Jan O. Baier: Grundsätzliche juristische Regelung wäre zu starr

Interview mit Jan O. Baier
Wir sprechen mit Jan O. Baier, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Associated Partner der Kanzlei SCHÜRMANN, ROSENTHAL, DREYER über Grundlagen des Medienrechts.

Immer wieder gibt es Streit über Einträge im Internet, bei denen sich Personen gegen Veröffentlichungen wehren, die ihr sogenanntes „Persönlichkeitsrecht“ gefährden. Warum gehen Urteile oft durch so viele Instanzen, statt das Thema grundsätzlich juristisch zu regeln?

Jan O. Baier: Das Thema ist zu komplex als dass man es einfachgesetzlich regeln könnte. Bei einer rechtlichen Beurteilung von Veröffentlichungen muss eine sorgfältige Abwägung der unterschiedlichen Positionen vorgenommen werden, die sich jeweils gegenüberstehen. Eine individuelle und einzelfallabhängige Klärung dieser Fälle ist wichtig, da es ganz grundlegende Grundrechtsinteressen wie das Recht auf Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sind, auf die sich die Parteien berufen. Jede Beurteilung hat zudem die vielen Besonderheiten eines jeden Falls zu berücksichtigen, die Schwere der Rechtsverletzungen sowie den Hintergrund der Äußerungen. Daneben sind viele Aussagen nicht eindeutig rechtlich zuzuordnen. Eine Bewertung wie „Das Essen war nur noch lauwarm und ein ganz schöner Fraß, lieber ein anderes Restaurant aufsuchen“ zeigt, dass die Grenzen zwischen Meinungsäußerungen, Tatsachenbehauptungen oder beleidigenden Elementen fließend sind. Eine grundsätzliche juristische Regelung wäre zu starr und könnte die Einzelfallabwägung nicht ersetzen.

Wie kann ich mich gegen eine negative Berichterstattung oder die Nennung meines Namens in Posts oder Einträgen in den Suchmaschinen wehren?

Jan O. Baier: Bei einer unwahren Berichterstattung oder entsprechenden Posts gibt es neben Ansprüchen auf Berichtigung, Schadensersatz oder Entschädigung die Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch zu erwirken. Es empfiehlt sich, mit einer anwaltlichen Abmahnung oder auch mit einer Beschwerde beim Plattformbetreiber gegen die Berichterstattung vorzugehen. Ob diese Mittel Aussicht auf Erfolg haben, hängt von der Art der Äußerung ab. Handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, führt eine Grundrechtsabwägung häufig zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung zulässig ist. Unwahre Tatsachenbehauptungen über eine Person sind hingegen grundsätzlich unzulässig. Auch Meinungsäußerungen und Werturteile sind bis zur Grenze der sogenannten Schmähkritik erlaubt. Diese ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Äußerungen und Darstellungen erreicht, die nicht mehr der sachlichen Auseinandersetzung, sondern vornehmlich der Diffamierung einer Person dienen. Eine eindeutige Grenze ist bei Äußerungen erreicht, die einen Straftatbestand darstellen. Hierunter fallen z.B. Äußerungen, die als Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, oder öffentliche Aufforderung zu Straftaten zu qualifizieren sind. In diesem Fall gibt es bei einer Veröffentlichung auf sozialen Netzwerken die mittlerweile gesetzlich (nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz) geregelte Möglichkeit, eine Beschwerde beim jeweiligen Anbieter des sozialen Netzwerks einzureichen. Dieses muss die Beschwerde prüfen und den betroffenen Inhalt ggf. löschen.

Besteht nicht grundsätzlich die Gefahr, dass jeder jeden verunglimpfen und beschuldigen kann, indem Beiträge im Internet veröffentlicht werden?

Jan O. Baier: Das ist zwar richtig, bedeutet aber nicht, dass jede verunglimpfende oder beschuldigende Aussage zulässig ist. Genau wie außerhalb des Internets im öffentlichen Raum sind auch den Beiträgen im Internet rechtliche Grenzen gesetzt. Dazu gehören die bereits angesprochenen unwahren Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken genauso wie Beleidigungen oder Verleumdungen, die wie gesagt auch strafrechtlich verfolgt werden können.

Wann ist z.B. der Betreiber einer Suchmaschine wie Google oder auch ein Bewertungsportal wie „kununu“ verpflichtet, einen Kommentar, eine Bewertung oder einen Beitrag unverzüglich zu indexieren, bzw. zu löschen?

Jan O. Baier: Ob ein Kommentar, eine Bewertung oder ein Beitrag im Internet für sich genommen eine zulässige Aussage darstellt, ist anhand der genannten Kriterien und gegebenenfalls nach einer Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen zu bewerten. Auch datenschutzrechtliche Aspekte spielen hierbei mittlerweile eine Rolle. In der Praxis hat es dazu bereits einige Urteile wie die „Jameda“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, an denen man sich orientieren kann. Wichtig ist, dass die Plattformbetreiber wie Google oder Bewertungsportale grundsätzlich nicht für die Verbreitung unwahrer Beiträge haften. Vielmehr müssen sie erst über die Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt werden. Die Hinzuziehung eines Fachanwaltes ist hierbei für den Betroffenen von Vorteil, denn die Sachverhalte sind hier oft kompliziert und es gilt, schnell zu handeln. Bewertungsportale wie kununu oder jameda müssen ein Verfahren zur Prüfung, Vermittlung, Kontrolle und Löschung bereitstellen. Wer sich gegen Äußerungen wehren möchte, sollte Beschwerde einreichen. Der Verfasser des Beitrags muss daraufhin angehört werden und anschließend ist die Zulässigkeit der Aussage zu ermitteln. Äußert sich z.B. der Verfasser des Beitrags auf die eingereichte Beschwerde hin gar nicht, besteht eine realistische Chance, dass das Portal den entsprechenden Beitrag löscht.

Wie kommt es, dass in dem Zusammenhang von Klagen zum Thema „Recht auf Vergessen“ oft das Landgericht oder auch Oberlandesgericht der Klage stattgibt, der Bundesgerichtshof aber diese abweist?

Jan O. Baier: Auf den ersten Blick kann es widersprüchlich erscheinen, wenn unter den vielen Klagen zum „Recht auf Vergessenwerden“ die verschiedenen Instanzen denselben Fall ganz unterschiedlich beurteilen. Doch die vielen zu berücksichtigenden Interessen und Rechtsgüter können im Einzelfall dazu führen, dass auch kleine Veränderungen in der Gewichtung zu einem anderen Endergebnis führen. Generell lässt sich durchaus grob festhalten, dass Instanzgerichte (Landgerichte, Oberlandesgerichte) sich häufiger einem Verbot von Äußerungen gegenüber aufgeschlossener zeigen, während vor dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht tendenziell die Pressefreiheit stärker betont wird. Große Verlage wissen dies im Übrigen und schöpfen daher häufiger den Instanzenzug voll aus.

Wenn eine Zeitung oder ein Journal in einem Bericht einen Namen einer Person in einem negativen Zusammenhang nennt, kann der/die Betroffene dann auf eine Löschung oder Unkenntlichmachung des Namens bestehen?

Jan O. Baier: Auch hier gilt: Eine pauschale Aussage lässt sich nicht treffen. Für die sogenannte Verdachtsberichterstattung gibt es allerdings einige Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit die namentliche Berichterstattung über konkrete verdächtige Personen erlaubt ist. In Bezug auf die Tat und die Identität der Person muss demnach ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen und der Verdacht darf nicht unbegründet sein, sondern es muss ein Mindestmaß an Beweistatsachen vorliegen. Darüber hinaus muss der Berichterstattung eine sorgfältige Recherche sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme des Betroffenen vorausgegangen sein. Schließlich sollte es sich um eine wahrheitsgemäße Berichterstattung handeln, in der der Betroffene nicht vorverurteilt wird. Kommt man zum Ergebnis, dass die Interessen der betroffenen Person überwiegen, kann diese ihre Rechte auch gerichtlich durchsetzen und eine Löschung bzw. Unkenntlichmachung des Namens erwirken. In diesem Fall umfasst die Löschung im Übrigen auch die Auffindbarkeit des jeweiligen Artikels in Suchmaschinen. Der Verlag, der den Beitrag veröffentlich hat, muss dafür Sorge tragen, dass der Artikel mit namentlicher Nennung der betroffenen Person auch aus den Suchergebnissen verschwindet.

Herr Baier, vielen Dank für das Gespräch.

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