Henning Blaufuß: Das Gesetz hat scharfe Zähne: Die Pflichten sind bußgeldbewehrt

Interview mit Henning Blaufuß
Henning Blaufuß ist Rechtsanwalt in der Kanzlei PETERS, SCHÖNBERGER & PARTNER mbB in München. Mit ihm sprechen wir über das neue Lieferkettengesetz, mögliche Verstöße sowie die Wahrung grundlegender Menschenrechte.

Ein neues Lieferkettengesetz wurde vom Bundestag verabschiedet. Was ändert sich konkret?

Henning Blaufuß: Deutsche Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeitern (ab 2024 mit über 1.000 Mitarbeitern) werden verpflichtet, einen grundlegenden menschenrechtlichen Standard in ihrer Lieferkette zu wahren. Es geht um Verstöße wie Kinderarbeit, Sklaverei und punktuell auch Umweltdelikte. Dabei sind die Pflichten hinsichtlich unmittelbarer Zulieferer deutlich umfassender als die gegenüber mittelbaren Zulieferern. Zusammengefasst kommen drei Aufgaben auf Unternehmer zu: (1) Zunächst müssen Risiken von Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette analysiert und bewertet werden. (2) Dem Ergebnis der Analyse entsprechend müssen dann Maßnahmen getroffen werden, um Risiken zu minimieren oder ganz zu beheben. Wichtig ist, dass hier keine Erfolgspflicht, sondern nur eine Bemühenspflicht geschuldet wird. Unternehmen müssen also nachweisen können, dass sie geeignete Maßnahmen getroffen haben. Wenn dann trotzdem etwas passiert, sind sie verpflichtet, darauf zu reagieren. Schließlich muss (3) eine Berichts- und Hinweisstruktur geschaffen werden. Der Vorstand muss sich mit der Thematik beschäftigen, eine Governance etablieren, Verantwortliche benennen und die Möglichkeit schaffen, von Verstößen zu erfahren. Das Gesetz hat scharfe Zähne: Die Pflichten sind bußgeldbewehrt. Ab einem Umsatz von 400 Millionen Euro kann dieses bis zu 2% des Umsatzes betragen, unter dieser Grenze sind es Festwerte bis zu 800.000 Euro. Eine empfindliche Strafe vor allem für die Baubranche ist auch der mögliche Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen für bis zu drei Jahre.

Welche Auswirkungen hat das Lieferkettengesetz auf Zulieferer in Schwellenländern?

Henning Blaufuß: Die neuen Pflichten sind abgestuft. Damit sind es auch ihre Auswirkungen. Unmittelbare Zulieferer werden sich an den Standard, den deutsche Unternehmen nun fordern müssen, anpassen. Sonst laufen sie Gefahr, gegen einen sorgfältigeren Konkurrenten ausgetauscht zu werden. Sie werden indirekt auch stärker in Berichtspflichten eingebunden sein und sich gegebenenfalls vermehrt mit anonymen Hinweisen auf Pflichtverletzungen auseinandersetzen müssen. Das Gesetz sieht Maßnahmen vor, die es „Whistleblowern“ deutlich leichter machen sollen, Unternehmen in Deutschland über Verstöße zu informieren.

Mittelbare Zulieferer dagegen sind zunächst weniger stark und eher anlassbezogen betroffen. Deutsche Unternehmen sind hier nur dann in der Pflicht, wenn sie einen substantiierten Hinweis zu einem Verstoß erhalten. Es ist allerdings möglich, dass der gesetzliche Standard und die damit einhergehenden Pflichten innerhalb der Lieferkette von ihren lokalen Geschäftspartnern an sie weitergegeben werden.

Welche Effekte hat das Lieferkettengesetz für Arbeiternehmer in Deutschland?

Henning Blaufuß: Das neue Gesetz ist klar auf die Wahrung grundlegender Menschenrechte fokussiert. Deren Verletzung ist für Arbeitnehmer in Deutschland kein Thema. Vor allem Mitarbeiter in Einkaufsabteilungen und der Vorstand werden jedoch verpflichtet, sich vermehrt mit diesem Standard auseinanderzusetzen. Insofern wird für manche eine weitere inhaltliche Dimension zu ihrer Tätigkeit hinzukommen.

Fallen auch mittelständische Unternehmen unter das neue Gesetz?

Henning Blaufuß: Das Gesetz ist an Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitern, ab 2024 auch an solche ab 1.000 Mitarbeitern adressiert. Damit fallen mittelständische Unternehmen nach dem gewöhnlichen Verständnis erst einmal nicht unter die Regelung, wenngleich es auch Unternehmen gibt, die sich noch als Mittelständler verstehen, selbst sie eine vier- oder gar fünfstellige Anzahl an Mitarbeitern haben. Es ist aber durchaus mit einem trickle down-Effekt zu rechnen. Großunternehmen werden sich nach allen Seiten hin absichern, auch gegenüber ihren Geschäftspartnern. Damit wird der Standard, den das Gesetz festlegt, für Mittelständler in Deutschland äußerst relevant. Der hohe bürokratische Aufwand des Gesetzes und vor allem die empfindlichen Bußgelder werden dadurch aber nicht unmittelbar weitergegeben. Letztlich kommt es darauf an, auf welche Pflichten sich die Geschäftspartner untereinander einigen. Mittelständische Unternehmen sollten die Entwicklungen bei ihren Partnern daher gut im Auge behalten und sich gegebenenfalls mit einem Anwalt beraten, der mit dem Thema vertraut ist.

Werden Konsumenten/Kunden von dem Gesetz beeinträchtigt, inwiefern?

Henning Blaufuß: Es besteht natürlich die Möglichkeit, dass Großunternehmen den durch das Gesetz entstehenden zusätzlichen Aufwand in ihren Produkten einpreisen und damit an die Konsumenten weitergeben. Allerdings lässt sich in dem bekräftigten menschenrechtlichen Standard auch eine Chance sehen: Nachhaltigkeit und verantwortungsvolles Wirtschaften sind längst zum Bedürfnis vieler Kunden geworden. Dieses Bedürfnis zu erfüllen kann einen Wettbewerbsvorteil für Unternehmen darstellen und ist ein Plus für Konsumenten. Gleichzeitig versucht das Gesetz, in Deutschland ein level playing field zu schaffen. Alle adressierten Unternehmen tragen nun die Sorgfaltspflichten, eine Investition in deren Erfüllung ist also kein Nachteil mehr. Das kann sich auf für Konsumenten positiv auswirken. Um diesem Gedanken effektiv Rechnung zu tragen, besteht allerdings noch Handlungsbedarf: Die Regelung ist bislang nur national. Unternehmen aus dem EU-Ausland (außer Frankreich) oder Drittstaaten nehmen nicht an diesem level playing field teil. Die EU-Kommission wird aber bereits im Herbst einen eigenen Entwurf vorstellen. Wenn dieser in ein paar Jahren Gesetz wird, werden deutsche Unternehmen bereits (zwangsläufig) gut gerüstet sein.

Herr Blaufuß, vielen Dank für das Gespräch!

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