Jens O. Brelle: Der Schutz von Persönlichkeitsrechten

Interview mit Jens O. Brelle
Jens O. Brelle ist Rechtsanwalt in seiner eigenen Kanzlei in Hamburg. Mit ihm sprechen wir über Veröffentlichungen im Internet, das Persönlichkeitsrecht sowie den Umgang mit negativen Berichtserstattungen.

Immer wieder gibt es Streit über Einträge im Internet, bei denen sich Personen gegen Veröffentlichungen wehren, die ihr sogenanntes „Persönlichkeitsrecht“ gefährden. Warum gehen Urteile oft durch so viele Instanzen, statt das Thema grundsätzlich juristisch zu regeln?

Jens O. Brelle: Das ist natürlich eine sehr spannende, aber auch eine sehr grundsätzliche Frage des Äußerungsrechts. Wie im gesamten Rechtssystem auch findet insbesondere in den Lebenssachverhalten mit Kommunikationsbezug eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter statt, und zwar 1.) die Meinungsäußerungsfreiheit und allgemeine Handlungsfreiheit der sich äußernden Person und 2.) die Informations(zugangs)freiheit und allgemeine Handlungsfreiheit der empfangenden Person und letztlich 3.) das Persönlichkeitsrecht der von der Äußerung betroffenen Person.

Innerhalb des Abwägungsprozesses dieser drei Rechtsgüter kommt es immer sehr detailliert auf die einzelnen Lebenssachverhalte an, die die zuständigen Gerichte unter die Rechtsnormen subsumieren müssen. Daraus resultieren verschiedene Urteile vieler Instanzen, die Gesetze und die höchstrichterliche Rechtsprechung geben lediglich die Leitplanken dieses Abwägungsprozesses vor, der ein Gewichtungsprozess ist und keine mathematisch eindeutige Berechnung.

Wie kann ich mich gegen eine negative Berichterstattung oder die Nennung meines Namens in Posts oder Einträgen in den Suchmaschinen wehren?

Jens O. Brelle: Üblicherweise stellen die Plattformanbieter technische Infrastrukturen zur Meldung möglicher rechtsverletzender Inhalte zur Verfügung, wozu sie auch -unter bestimmten Voraussetzungen- gem. § 3 Abs. 1 S. 2 NetzDG (Netzwerkdurchsetzungsgesetz) verpflichtet sind. Die Plattformanbieter haben dann die Gelegenheit, aber auch die Pflicht, die Inhalte unverzüglich zu prüfen und ggf. zu sperren bzw. zu löschen. Bei einem offensichtlich rechtswidrigen Inhalt muss die sogar innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde geschehen.

Soweit die Plattformen -mögliche- rechtswidrige Inhalte nach Meldung nicht sperren bzw. löschen, kann die betroffene Person durch einen außergerichtlichen Einigungsversuch die Plattform auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Sollte das auch scheitern, kann man bei Eilbedürftigkeit eine vorläufige gerichtliche Regelung erreichen (sog. „Einstweilige Verfügung“) bzw. in einem Hauptsacheverfahren durch eine Klage eine gerichtliche Klärung, die jedoch mehrere Wochen bzw. eher Monate Zeit in Anspruch nimmt.

Besteht nicht grundsätzlich die Gefahr, dass jeder jeden verunglimpfen und beschuldigen kann, indem Beiträge im Internet veröffentlicht werden?

Jens O. Brelle: Auch das ist eine sehr spannende Frage, m.E. aber weniger eine rechtliche, vielmehr eine sozialwissenschaftliche, gesellschaftspolitische und rechtspolitische Frage, aber auch eine Frage der Rechtsdurchsetzung. Nämlich die Frage, ob bzw. wann bzw. warum Rechtsnormen als verbindliche Regeln unseres Zusammenlebens anerkannt werden oder auch gerade nicht. Die Systematik des Persönlichkeitsrechts in unserem Rechtskontext beruht auf der Sanktionsmöglichkeit der betroffenen Personen, gegen mögliche rechtswidrige Inhalte vorzugehen, und zwar direkt gegen die jeweiligen Plattformanbieter.

Wann ist z.B. der Betreiber einer Suchmaschine wie Google oder auch ein Bewertungsportal wir „kununu“ verpflichtet, einen Kommentar, eine Bewertung oder einen Beitrag unverzüglich zu indexieren, bzw. zu löschen?

Jens O. Brelle: Gem. NetzDG muss der Plattformbetreiber grundsätzlich Folgendes gewährleisten:

– unverzüglich von der Beschwerde Kenntnis nehmen zu können und zu prüfen, ob der in der Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig und zu entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist;

– einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde zu entfernen oder den Zugang zu ihm zu sperren;

– jeden rechtswidrigen Inhalt unverzüglich, in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde zu entfernen oder den Zugang zu ihm zu sperren.

Wie kommt es, dass in dem Zusammenhang von Klagen zum Thema „Recht auf Vergessen“ oft das Landgereicht oder auch Oberlandesgericht der Klage stattgibt, der Bundesgerichtshof aber diese abweist?

Jens O. Brelle: In Bezug auf das sog. „Recht auf Vergessenwerden“ befindet sich sowohl die Gesetzgebung als auch die Rechtsprechung in einem ständigen Fluss. Durch die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Bezug auf die Verarbeitung zu einer Person bezogenen Daten ausformuliert, hat das „Recht auf Vergessenwerden“ nunmehr in Art. 17 Abs. 2 DSGVO Einzug gehalten. Wie das bisherige Datenschutzrecht nimmt die DSGVO darauf Rücksicht, dass im redaktionellen Bereich nicht dieselben strengen Anforderungen gelten können wie sonst für den allgemeinen Umgang mit personenbezogenen Daten. Die Recherche und Veröffentlichung journalistischer Inhalte werden daher privilegiert, sog. „Medienprivileg“. Bei der Abwägung der verschiedenen grundrechtsrelevanten Positionen hat der Bundesgerichtshof auch der Pressefreiheit eine für den Demokratieprozess entscheidende Bedeutung zukommen lassen.

Wenn eine Zeitung oder ein Journal in einem Bericht einen Namen einer Person in einem negativen Zusammenhang nennt, kann der/die Betroffene dann auf eine Löschung oder Unkenntlichmachung des Namens bestehen?

Jens O. Brelle: Diese Frage kann man nicht pauschal beantworten, sondern „es kommt darauf an“, wie Jurist*innen so schön sagen: es kommt auf den Abwägungsprozess der oben betroffenen Rechtsgüter an, z.B. dürfte bei einer prominenten Person, die sich bewusst auch explizit in der Öffentlichkeit zu verschiedenen Themengebieten äußert, das Informationsinteresse und das Äußerungsinteresse überwiegen, sog. „Recht auf Gegenschlag“. Bei einer Privatperson, die eher nicht in der Öffentlichkeit präsent ist, dürfte das Recht auf Privatsphäre überwiegen.

Herr Brelle, vielen Dank für das Gespräch!

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