kleinere Vermögen ein geeignetes Mittel darstellt, dauerhaft Gutes zu tun.

In welcher Form unterstützen Sie bei der Stiftungsgründung?

Georg Ehrmann: Im Stiftungsrecht geht es zu Beginn weniger um juristisches Arbeiten als darum, den wirklichen Stifterwillen zu ermitteln und dann gemeinsam mit den bestehenden Beratern zu entscheiden, ob und wenn, welche Form der Stiftung die richtige Wahl ist. Bei der Regelung der Unternehmensnachfolge oder Errichtung einer Familienstiftung ist die Tätigkeit vielfach zunächst die eines Mediators, als die des Gestalters. Stehen die Rahmenbedingungen, gilt es in Abstimmung mit Stiftungsaufsicht und je nach Stiftungsart auch des Finanzamtes die Stiftungssatzung zu entwerfen, die nicht nur den Zweck enthält, sondern insgesamt die Architektur der Stiftung enthält. Da die Änderung einer Stiftungssatzung erheblichen Hürden ausgesetzt ist und nach dem Tod des Stifters noch deutlich schwieriger ist, liegt hier eine der größten Herausforderung bei der Beratung. Auch die Einschätzung, ob das Stiftungskonzept „trägt“ ist eine wichtige Unterstützung.

Herr Ehrmann, vielen Dank für das Gespräch!

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