Jörg Jendricke: Umgang mit gefälschten Impfpässen

Interview mit Jörg Jendricke
Jörg Jendricke ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Ponsel Luttenberger Huber Jendricke (GbR) in Amberg. Mit ihm sprechen wir über gefälschte Impfpässe, mögliche Strafbarkeitslücke sowie Gesetzesänderung bezüglich der Impfausweise.

Seit kurzem beschäftigt sich das Landgericht Osnabrück mit gefälschten Impfpässen. Wie behandelt die Justiz eine Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß §§277, 279 StGB?

Jörg Jendricke: Die genannten Strafvorschriften hatten bisher in der juristischen Praxis keine besondere Relevanz. Das Landgericht Osnabrück hatte sich aktuell mit dem Sachverhalt zu befassen, dass ein gefälschter Impfausweis in einer Apotheke vorgelegt worden war, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass § 279 StGB bisher lediglich die Vorlage eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft unter Strafe gestellt hatte. Daher sah das Landgericht Osnabrück im hier vorliegenden Fall kein strafbares Verhalten.

Beim Landgericht Osnabrück wurde geprüft, ob sich Beschuldigte der Urkundenfälschung gemäß §267StGB strafbar gemacht haben. Warum ist in dem Fall der Fälschung von Gesundheitszeugnissen kein Rückgriff auf die allgemeine Regelung der Urkundenfälschung möglich?

Jörg Jendricke: Auf den ersten Blick stellt die Ausstellung oder Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses freilich eine Urkundenfälschung im Sinne von § 267 StGB dar. Das Gesetz sieht für Urkundenfälschung allerdings im Unterschied zu den oben genannten Straftatbeständen einen deutlich höheren Strafrahmen vor, der bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. § 279 StGB regelt demgegenüber einen speziellen Fall, den der Gesetzgeber bewusst gesondert regeln wollte. Daher wird in der wissenschaftlichen Diskussion überwiegend vertreten, dass die §§ 277 bis 279 StGB eine sog. „Sperrwirkung“ gegenüber dem allgemeineren Delikt des § 267 StGB entfalten.

Bisher wurde nicht nach Personen mit gefälschten Impfausweisen gefahndet. Gibt es wirklich eine Strafbarkeitslücke?

Jörg Jendricke: Für Tathandlungen vor dem 24.11.2021 ist tatsächlich von einer Strafbarkeitslücke auszugehen. Erst an diesem Tag ist nämlich eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, welche nun auch die Vorlage eines unrichtigen oder gefälschten Gesundheitszeugnisses, beispielsweise eben eines Impfausweises, im privaten Bereich, also etwa in einer Apotheke, unter Strafe stellt. Strafbar ist damit übrigens auch die Vorlage im Einzelhandel oder in der Gastronomie.

Das Vorlegen eines unrichtigen Impfpasses bei einer Apotheke ist nicht nach dem StGB sowie ebenfalls nicht nach dem IfSG strafbar. Wie können dennoch gefälschte Impfausweise sichergestellt werden?

Jörg Jendricke: Die Strafbarkeitslücke gilt im Wesentlichen für das Herstellen und die Verwendung vor dem 24.11.2021. Werden vor diesem Stichtag hergestellte Impfpassfälschungen allerdings nach dem Stichtag verwendet, ist das Verwenden strafbar. Dem kann mit den Sicherstellungsmöglichkeiten der Strafprozessordnung begegnet werden. Alle anderen Fälschungen können mittels präventiver polizeilicher Maßnahmen sichergestellt werden. So sieht etwa Art. 25 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes eine vorbeugende Sicherstellungsbefugnis für Gegenstände vor, die eine Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut darstellen. Wird also ein gefälschter Impfpass vorgefunden, kann dieser präventiv-polizeilich sichergestellt werden, um eine etwaige zukünftige Straftat, zum Beispiel die bisher noch nicht vom Inhaber erfolgte Vorlage in einer Apotheke, zu verhindern.

Die Strafbarkeitslücke darf allerdings nicht von Gerichten, sondern nur vom Gesetzgeber geschlossen werden. Wird es in Zukunft eine Gesetzesänderung bezüglich der Impfausweise geben, wann kann man damit rechnen und welche Strafen kommen auf Personen mit gefälschten Impfausweis zu?

Jörg Jendricke: Durch die Gesetzesänderung mit Wirkung vom 24.11.2021 dürften die zuvor bestehenden Strafbarkeitslücken erst einmal geschlossen sein. Sollten sich in der praktischen Anwendung weitere Probleme ergeben, würde der Gesetzgeber erneut umgehend tätig werden. Nach jetziger Rechtslage wird nach dem Aussteller eines falschen Gesundheitszeugnisses unterschieden. Ärzten oder Personen in sonstigen medizinischen Berufen droht gemäß § 278 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Für nicht-medizinische Urheber beträgt die Höchststrafe gemäß § 277 StGB ein Jahr. Handelt der Täter „gewerbsmäßig“, tut er dies also über einen längeren Zeitraum gegen Bezahlung, so sind sogar Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren möglich. Für den Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses hat der Gesetzgeber einheitlich eine Höchststrafe von einem Jahr vorgesehen.

Herr Jendricke, vielen Dank für das Gespräch!

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