Hildegard Allemand: Hauptursachen für finanzielle Schieflagen

Interview mit Hildegard Allemand
Hildegard Allemand ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Allemand & Kemperdick. Im Interview sprechen wir mit ihr über erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen, Kurzarbeit sowie Privatinsolvenz.

Die Corona-Pandemie hat erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Nicht nur Unternehmen sind betroffen, sondern auch Privathaushalte, die aufgrund von Kurzarbeit, Auftragsrückgängen von Solo-Selbstständigen oder einer Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses mit einem niedrigen Nettoeinkommen auskommen müssen. Verzeichnen sie derzeit einen erhöhten Beratungsbedarf?

Hildegard Allemand: Die Hauptursachen für finanzielle Schieflagen bei natürlichen Personen sind nach Untersuchungen der Creditreform äußere Umstände, die das oftmals mit viel Mühe ausbalancierte Gefüge durcheinanderbringen: Krankheit, Arbeitslosigkeit, Trennung. Die Corona-Pandemie zeigt in einem bisher noch nie dagewesenen Umfang, wie unvorhersehbar und wie unplanbar solche Krisen sind, und dass es uns alle treffen kann. Schon vor Corona lebten annähernd 10 % der erwachsenen Bevölkerung mit Überschuldung, jedoch ein relativ geringer Anteil der Betroffenen wählte bisher den Weg zur Schuldnerberatung. Es scheint eine Tendenz vorzuherrschen, die Probleme zunächst alleine bewältigen zu wollen, auch weil Schulden immer noch mit Scheitern und Schuld im moralischen Sinne in Verbindung gebracht werden. Ich selbst erlebe, dass Menschen oft erst nach einer langen Verschuldungsgeschichte zu mir in die Beratung kommen – oder als Selbstständige und Unternehmer, wenn akut gar nichts mehr geht. Ich verzeichne jetzt einen leichten Anstieg bei den Beratungsanfragen, auch mit Hinblick auf Insolvenzantragspflichten oder Unterstützung bei der Suche nach den geeigneten Hilfsprogrammen. Es gibt allerdings Rückmeldungen von den Schuldnerberatungsstellen, dass es mehr Beratungsbedarf gibt und sich dort auch Selbstständige vermehrt melden. Ich gehe davon aus, dass viele Betroffene noch die Hoffnung haben, den dauerhaften finanziellen Zusammenbruch vermeiden zu können. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass eine Vielzahl dies nicht schaffen wird und ich gehe daher in der Zukunft von erhöhten Fallzahlen aus. Ich wünsche mir, dass dann der Weg in die Insolvenz und Restschuldbefreiung schnell als geeigneter Ausweg gefunden wird und dass angesichts der Erkenntnis, dass Krisen im Kleinen wie im Großen in der Regel nichts mit „Schuld“ zu tun haben, die Betroffenen sich nicht zu lange in dieser Situation überfordern mit dem Anspruch, ohne Schuldenschnitt klarzukommen.

Wird die Anzahl überschuldeter Haushalte und Privatinsolvenzen in naher Zukunft stark steigen?

Hildegard Allemand: Wie schon zur ersten Frage ausgeführt, ist dies sehr wahrscheinlich. Es ist aus meiner Sicht auch wünschenswert, dass die Anzahl der Privatinsolvenzen stark steigt, da viele Menschen ansonsten versuchen, mit einer eigentlich untragbaren Last und ständigem Vollstreckungsdruck der Gläubiger zu überleben. Hoffnung macht mir dabei die vorgezogene Einführung der Verkürzung der Laufzeit des Entschuldungsverfahrens auf drei Jahre. Die neue Regelung gilt seit dem 31.12.2020 rückwirkend, auch für ab dem 01.10.2020 beantragte Verfahren. Ohne weitere Bedingung, wie z. B. Deckung der Verfahrenskosten oder das Erreichen einer bestimmten Quote für die Gläubiger, wird die Restschuldbefreiung nunmehr mit dem Ablauf von drei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt. Ich hoffe, dass dies das Verfahren für mehr Betroffene annehmbar macht bzw. dass hierdurch auch außergerichtliche Lösungen für die Gläubiger attraktiver werden und für die Schuldner somit besser verhandelbar werden. Angesichts der besonderen Umstände der Pandemie und der für die Gesellschaft erforderlichen Energie für einen Neustart wäre es aus meiner Sicht hilfreich, wenn die Betroffenen den Weg in die geregelte Entschuldung gehen würden und somit befreit an dem notwendigen Aufbruch mitarbeiten und teilhaben können. Ich gehe davon aus, dass trotz aller Mittel, die vom Staat aktiviert wurden, um die Folgen der Pandemie für Arbeitnehmer und Unternehmer abzumildern, diese in vielen Fällen nicht haben ausreichen können, da möglicherweise die Lage vor der Pandemie schon relativ instabil war. 

Bei Überschuldung gibt es die Möglichkeit einer Privatinsolvenz um schuldenfrei zu werden. Wie läuft eine Privatinsolvenz ab?

Hildegard Allemand: Die Privatinsolvenz ist die Insolvenz der natürlichen Personen im Gegensatz zu den Insolvenzverfahren über die Vermögen der juristischen Personen. Bei natürlichen Personen können Verbraucher und Unternehmer betroffen sein. Der Verbraucherschuldner, der in seinem Leben nicht selbstständig war, muss vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern versuchen. Bei Einführung der Möglichkeit der Restschuldbefreiung vor über 20 Jahren war man davon ausgegangen, dass angesichts der Entschuldungsmöglichkeit für Verbraucher die Gläubiger nunmehr bereit wären, eine außergerichtliche Einigung zu akzeptieren und man ging davon aus, dass die außergerichtliche Einigung die Regel sein würde und das gerichtliche Entschuldungsverfahren die Ausnahme. Dies ist jedoch bisher genau umgekehrt der Fall. Wie oben bereits erwähnt, habe ich allerdings die Hoffnung, dass bei einer dreijährigen Laufzeit außergerichtliche Angebote für Gläubiger attraktiver werden können, da der Schuldner über eine überschaubare Laufzeit Ratenzahlungen versprechen kann und die Verfahrenskosten nicht vorab vor den Zahlungen an die Gläubiger befriedigt werden müssen.

Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, kann der Schuldner mit einer offiziellen Bescheinigung darüber den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Dies kann ein selbstständig wirtschaftlich tätiger Schuldner bzw. ein ehemals Selbstständiger mit einer bestimmten Verschuldungsstruktur ohne außergerichtlichen Einigungsversuchs direkt tun.

Ab Antragstellung laufen die Verfahren fast gleich. Es wird seitens des Gerichts ein Verwalter bestellt. Es wird das vorhandene Vermögen bewertet und verwertet. Das pfändbare Einkommen wird eingezogen und die Gläubiger werden dazu aufgefordert, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Der Insolvenzverwalter nimmt die Forderungsprüfung vor und im Rahmen von einem oder mehreren Prüfterminen bei Gericht werden die Forderungen zur Tabelle festgestellt bzw. bestritten. Der Schuldner hat ein eigenes Widerspruchsrecht. Mit ihrer seitens des Insolvenzverwalters festgestellten Forderung nehmen die Gläubiger am Ende des Insolvenzverfahrens an der Verteilung der Insolvenzmasse teil. Diese fällt bei Verbraucherinsolvenzen regelmäßig gering aus. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Abschluss des gesamten Entschuldungsverfahrens hat der Schuldner eine Erwerbsobliegenheit. Er muss, soweit es ihm zumutbar ist (Ausnahmen sind z. B. Krankheit, Kinderbetreuung) eine Vollzeitstelle ausüben und das pfändbare Einkommen wird zur Masse gezogen. Der unternehmerisch tätige Schuldner kann im Rahmen einer Freigabe seiner Selbstständigkeit durch die Insolvenzverwaltung sein Unternehmen weiterführen. Er muss dann die Insolvenzmasse so stellen, als wäre er in einem angemessenen Angestelltenverhältnis beschäftigt und den entsprechenden pfändbaren Betrag abführen. Seine selbstständige Tätigkeit führt er völlig unabhängig fort. Hierdurch wird direkt ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht. Nach Abschluss der Verwaltertätigkeit und Verteilung der vorhandenen Masse (abzüglich der Verfahrenskosten) wird das Verfahren aufgehoben und es schließt in der Regel noch das eigentliche Restschuldbefreiungsverfahren an. Hier muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen abführen, der selbstständig tätige Schuldner das fiktive pfändbare Einkommen, und einige weitere festgelegten Pflichten erfüllen. Ganz neu mit der Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre ist z.B. geregelt ist, dass der Schuldner einen Vermögenswert aus einem „Spiel mit Gewinnmöglichkeit“ zur Verteilung an die Gläubiger herausgeben muss.

Hat der Schuldner seine Pflichten im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren erfüllt bzw. kein Gläubiger eine Versagung erwirkt, wird dem Schuldner – nach neuem Recht nunmehr bereits nach 3 Jahren – die Restschuldbefreiung erteilt.

Welche Voraussetzungen, Fristen und Regelungen sind bei einer Privatinsolvenz zwingend zu beachten?

Hildegard Allemand: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die natürliche Person keine Insolvenzantragspflicht trifft. Insofern gibt es auch keine Frist zu beachten, innerhalb derer ein Antrag zu stellen wäre, es droht insoweit keine Strafbarkeit aufgrund von Insolvenzverschleppung. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person macht aus Sicht des Schuldners in der Regel nur in Kombination mit einem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung Sinn. Sollte ein Fremdantrag von einem Gläubiger gestellt sein, dann ist zu beachten, dass ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nur in Kombination mit einem Eigenantrag gestellt werden kann und dass dieser Eigenantrag nicht mehr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Fremdantrages erfolgen kann. In diesem Zusammenhang wird das Gericht über die Konsequenzen belehren und bei angestrebter Restschuldbefreiung sollten Eigenantrag und Restschuldbefreiungsantrag zeitnah gestellt werden.

Wie bereits ausgeführt ist bei Verbraucherschuldnern der außergerichtliche Einigungsversuch dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voranzustellen. Dieser (gescheiterte) Einigungsversuch darf bei Antragstellung nicht „älter“ als sechs Monate sein. Angesichts der gesetzlichen Neuregelung und der Tatsache, dass einige Schuldner auf die Einführung des neuen Gesetzes gewartet haben, ist für bis Ende Juni dieses Jahres beantragte Verfahren diese Frist für auf ein Jahr verlängert worden.

Wichtig ist, dass man bei der Einleitung des Insolvenzverfahrens die möglichen Versagungsgründe im Blick hat. Hier gibt es „Vorfristen“, die zu beachten sind. Bei bestimmten Verhaltensweisen des Schuldners innerhalb einer Frist vor Antragstellung kann ein Gläubiger einen Versagungsantrag auf diese Tatsachen stützen. Daher muss geprüft werden, ob dieser Zeitraum abzuwarten ist. Es ist auch zu beachten, dass eine Restschuldbefreiung nicht jederzeit erneut beantragt werden kann. Grundsätzlich gilt, dass eine Erteilung nur alle 16 Jahre möglich sein soll, daraus ergeben sich Sperrfristen und nach neuem Recht auch eine Laufzeitverlängerung für ein zweites Verfahren. Bei einer Versagung gelten ebenfalls Sperrfristen.

Daher sollte sich der Berater vor jeder Antragstellung ein umfassendes Bild der Verschuldungssituation und der begleitenden Umstände verschaffen.

Werden auch Schulden beim Finanzamt oder bei Sozialversicherungsträgern nach einer Privatinsolvenz gelöscht?

Hildegard Allemand: Grundsätzlich sind alle Schulden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, die sogenannten Insolvenzforderungen, von der Restschuldbefreiung erfasst. Ausnahmen gelten für Forderungen, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen und als solche im Insolvenzverfahren seitens des Gläubigers angemeldet werden. Bei Selbstständigen fallen unter diese Kategorie klassischerweise die nichtabgeführten Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, da dies gem. § 266a StGB grundsätzlich eine vorsätzliche Straftat darstellt. Ebenso fallen Steuerforderungen im Zusammenhang mit einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung unter die ausgenommenen Forderungen, wenn das Finanzamt diese als solche anmeldet. Der Schuldner hat ein Widerspruchsrecht und kann mit diesem dafür sorgen, dass er gerichtlich klären lassen kann, ob die Forderung tatsächlich ausgenommen ist. In einigen Fällen ist die Sachlage dazu nicht so eindeutig, wie die Gläubiger dies behaupten.

Gibt es Schulden, die nach einer Privatinsolvenz erhalten bleiben?

Hildegard Allemand: Wie zur vorherigen Frage bereits ausgeführt, gibt es Verbindlichkeiten, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Hintergrund ist die Überlegung, dass ein Schuldner sich angesichts einer Restschuldbefreiung nicht schädigend verhalten können soll, ohne dafür haften zu müssen. Neben den beiden bereits benannten Bereichen werden auch Unterhaltsschulden aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem Unterhalt von der Restschuldbefreiung bei entsprechender Anmeldung durch den Gläubiger ausgenommen. Auch hier besteht die Widerspruchsmöglichkeit des Schuldners. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch Neuverbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst sind. Insofern ist es im Zusammenhang mit Unterhaltsschulden dringend erforderlich, dass vor Antragsstellung die Unterhaltspflichten geklärt sind und sichergestellt ist, dass diese in der Höhe der Leistungsfähigkeit angepasst sind und auch geleistet werden, damit nicht wieder neue Schulden auflaufen.

Ist es ratsam für Betroffene vor der Beantragung einer Privatinsolvenz die Beratung eines spezialisierten Anwalts in Anspruch zu nehmen?

Hildegard Allemand: Der nicht (ehemals) selbstständig tätige Schuldner muss zur Vorbereitung des Antrags ohnehin eine Beratung einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nehmen, um den außergerichtlichen Einigungsversuch begleiten und bescheinigen zu lassen, das kann natürlich auch ein Anwalt sein.

Für unternehmerisch tätige Schuldner und auch für ehemals selbstständige Schuldner, besonders bei Vorliegen erheblicher möglicherweise von der Restschuldbefreiung ausgenommener Forderungen, ist es in jedem Fall sinnvoll, die Beratung eines spezialisierten Anwalts in Anspruch zu nehmen, da im Vorfeld bereits wichtige Fragen und Umstände erkannt, geklärt und bearbeitet werden können, die den Erfolg des Verfahrens sichern.

Frau Allemand, vielen Dank für das Gespräch!

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