Julian Modi: Die Reform ist zu begrüßen

Interview mit Julian Modi
Julian Modi ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Sonntag & Partner in Augsburg. Mit ihm sprechen wir über Anpassung des Urheberrechts, Overblocking sowie Gesetzesänderung.

Das Bundeskabinett hat vor Kurzem per Gesetzes die Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts beschlossen.  Können sie uns in Kürze die Tragweite zusammenfassen?

Julian Modi: Das Gesetz ist am 7. Juni 2021 in Kraft getreten. Die Regelungen zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen im Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) folgen zum 1. August 2021. Mit der Gesetzesänderung sollen die europäische Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie), sowie die Online-SatCab-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Deutschland war zu einer entsprechenden Umsetzung nach Maßgabe der größten europäischen Urheberrechtsreform der letzten zwanzig Jahre verpflichtet. Durch die Änderungen sollen die Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke im Zeitalter der Digitalisierung rechtssicher und fairer als bisher gestaltet werden. Insbesondere soll die urheberrechtliche Verantwortlichkeit sog. Upload-Plattformen wie Youtube oder Facebook neu geordnet werden. Medienwirksam kontrovers diskutiert wurde im Kontext der aktuellen Urheberrechtsreform bisher vor allem die Frage, inwieweit Plattformbetreiber sog. Upload-Filter in ihre Dienste einbinden müssen, um ggf. einer Haftung für Urheberrechtsverletzungen durch deren Nutzer zu entgehen. Kritiker sehen in der Pflicht von Plattformbetreibern auf Anforderung von Rechteinhabern entsprechende Filtermechanismen einzubauen, um die freie Nutzung ihrer Werke unter bestimmten Voraussetzungen zu blockieren, einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit.  Allerdings ist die Reform anlässlich des ständigen Wandels und den raschen Entwicklungen der Digitalisierung sicherlich zu begrüßen. Die konkrete Tragweite wird sich erst zeigen, wenn erste Gerichtsentscheidungen über die Auslegungen

Das Gesetz sieht einen fairen Interessenausgleich vor, von dem Kreative, Rechteverwerter und Nutzer gleichermaßen profitieren sollen. Wird dieses Ziel erreicht?

Julian Modi: Die Rechtsstellung der ausübenden Künstler wird durch einen Direktvergütungsanspruch verbessert: Kreativschaffenden steht gegenüber den Plattform-Betreibern nun ein Direktvergütungsanspruch zu. Dies stellt eine zu begrüßende Neuerung dar. Nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 3 UrhDaGhat der Urheber gegen den Diensteanbieter für vertragliche Nutzungen einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe des Werkes. Durch die Beteiligung der Urheber an den Plattformeinnahmen werden die Rechte der Urheber gestärkt.

Gleichzeitig soll die Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer im Internet gewahrt und vor „Overblocking“ geschützt werden. Was ändert sich im Alltag für die User?

Julian Modi: Die Kritik hinsichtlich eines zu befürchtenden Overblockings und der Stärkung großer Konzerne durch den Einsatz der von diesen entwickelten Upload-Filter ist nicht ganz unbegründet. Allerdings können kurze Ausschnitte geschützter Werke weiterhin genutzt werden, denn Zitate, Karikaturen, Parodien und Pastiche sind in jedem Fall gesetzlich erlaubt. Außerdem können User wie bislang alles online stellen, was urheberrechtlich erlaubt ist; beispielsweise wenn sie selbst Urheber sind oder ein vertragliches Nutzungsrecht haben.

Um unverhältnismäßige Blockierungen entsprechender Uploads beim Einsatz automatisierter Upload-Filter zu vermeiden, wird durch das Änderungsgesetz das Konzept der mutmaßlich erlaubten Nutzungen eingeführt: Damit können Nutzer bestimmte Inhalte, die nur im geringfügigen Umfang andere Werke nutzen, als legal kennzeichnen, damit sie nicht sofort durch Upload-Filter blockiert werden. Eine geringfügige Nutzung kann beispielsweise angenommen werden bei Filmausschnitten bis zu einer Länge von 15 Sekunden oder einem Text mit bis zu 160 Zeichen. Die Inhalte werden dann zunächst veröffentlicht. Der Rechteinhaber wird informiert und kann dagegen Beschwerde einlegen. Der Plattformbetreiber muss die Inhalte dann grundsätzlich bis zum Abschluss eines etwaigen Beschwerdeverfahrens öffentlich wiedergeben.

Vervielfältigungen von gemeinfreien visuellen Werken wie beispielsweise alte Gemälde genießen zukünftig keinen Leistungsschutz mehr. Ist es bis dato verboten, z.B. Gemälde alter Meister als Fotos in eigenen Posts in Umlauf zu bringen?

Julian Modi: Dadurch, dass nun kein Leistungsschutz an Reproduktionen gemeinfreier visueller Werke mehr besteht, wird der Zugang zu derartigen Reproduktionen erleichtert. Leistungsschutz besteht nur dann, wenn die Vervielfältigung selbst ein eigenständiges urheberrechtliches Werk im Sinne des § 2 UrhG darstellt. Bislang war es nicht per se „verboten“, Reproduktionen von gemeinfreien in Umlauf zu bringen. Einfache Reproduktionen genießen bislang allerdings auch dann urheberrechtlichen Leistungsschutz, wenn sie ein Werk vervielfältigen, das bereits gemeinfrei ist.

Die Online-Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen soll auch neu geregelt werden. Bedeutet dies, dass man jetzt Auszüge aus Programmen selbst durch Postings vervielfältigen kann, ohne beispielsweise GeMa-Gebühren zahlen zu müssen?

Julian Modi: Die Reform klärt im Hinblick auf die Online-Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen die erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte, indem der Rechteerwerb nur noch zentral über Verwertungsgesellschaften erfolgt. Die Bestimmungen betreffen beispielsweise die Bereitstellung per Livestream und zum nachträglichen Abrufüber Mediatheken.

Der Gesetzes-Entwurf, so heißt es, enthält Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (§§ 44b, 60d UrhG-E). Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf Regelungen für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes. Was ändert sich für kleine Content Produzenten?

Julian Modi: Grundsätzlich soll das Text- und Data-Mining für Forschungszwecke nicht kommerzieller Einrichtungen wie auch für die Wirtschaft vergütungsfrei ausgestaltet werden. Beispielsweise sind zu Zwecken von Text- und Data-Mining Vervielfältigungen eines wesentlichen Teils einer Datenbank gemäß § 44b UrhG-E zulässig.

Herr Modi, vielen Dank für das Gespräch!

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