Intimer Sachverhalt stärkt Persönlichkeitsrecht – Kay Spreckelsen (Rasch Rechtsanwälte)

Interview mit Kay Spreckelsen
Rechtsanwalt Kay Spreckelsen ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Rasch Rechtsanwälte. Im Interview spricht er über die nötigen Abwägungen, bis ein Anspruch auf das Löschen von Veröffentlichungen erreicht werden kann.

Immer wieder gibt es Streit über Einträge im Internet, bei denen sich Personen gegen Veröffentlichungen wehren, die ihr sogenanntes „Persönlichkeitsrecht“ gefährden. Warum gehen Urteile oft durch so viele Instanzen, statt das Thema grundsätzlich juristisch zu regeln?

Kay Spreckelsen: Der rechtliche Rahmen in dem derartige Rechtsstreitigkeiten entschieden werden ist grundsätzlich ausreichend geregelt. Allerdings ist jeder Sachverhalt genau zu untersuchen und einzeln zu betrachten. In welchem Maße daher möglicherweise tatsächliche Rechtsverletzungen vorliegen oder möglicherweise die Einschränkung des eigenen Persönlichkeitsrechts hinzunehmen ist, weil andere Rechtsgüter in diesem Fall höher zu bewerten sind, kann sehr unterschiedlich betrachtet werden. Diese unterschiedlichen Betrachtungen können dabei zu divergierenden Gerichtsentscheidungen führen.

Bei dem Schutz des Persönlichkeitsrechts handelt es sich um ein Grundrecht einer jeden Person. Bei vermeintlichen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts kommt es immer wieder zu Kollisionen mit den Grundrechten anderer Personen, die ebenfalls betroffen sein können. Bei einer Gerichtsentscheidung muss ein Gericht zwischen diesen Grundrechten regelmäßig abwägen. Grundsätzlich sollen die Grundrechte den Bürger vor dem Staat schützen. Allerdings entwickeln diese Grundrechte auch eine Drittwirkung in privatrechtlichen Streitigkeiten.

Beispielsweise kann auch in einer negativen Berichterstattung der Name einer natürlichen oder juristischen Person genannt werden. Eine Namensnennung ist dabei notwendiger Bestandteil der Berichterstattung, da die Information ohne Identifikation nutzlos wäre.

Ein typischer Streitfall ist dabei die Suche nach einem Namen die dabei aufgezeigte Verlinkung einer Suchmaschine auf das Archiv eines Zeitungsverlages mit einem negativen/kritischen Bericht über diese Person. Das Objekt der Berichterstattung verlangt nun von der Suchmaschine die Löschung dieser Verlinkung zum Artikel. In dieser Konstellation sind verschiedene Grundrechte betroffen. Die Person über die berichtet wird sieht sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil negativ über sie berichtet wird. Die Suchmaschine hingegen weigert sich den Link zu löschen und beruft sich auf ihr Recht auf unternehmerische Freiheit. Weiterhin muss das Gericht bei seiner Beurteilung auch die Grundrechte der unbeteiligten Dritten, nämlich des Verlages und der Allgemeinheit berücksichtigen. Eine Löschung des Links könnte zu einer Verletzung der Meinungs- bzw. Pressefreiheit des Verlages führen. Die Meinungs- und Pressefreiheit ist ein hohes Gut in unserer Gesellschaft und natürlich hat der Verlag auch ein Recht darauf, dass seine Berichte im Internet auffindbar sind, wenn der Inhalt dieser Berichterstattung durch die Pressefreiheit gedeckt ist. Schließlich muss auch die Informationsfreiheit der Allgemeinheit bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen berücksichtigt werden, denn die Allgemeinheit hat ein Recht darauf an Informationen zu kommen, wenn ein öffentliches Informationsinteresse besteht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung „Recht auf Vergessen II“ (I BvR 276/17) ausgeführt, dass alle sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abgewogen werden müssen. Bei der Abwägung komme es nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht bei der Gewichtung der Grundrechtseinschränkungen der Betroffenen maßgeblich darauf an, wieweit sie durch die Verbreitung des streitgegenständlichen Beitrages, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit namensbezogener Suchabfragen, in ihrer Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigt werden.

In jedem Fall muss das Gericht eine Einzelfallentscheidung treffen und die miteinander streitenden Grundrechte gegeneinander abwägen. Hierbei gewichten die einzelnen Gerichte die betroffenen Grundrechte häufig unterschiedlich, sodass es in den jeweiligen Instanzen unterschiedliche Entscheidungen gibt oder gleiche Instanzen unterschiedlicher Gerichte bei vergleichbaren Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Eine grundsätzliche Regelung dieser Streitigkeiten durch Gesetze ist aus meiner Sicht nicht möglich, da die Sachverhalte jeweils sehr unterschiedlich sind. Der Rechtsrahmen besteht, die Gerichte müssen nur in jedem Einzelfall entscheiden, welchem Grundrecht im konkreten Fall Vorzug zu geben ist.

Wie kann ich mich gegen eine negative Berichterstattung oder die Nennung meines Namens in Posts oder Einträgen in den Suchmaschinen wehren?

Kay Spreckelsen: Grundsätzlich besteht die Möglichkeit Löschungsansprüche bei Beiträgen und Linksetzungen auch gegen Plattform- oder Suchmaschinenbetreiber geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. Allerdings kann eine Person oder ein Unternehmen nicht gegen jede ihm unliebsame Berichterstattung oder Bewertung vorgehen. Denn jeder, der sich am Wirtschaftsleben beteiligt oder sich in der Öffentlichkeit bewegt, setzt sich zwangsläufig der Kritik an seinen Leistungen aus. Eine harsche Kritik muss sich jeder Marktteilnehmer grundsätzlich gefallen lassen, auch wenn sie polemisch, ungerecht oder überzogen ist (BGH, Urteil v. 29.01.2002, Az. VI ZR 20/01).

Wenn jedoch die Berichterstattung oder der Post, beispielsweise eine Rezession, eine Beleidigung oder eine unsachliche Schmähkritik oder eine unwahre Tatsachenbehauptung enthält oder die getätigte Meinungsäußerung auf einer unrichtigen Tatsachenbehauptung beruht, beispielsweise die negative Bewertung eines Arztes, obwohl der vermeintliche Patient dort niemals selbst behandelt wurde, dann besteht ein Anspruch auf Löschung.

Portalbetreiber, Plattformen und vergleichbare Provider sind als sogenannte Host-Provider grundsätzlich nicht verpflichtet, fremde Bewertungen aktiv vor Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen zu untersuchen. Die Plattform ist aber nach Kenntnis von der Rechtsverletzung verantwortlich. Wird der Betreiber der Plattform oder Suchmaschine daher von dem Betroffenen mit einer Beanstandung konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, muss er tätig werden. Entweder er kann den Post sofort löschen oder er ist zumindest dazu verpflichtet den für den Beitrag Verantwortlichen zu kontaktieren und zur Sachverhaltsaufklärung und Stellungnahme aufzufordern. Wird die Behauptung des Betroffenen nicht durch diese Stellungnahme entkräftet oder bleibt diese gänzlich aus, muss der Provider den gemeldeten Post löschen.

Besteht nicht grundsätzlich die Gefahr, dass jeder jeden verunglimpfen und beschuldigen kann, indem Beiträge im Internet veröffentlicht werden?

Kay Spreckelsen: Ja, diese Gefahr besteht natürlich und wird auch noch dadurch verstärkt, dass die Plattformen und Provider ihren Nutzern die Möglichkeit geben dürfen ihre Beiträge gänzlich anonym oder unter Verwendung eines Pseudonyms zu veröffentlichen. Diese Möglichkeit sieht § 13 Abs. 6 TMG ausdrücklich vor. Hinzu kommt, dass die Betroffenen gegen die Provider und Plattformen keinen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft der Identität der Verfasser haben, selbst wenn diese dem Provider bekannt wäre. Andererseits sind die Informationsfreiheit und Meinungsfreiheit hohe Güter in unserer Gesellschaft. Es muss daher auch die Möglichkeit geben sein Meinungen anonym zu äußern und Betroffene müssen diese Meinung auch in bestimmtem Maße hinnehmen und dabei auch eine Einschränkung ihrer Persönlichkeitsrechte hinnehmen. Die Allgemeinheit muss sich dabei auch über Sachverhalte, die im öffentlichen Interesse stehen, informieren können. Insofern sind Bewertungsportale oder auch Suchmaschinen ausdrücklich gesellschaftlich erwünscht. Nicht Zulässig hingegen sind Beleidigungen, unberechtigte Schmähkritik oder die Behauptung von unwahren Tatsachenbehauptungen, gegen die sich die Betroffenen wehren können.

Wann ist z. B. der Betreiber einer Suchmaschine wie Google oder auch ein Bewertungsportal wir „kununu“ verpflichtet, einen Kommentar, eine Bewertung oder einen Beitrag unverzüglich zu indexieren, bzw. zu löschen?

Kay Spreckelsen: Generell besteht ein unmittelbarer Löschungsanspruch bei eindeutig unzulässigen Formalbeleidigungen, unsachlicher Schmähkritik oder bei einem Angriff auf die Menschenwürde. Immer dann wenn also eine offensichtliche und auf den ersten Blick festzustellende Rechtsverletzung vorliegt, muss gelöscht werden. In der Praxis sind die meisten Sachverhalte jedoch nicht so eindeutig zu beurteilen und bei allen anderen Formen von Beiträgen, insbesondere bei Meinungsäußerungen und Werturteile muss grundsätzlich keine unverzügliche Löschung vorgenommen werden. Das Portal oder die Suchmaschine ist jedoch nach Kenntnisnahme von einer behaupteten Rechtsverletzung zur Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Das Portal muss daher den Verfasser des Beitrages mit dem Vorwurf konfrontieren und zur Stellungnahme auffordern. Kann dieser nicht belegen, dass es sich bei seiner Behauptung nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, bzw. sein Werturteil nicht auf einer unrichtigen Tatsachenbehauptung basiert, muss das Portal tätig werden und den Beitrag löschen.

Wie kommt es, dass in dem Zusammenhang von Klagen zum Thema „Recht auf Vergessen“ oft das Landgereicht oder auch Oberlandesgericht der Klage stattgibt, der Bundesgerichtshof aber diese abweist?

Kay Spreckelsen: Ich kann nicht grundsätzlich bestätigen, dass der BGH die Rechtsprechung der Instanzgerichte in diesen Fragestellungen oft aufhebt. Aber vermutlich wird dieser Anschein dadurch erweckt, dass die Rechtsprechung zum „Recht auf Vergessenwerden“ noch verhältnismäßig jung ist. Erst im Mai 2014 hat der EuGH in seiner Entscheidung gegen „Google Spain“ Privatpersonen einen Rechtsanspruch auf Löschung von Links zu Webseiten Dritter zuerkannt. In diesem konkreten Sachverhalt räumte der EuGH dem Persönlichkeitsrecht „im Allgemeinen“ gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Vorzug ein. Seitdem wurden zahlreiche unterschiedliche Sachverhalte von den Instanzgerichten entschieden. Möglicherweise haben diese dann unter Anwendung der Ausführungen des EuGH in diesen Fällen zunächst eher vermehrt dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen Personen den Vorrang eingeräumt und den Anspruch auf Löschung zuerkannt. Der BGH hat daraufhin diese Entscheidungen tendenziell eher wieder aufgehoben und eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Sachverhalte vorgenommen. Aufgrund der wichtigen Stellung von Suchmaschinen bei der Informationsbeschaffung durch die Allgemeinheit hat der BGH bislang nur einen Löschungsanspruch bei der Meldung einer „offensichtlich und bereits auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung“ zuerkannt (BGH, Urt. v. 27.2.2018 – VI ZR 489/16). Diese Rechtsprechung scheint der BGH aber nunmehr aufgegeben zu haben, da er jetzt auch eine gleichberechtigte Abwägung der unmittelbar betroffenen Grundrechte der Beteiligten bejaht (BGH, Urt. v. 27.7.2020 – VI ZR 405/18). Eine Suchmaschine muss demnach auch tätig werden, wenn eine Meldung eine nicht offensichtliche und auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung enthält. Ob die Suchmaschine dann jedoch zur Sperrung verpflichtet ist, hängt von einer Abwägung der miteinander streitenden Grundrechte ab.

Wenn eine Zeitung oder ein Journal in einem Bericht einen Namen einer Person in einem negativen Zusammenhang nennt, kann der/die Betroffene dann auf eine Löschung oder Unkenntlichmachung des Namens bestehen?

Kay Spreckelsen: In diesem Fall streitet das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person mit der Meinungs- und Pressefreiheit des Zeitungsverlages. Zusätzlich muss noch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit berücksichtigt werden. Grundsätzlich darf die Zeitung auch in einer negativen Berichterstattung den Namen der Person nennen, wenn diese Berichterstattung wahre Tatsachen enthält. Inwieweit der Betroffene dann diese Berichterstattung und seine Namensnennung hinnehmen muss, hängt vom Einzelfall ab. Es muss beispielsweise geklärt werden, ob ein Berichterstattungsinteresse besteht, d. h. über einen Sachverhalt berichtet wird, bei dem das Informationsinteresse der Allgemeinheit bejaht werden kann. Weiterhin darf nur über wahre Tatsachen berichtet werden. Es spielt dann eine Rolle, ob die betroffene Person in ihrer Sozial-, Privat- oder Intimsphäre betroffen ist. Wird also über einen eher intimen, privaten oder einen beruflichen Sachverhalt berichtet? Je intimer der Sachverhalt ist, desto eher besteht der Schutz des Persönlichkeitsrechts. Wird jedoch beispielsweise über eine berufliche Verfehlung berichtet, ist der Schutz des Persönlichkeitsrechts geringer einzuschätzen. Weiterhin ist zu klären, ob die Person möglicherweise in der Öffentlichkeit steht oder sie selbst in diesem Zusammenhang bereits in der Vergangenheit in die Öffentlichkeit getreten ist. All diese Fragen müssen bei der Abwägung geklärt werden, bevor ein Anspruch auf Löschung oder Unkenntlichmachung des Namens bejaht werden kann. Dies dürfte in den meisten Sachverhalten bei der Berichterstattung jedoch schwer fallen.

Herr Spreckelsen, vielen Dank für das Gespräch.

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