Kerstin Fleissner: Schulden sind ein Tabuthema

Interview mit Kerstin Fleissner
Kerstin Fleissner ist Rechtsanwältin und Partnerin bei Tiefenbacher Rechtsanwälte. Mit ihr sprechen wir über die wirtschaftliche Situation des Mittelstands, Angst vor einer Insolvenzwelle sowie besonders betroffene Branchen.

Die deutsche Wirtschaft ist im letzten Jahr um 5 % eingebrochen. Gleichzeitig wurden großzügige finanzielle Hilfen vom Staat gewährt. Wie bewerten Sie die aktuelle wirtschaftliche Situation im Mittelstand?

Kerstin Fleissner: Tatsächlich betrug der Einbruch der deutschen Wirtschaft im letzten Jahr nicht konstant 5 %, sondern man hatte im 2. Quartal als direkte Folge des Lockdowns im Frühjahr einen Einbruch um 10,1 % und anschließend eine deutliche Erholung, da sich das Infektionsgeschehen im Sommer erfreulicherweise wieder sehr entspannt hatte und Lockerungen möglich waren. Im Moment ist die Situation leider wieder völlig anders.

Dass die Neuinfektionen schon im Herbst so erheblich ansteigen, dass nun seit Anfang November die gesamte sog. Freizeitindustrie wieder geschlossen ist und außerdem der Lockdown in regelmäßigen Abständen weiter nachgeschärft werden muss, haben im Sommer wohl nur die wenigsten vorhergesehen. Besonders der lokale Einzelhandel durfte, u. a. aufgrund der Aussagen des Bundesgesundheitsministers annehmen, dass er nicht noch mal schließen muss. Die Sport- und Bekleidungsbranche hat daher z. B. die neue Winterkollektion eingekauft, auf der sie nun wohl in großen Teilen sitzen bleibt.

Sowohl für die Gastronomie wie auch den lokalen Einzelhandel ist das besonders wichtige Weihnachtsgeschäft komplett ausgefallen. Der dadurch entgangene Umsatz kann auch nicht später nachgeholt werden.

Außerdem gibt es offenbar Probleme mit der Auszahlung der den betroffenen Branchen in Aussicht gestellten November- und Dezemberhilfen.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat nach Abstimmung mit der EU-Kommission erst kürzlich klargestellt, dass „ungedeckte Fixkosten“ Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen sind, also Kosten, die eine Firma nicht mit den noch vorhandenen Einnahmen decken kann.

Diese Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten wurde erst nachträglich aufgenommen.

Damit werden wohl einige Unternehmen, die ursprünglich fest damit rechneten, Hilfen zu erhalten, letztlich leer ausgehen und es sind sogar Rückforderungen bereits ausgezahlter Abschläge zu befürchten.

Die aktuelle wirtschaftliche Situation im Mittelstand kann man daher nur sehr differenziert und nach der jeweiligen Branche bewerten.

Jedenfalls in den – derzeit wieder oder immer noch akut – von der Schließung betroffenen Branchen halte ich die Situation inzwischen leider tatsächlich für äußerst kritisch.

In den Medien geistert die Angst vor einer Insolvenzwelle. Zu Recht?

Kerstin Fleissner: Ob überhaupt und wann sich hier eine regelrechte Insolvenzwelle aufbauen wird, lässt sich in der jetzigen ungewissen Situation nicht einschätzen, zumal es gerade im stationären Einzelhandel möglicherweise auch viele sog. stille Heimgänger geben wird.

Welche Branchen sind besonders betroffen?

Sämtliche vom aktuellen Lockdown unmittelbar betroffenen Branchen. Sehr schlimm ist es für den innerstädtischen Einzelhandel. Dieser hatte infolge der zunehmenden Konkurrenz durch den Online-Handel schon vor der Corona-Pandemie erhebliche Probleme. Durch die Corona-Pandemie sind ihm weitere Kunden verlorengegangen, die zuvor noch nicht online bestellt hatten und nun Gefallen daran gefunden haben. Zudem fehlte 2020 das Weihnachtsgeschäft. Schon ab November war aufgrund der geschlossenen Gastronomie, die für das Anlocken von Laufkundschaft in die Innenstädte natürlich zentral ist, der Verkauf im Vergleich zum Vorjahr massiv eingebrochen. Besonders schwierig ist die Situation für Geschäfte mit Saisonware wie Bekleidung.

Außerdem ist die gesamte sog. Freizeitindustrie, das Gastgewerbe, die Veranstaltungs- und die Reisebranche besonders betroffen sowie die aktuell wieder geschlossenen Betriebe, die sog. Dienstleistungen am Menschen anbieten, wie z. B. die Friseure.

Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung wurde temporär ausgesetzt und Ende 2020 wieder in Kraft gesetzt. Wie stark wurde diese Regelung in Anspruch genommen?

Kerstin Fleissner: Als eine der vielen Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung für die Wirtschaft wurde von Anfang März bis Ende September 2020 die Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen ausgesetzt.

Deshalb und auch durch die finanziellen Hilfen wie das Überbrückungsgeld oder das Kurzarbeitergeld wurden insbesondere bereits im 1. Halbjahr deutlich weniger Insolvenzen verzeichnet als im Vorjahreszeitraum.

Das Statistische Bundesamt meldete im ersten Halbjahr 2020 einen Rückgang der Unternehmensinsolvenzen um 6,2 % im Vergleich zum selben Zeitraum 2019.

Dieser Rückgang bei den Unternehmensinsolvenzen setzte sich im August fort und verstärkte sich sogar. Im Vergleich zum August 2019 sank die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren den Angaben der Statistiker zufolge um 38,9 %.

Erst ab Oktober 2020 hat sich das allmählich geändert. Zwar hat die Bundesregierung die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 30. September 2020 bis Jahresende verlängert. Das galt allerdings nur für Unternehmen, die wegen der Corona-Krise überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig waren.

Im Dezember 2020 ist die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen anscheinend wieder spürbar angestiegen und erreichte das Niveau von Dezember 2019.

Aktuell ist die Insolvenzantragspflicht wieder wegen Zahlungsunfähigkeit und wegen Überschuldung bis zum 31.01.2021 für Unternehmen ausgesetzt, die Hilfsgelder für November und Dezember beantragt, aber noch nicht erhalten haben. Eine weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für diese Unternehmen bis Ende April 2021 steht aktuell im Raum.

Spüren Sie derzeit im Alltag einen erhöhten Beratungsbedarf?

Kerstin Fleissner: Ich habe den Eindruck, dass viele, insbesondere in den aktuell unmittelbar betroffenen Branchen, derzeit noch versuchen, irgendwie mit der Situation zurecht zu kommen oder den Kopf in den Sand stecken.

Allgemein sind Schulden, auch in der aktuellen Situation, für viele immer noch eher ein Tabuthema, so dass schon allein deshalb Betroffene oft zu spät reagieren und zu spät Beratung in Anspruch nehmen.

Im Moment kommt noch die unklare Situation im Hinblick auf die Höhe der zu beanspruchenden staatlichen Hilfsgelder hinzu sowie leider niemand weiß, wann der aktuelle Lockdown beendet werden kann und inwiefern es gelingt, die Pandemie mit den neuen Impfstoffen dauerhaft in den Griff zu bekommen.

Mit dem neuen Restrukturierungsrahmen StaRUG soll Unternehmen die Möglichkeit zur Sanierung vor einer Insolvenz erleichtert werden. Welche sind im Alltag die wich- tigsten Änderungen?

Kerstin Fleissner: Der Bundestag hat am 17.12.2020 das „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“ (StaRUG) beschlossen. Dieses soll von Zahlungsunfähigkeit bedrohten Unternehmen (Zahlungsunfähigkeit darf noch nicht eingetreten sein) eine außergerichtliche Sanierung über einen sog. Restrukturierungsplan ermöglichen. Dabei ist vorgesehen, dass durch die betroffenen Unternehmen eigene Maßnahmen für eine Sanierung entwickelt und mit den Gläubigern abgestimmt werden können.

Bisher war eine Sanierung meist nur unter dem Schirm eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens möglich, in dem alle wesentlichen Entscheidungen durch den Insolvenzverwalter getroffen werden.

Durch den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen soll nun verhindert werden, dass es zu einer Insolvenz kommt, auch um die Stigmatisierung durch eine Insolvenz und die mit einem Insolvenzverfahren häufig verbundenen hohen Kosten zu vermeiden.

Trotzdem stehen den Unternehmen verschiedene bewährte Sanierungsinstrumente aus dem Insolvenzrecht zur Verfügung.

Kernelement des StaRUG ist der sogenannte Restrukturierungsplan, mit dem Unternehmen ohne Reputationsbeeinträchtigung eine Insolvenz abwenden und sich mit Zustimmung einer Mehrheit der Gläubiger sanieren können.

Vor Inkrafttreten des StaRUG scheiterten außergerichtliche Sanierungsversuche häufig an einzelnen Gläubigern. Mit dem Restrukturierungsplan kann eine Sanierung nun auch gegen opponierende Gläubiger durchgesetzt werden, u. a. da durch das StaRUG verschiedene Möglichkeiten der Einflussnahme durch die neuen Restrukturierungsgerichte geschaffen wurden, die einbezogen werden können, wenn nicht alle Gläubiger dem Restrukturierungsplan zugestimmt oder sich nicht beteiligt haben und der Restrukturierungplan auch diesen Gläubigern gegenüber Wirkung entfalten soll.

Weiter kann über das Restrukturierungsgericht für bis zu drei Monate eine Sperre von Zwangsvollstreckungen und eine Aussetzung der Verwertung von besicherten Gegenständen als Stabilisierungsmaßnahme beantragt werden.

In den vorgenannten Fällen wird von dem Restrukturierungsgericht zusätzlich ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt, der insbesondere den aufgestellten Restrukturierungsplan zu begutachten hat. Gegebenenfalls kann das Gericht diesem auch noch weitere Befugnisse einräumen.

Für kleinere Unternehmen eröffnet das Gesetz die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Sanierungsmoderators.

Für die Dauer der Anhängigkeit der Restrukturierungssache ist für die betroffenen Unter- nehmen auch die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Sobald an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tritt, muss dies lediglich dem Restrukturierungsgericht angezeigt werden.

Funktionieren die neuen Regelungen im Alltag?

Kerstin Fleissner: Durch das neue StaRUG wird eine bislang im deutschen Recht fehlende Möglichkeit der vorinsolvenzlichen Sanierung von Unternehmen mit einem nachhaltig restrukturierbaren Geschäftsmodell geschaffen.

Die Unternehmen haben nun die Möglichkeit, frühzeitig und ohne das Stigma einer Insolvenz auf eine Krise zu reagieren und sich – mit Hilfe neu geschaffener, spezialisierter und konzentrierter Restrukturierungsgerichte – neu aufzustellen.

Leider ist unser aktueller Alltag aber geprägt durch die Corona-Pandemie und die zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergriffenen, nicht planbaren und oft auch unerwarteten staatlichen Maßnahmen.

Dadurch funktioniert derzeit das Geschäftsmodell sehr vieler Unternehmen in verschiedenen Branchen nicht. Wann die Pandemie beendet sein wird und ob das Geschäftsmodell nach Ende der Pandemie wieder wirtschaftlich sein wird, lässt sich im Moment kaum einschätzen.

Plant ein von Zahlungsunfähigkeit bedrohtes Unternehmen aber eine Restrukturierung, muss ein Restrukturierungsplan erstellt werden, der genau solch eine Prognose enthält.

Inwiefern die neuen Regelungen des StaRUG in unserem Alltag funktionieren werden, muss sich daher noch zeigen. Jedenfalls sobald die Pandemie abgeklungen ist und unser Alltag nicht mehr durch das jeweilige Infektionsgeschehen bestimmt wird, ist die Möglichkeit einer außergerichtlichen Sanierung ohne das Stigma der Insolvenz durch die neuen Regelungen deutlich realistischer geworden.

Frau Fleissner, vielen Dank für das Gespräch!

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