Marko Oldenburger: Verfahren im Arzthaftungsrecht sind langwierig und teuer

Interview mit Dr. jur. Marko Oldenburger
Wir sprechen mit Rechtsanwalt Dr. jur. Marko Oldenburger, Fachanwalt für Medizinrecht und Familienrecht bei Rose & Partner über das Thema "Hilfe, meine Krankenkasse will nicht bezahlen".

 Immer wieder hört man, dass sich Krankenkassen quer stellen, wenn Leistungen fällig werden. Warum provozieren die Kassen gerne einen Rechtsstreit?

Dr. Marko Oldenburger: Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie bei der Frage die gesetzliche Krankenversicherung meinen. Diese erbringen grundsätzlich Sachleistungen für Patienten. Das bedeutet, dass die im Katalog dieser Leistungen aufgeführten Handlungen den Patienten zur Verfügung stehen. Leistungen, die nicht Gegenstand des Kataloges sind, können aber im Einzelfall von Patienten gegenüber ihrer Krankenversicherung ebenfalls beansprucht werden. Dazu muss vor der geplanten Behandlung ein Antrag gestellt werden. Aufgrund von in der Vergangenheit häufig vorkommenden zeitlichen Verzögerungen hat der Gesetzgeber durch Fristen die Bearbeitung beschleunigt. Gleichwohl sind die Krankenversicherungen regelmäßig nicht dazu bereit, Kosten für außerplanmäßige Behandlungen zu übernehmen. Sie argumentieren, dass es sich dabei nicht um gesetzlich zulässige und von ihnen zu finanzierende Leistungen handelt, denn andernfalls wären diese Leistungen im Leistungsverzeichnis aufgeführt. Dahinter stehen natürlich (auch) wirtschaftliche Überlegungen, denn diese zusätzlichen Kosten möchten die Krankenversicherungen natürlich einsparen. Auf der anderen Seite finden sich auch immer wieder Anträge bei den Kartenversicherungen, die schlicht freiwillige und medizinisch nicht indizierte Leistungen zum Gegenstand haben. Die Abgrenzung fällt im Einzelfall schwer. In der Grundtendenz werden aber Leistungen von Seiten der Krankenversicherungen überwiegend in den nicht medizinisch indizierten Bereich verortet, sodass Patienten gerichtlich vorgehen müssen. Eine gesetzliche Ausnahme besteht dann, wenn die Krankenversicherung innerhalb einer bestimmten Zeit nicht über einen grundsätzlich zulässigen und ausreichend konkretisierten Antrag entscheiden.

Kann ich mich mit einer Rechtsschutz-Versicherung gegen die hohen Prozesskosten absichern? Worauf sollte ich beim Abschluss einer solchen Versicherung achten?

Dr. Marko Oldenburger: Rechtsschutzversicherungen übernehmen dasjenige, was sie mit den Patienten als Vertragspartnern vereinbart haben. Es gilt hier also, die vertraglichen Grundlagen genau zu prüfen, um einen Versicherungsschutz beispielsweise in sozialgerichtlichen Verfahren gegenüber der Krankenversicherung zu erhalten. Es gibt verschiedene Arten von Rechtschutz. Dieser sieht immer bestimmte Rechtsgebiete als Gegenstand des Versicherungsvertrages vor. Es ist darauf zu achten, dass die für den Versicherungsnehmer maßgeblichen Rechtsgebiete enthalten sind. So ist es beispielsweise eher sinnfrei, bei einer selbstständigen Beschäftigung privaten Arbeitsrechtsschutz zu inkludieren (und zu bezahlen). In Angelegenheiten des Sozialrechts, wozu auch ein Vorgehen gegenüber der Krankenversicherung zählt, übernehmen die Rechtsschutzversicherer regelmäßig nur die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, nicht aber bereits die Kosten, die entstehen, wenn sie sich außergerichtlich streiten. Das bedeutet, dass sie gegebenenfalls eine Einbeziehung dieses außergerichtlichen Bereichs verhandeln und individuell vertragsgegenständlich machen müssten. Andernfalls sind sie mit den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten persönlich belastet. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens werden die Kosten dann nach dem Verfahrenswert übernommen, wenn Erfolgsaussichten bestehen. Viele Anwaltskanzleien arbeiten jedoch ausschließlich auf Basis einer zeitabhängigen Vergütung. Sie haben mit dem Versicherungsschutz nur die Möglichkeit, Kanzleien zu beauftragen, die auf Basis der Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Sodann sind in den Versicherungsverträgen regelmäßig Selbstbehalte inkludiert. D. h., pro Versicherungsfall/Rechtsschutzfall zahlt der Versicherungsnehmer eine vertraglich vereinbarte Summe aus eigenem Portmonee. Je höher diese Summe ist, desto geringer fallen die Beiträge für die Versicherung aus. Viele Rechtschutzversicherer bieten vor diesem Hintergrund aber auch Erstberatungen bei Rechtsanwälten an, die ohne eine solche Selbstbeteiligung abgerechnet werden. Auch dies kann sich also lohnen, mit der Versicherung abzustimmen oder im Vorfeld bei der Vergleichsanalyse zu berücksichtigen.

Kann man einen Arzt oder Zahnarzt auch längere Zeit nach einem Eingriff zur Verantwortung ziehen, wenn sich erst später Folgeschäden oder Probleme einstellen?

Dr. Marko Oldenburger: Die Inanspruchnahme nach einem vermeintlichen ärztlichen Fehler unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren. D. h., dass nach einem (zahn-)ärztlichen Fehler nicht uneingeschränkt Zeit ist, um seine Forderung geltend zu machen. Für die Verjährung maßgeblich ist dabei auch nicht, dass sie einen Anspruch bloß außergerichtlich gegenüber dem Arzt oder der Haftpflichtversicherung formulieren, sondern sie müssen die Ansprüche gerichtlich geltend machen. Wenn also beispielsweise am 01.07.2018 eine Behandlung stattgefunden hat, die nach Auffassung des Patienten fehlerhaft war und zu einem Schaden geführt hat, beginnt die 3-jährige Verjährung grundsätzlich am 31.12.2018. Sie endet, nach 3 Jahren, mit Ablauf des 31.12.2021. Haben sie Ihre Forderung also nicht bis zu diesem Datum bei Gericht geltend gemacht, kann die Gegenseite am 01.01.2022 die Einrede der Verjährung erheben. Auch, wenn Ansprüche berechtigt gewesen wären, sind sie dann nicht mehr durchsetzbar. Die Verjährung ist natürlich in vielerlei Hinsicht problematisch. So kann eine Verjährungsfrist unterbrochen werden, sie kann auch gehemmt sein, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen geführt werden. Diese Zeit wird dann bei der Berechnung der Frist ausgeklammert. Die Verjährungsfrist beginnt wiederum nicht, wenn sie von Schäden aufgrund einer ärztlichen Behandlung noch gar keine Kenntnis erlangt haben, weil sie sich noch gar nicht zeigten. Neben dem objektiven Moment der Schadenshandlung muss für den Beginn der Verjährung also immer hinzutreten, dass sie über einen solchen Behandlungsfehler, der mit gesundheitlichen Schäden und weiteren negativen Folgen belegt ist, positive Kenntnis, zumindest in gewissem Maße, erhalten haben. Wenn sich also in unserem Beispiel erst am 02.01.2022 ein Schaden zeigt, der vorher überhaupt nicht erkennbar gewesen ist, wäre die Geltendmachung von Ansprüchen noch nicht verjährt. Bei gesundheitlichen Schäden hat der Gesetzgeber insoweit eine maximal 30- jährige Frist eingeführt (§ 199 Abs. 2 BGB). Empfehlenswert ist aber in jedem Fall einer ärztlichen Behandlung, die zu Problemen führt, eine Überprüfung der Behandlung durchzuführen. Hier kann beispielsweise die Krankenversicherung helfen, die über deren Medizinischen Dienst (MDK) eine Begutachtung des Behandlungsverlaufs und seines Ergebnisses durchführt und den Patienten schriftlich zur Verfügung stellt. Dieses Gutachten erhält der behandelnde (Zahn) Arzt zunächst nicht. Kosten entstehen für eine solche Begutachtung durch den MDK für Patienten auch nicht. Im Übrigen kann auch bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz und Schmerzensgeld noch nicht abgesehen werden, ob weitere Folgeschäden entstehen. Die Rechtsordnung hilft in diesem Fall, um eine spätere Verjährung auszuhebeln und nicht erneut ein gerichtliches Verfahren führen zu müssen, dadurch, dass sie einen sogenannten Feststellungsantrag zur Verfügung stellt. Neben dem bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung bezifferbaren Schaden nebst Schmerzensgeld, dazu gleich mehr, kann festgestellt werden, dass der (Zahn-) Arzt auch für sämtlichen weiteren Schaden verantwortlich ist, der aus der konkret durchgeführten fehlerhaften Behandlung noch in der Zukunft entstehen wird und der nicht auf Dritte und Sozialversicherungsträger übergeht. Das erleichtert die spätere Geltendmachung weiterer Ansprüche ungemein.

Wenn ich Folgeschäden nach einem Unfall habe, wie wird das Schmerzensgeld für zukünftige Einschränkungen berechnet?

Dr. Marko Oldenburger: Zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch einschließlich von Schmerzensgeld kann nur dasjenige berücksichtigt werden, was bereits feststeht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Wenn aufgrund einer Fehlbehandlung also dauerhaft Einschränkungen entstehen, weil ich vielleicht eine Extremität verloren habe, dauerhaft bewegungseingeschränkt bin o. ä., wird eine Prognose hierüber aufgestellt. In schweren Fällen ist auch eine Schmerzensgeldrente denkbar. Die Höhe der Zahlung von Schmerzensgeld wird sehr unterschiedlich von den Gerichten beziffert. Die meisten Gerichte haben einen sogenannten Systemgleichlauf im Blick. Das bedeutet, dass man in veröffentlichte Entscheidungen in vergleichbaren Fällen mit ähnlichen Folgen Einsicht nimmt und diese Entscheidung mit der eigenen zu treffenden Entscheidung vergleicht. Aus der von der Rechtsordnung dementsprechend anerkannten Systemkonformität folgt, dass es bundesweit für vergleichbare Folgen/Verletzungen auch vergleichbare Schmerzensgeldbeträge bzw. Schmerzensgeldrenten gibt. Man kann sich in diesen Korridoren bewegen und die eigenen Beeinträchtigungen im oberen oder unteren Bereich ansiedeln. Anders ist die Vorgehensweise unter anderem des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, welches für Verletzungsfolgen die restliche Lebenszeit nach der Sterbetafel berücksichtigt und so Tagessätze in Abhängigkeit von den Lebensumständen des Patienten bildet. Damit, dies ist die Kritik anderer Gerichte, werden teilweise recht hohe Schmerzensgeldbeträge beziffert, die aber wiederum nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch eine anschließende Korrekturprüfung verhältnismäßig angepasst werden können. Eine höchstrichterliche Entscheidung, also des Bundesgerichtshofs, zu dieser Problematik liegt noch nicht vor. So oder so wird also dasjenige, was zum Zeitpunkt der Entscheidung als Verletzungsfolge bekannt und prognostizierbar ist, durch eine konkrete Bezifferung in der Entscheidung erfasst. Weitergehende, nicht bekannte oder noch nicht aufgetretene Folgen, sind durch den bereits erwähnten Feststellungsvorbehalt kompensiert, sodass, wenn diese auftreten, dem Grunde nach jedenfalls eine Haftung des Arztes bzw. seiner Haftpflichtversicherung feststeht und nur die Höhe dann gegebenenfalls gerichtlich festgesetzt werden müsste.

Wenn ein Krankenhaus Behandlungsfehler macht, hört man oft, dass jahrelang prozessiert werden muss, bevor der/die Geschädigte Recht bekommt. Gibt es eine Art Hilfsfonds, aus dem Betroffene entschädigt werden, oder muss man grundsätzlich die Zeit aussitzen?

Dr. Marko Oldenburger: Verfahren im Arzthaftungsrecht sind in der Tat langwierig und teuer. Dies deshalb, weil teilweise spezifische Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Außerdem ist die Auswertung der Akten in medizinischer Hinsicht, sodann im Rahmen einer rechtlichen Bewertung, kompliziert. Da die dahinterstehenden Versicherer in den meisten Fällen keine freiwilligen Zahlungen erbringen, da auch dort bekannt ist, dass es für die Patienten recht schwer ist, Ansprüche durchzusetzen, gehen diese auch im Falle eines teilweisen Unterliegens in der 1. Instanz in die Berufung, gegebenenfalls wird sogar die Revision zugelassen. In der gesamten Zeit besteht kein Anspruch der Patienten auf Ausgleich. Denn ohne eine rechtskräftige Entscheidung steht nicht fest, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt und deshalb eine Zahlungsverpflichtung besteht. In der Vergangenheit wurde daher wiederholt diskutiert, ob ein Entschädigungs- und Härtefallfonds für Patienten eingerichtet werden sollte. Umgesetzt worden ist das bislang nicht.

Wie finde ich den für mich besten bzw. für meinen Fall qualifiziertesten Anwalt?

Dr. Marko Oldenburger: Einen guten Anwalt zu finden, der für das besondere Problem des Rechtssuchenden qualifiziert ist und Erfahrung hat, ist nicht einfach. Das Internet stellt mittlerweile durch die Möglichkeiten der Gestaltung und individuellen Angabe von Schwerpunkten und Tätigkeiten eine unüberschaubare Zahl von – nach eigenen Aussagen – äußerst qualifizierten Kanzleien und Anwälten vor. Zunächst ist für die Frage der besonderen Expertise danach zu fragen, um was für ein Rechtsgebiet es sich im Einzelfall eigentlich handelt. Bei Vorgehen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung ist dies regelmäßig das Sozialrecht. Das Sozialrecht ist in diesem Fall aber eng verbunden mit medizinrechtlichen Aspekten. Es könnte von daher empfehlenswert sein, sich nach einer/m Fachanwältin/Fachanwalt für Sozial- und Medizinrecht umzusehen, die/der sich im Bereich des gesetzlichen Krankenversicherungsrechts auskennt. Dazu kann eine telefonische Nachfrage in der Kanzlei helfen. Für eine solche telefonische Nachfrage entsteht noch keine anwaltliche Gebühr. Die einzelnen Rechtsanwaltskammern in Deutschland führen überdies Listen der bei ihr zugelassenen Anwälte mit fachlichen Schwerpunkten. Dort können die Anwälte neben der Fachanwaltsbezeichnung auch besondere Tätigkeitsschwerpunkte angegeben. Auch diesbezüglich kann ein Anruf bei der Rechtsanwaltskammer helfen, um Vorschläge für geeignete Anwälte für das konkrete Rechtsproblem zu erhalten. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Qualifikation durch beispielsweise Veröffentlichungen zu filtern. Mittlerweile sind nahezu alle Anwälte, die sich auch wissenschaftlich betätigen, im Internet mit entsprechenden Veröffentlichungen zu finden. Diese Veröffentlichungen werden in vielen Fällen auf den jeweiligen Anwaltsseiten präsentiert. Schließlich geht es natürlich auch um den persönlichen Eindruck und die Chemie. Sie müssen wechselseitig Vertrauen haben oder aufbauen, um die Angelegenheit in ihrem Sinne zielorientiert und idealerweise erfolgreich anzugehen. Sie müssen wissen, welche Mitwirkungshandlungen ihrerseits erforderlich sind, welche Initiativen von Seiten der Kanzlei erfolgen. Sie müssen wissen, wer ihr Ansprechpartner ist und wie Rückfragen bzw. Terminwünsche bearbeitet und umgesetzt werden. Diese Fragen können sie bei einem Erstgespräch stellen und dann entscheiden, ob sie ein Mandat erteilen wollen oder nicht.

Man könnte meinen, ein Fachanwalt für Medizinrecht müsste sehr gute Kenntnisse in Humanmedizin mitbringen. Ist das so?

Dr. Marko Oldenburger: Kenntnisse in der Zahn- und Humanmedizin sind für eine Tätigkeit als Medizinrechtler vorteilhaft. Wenn sie im Bereich des Arzthaftungsrechts tätig sind, werden sie regelmäßig mit komplexen Behandlungsabläufen, Therapieformen usw. konfrontiert. Sie müssen diese verstehen und sich ein eigenes Bild von den Abläufen und den Fehlern machen. Sie müssen gegenüber Sachverständigen, die den wissenschaftlich- medizinischen Aspekt genau überprüfen, Fragen stellen und gegenüber dem Mandanten Empfehlungen zur Überprüfung durch weitere Parteigutachten abgeben können. Sie brauchen eine große Affinität zu medizinischen Sachverhalten und dürfen auch nicht bei häufig aktengegenständlichen Operationsbildern ohnmächtig werden. Zwar werden sie immer versuchen, sich ärztliche Unterstützung für die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen zu holen. Als Anwalt für die Haftpflichtversicherung und Ärzteseite ist dies regelmäßig einfacher, da ihnen von Seiten der Ärzte die fachlichen Einschätzungen zugearbeitet werden. Auf der Patientenseite haben sie diese Unterstützung häufig nicht, können diese aber durch das bereits geschilderte MDK Gutachten, aber auch durch Parteigutachten, erhalten. In den meisten Fällen von Arzthaftungsangelegenheiten sind Kooperationen mit Ärzten nicht nur sinnvoll, sondern zwingend notwendig. Wenn sie aber das Medizinrecht außerhalb der Arzthaftung, beispielsweise bei der Vertragsgestaltungen von ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften, der Gründung von Medizinischen Versorgungszentren, Produkthaftung, Arzneimittelrecht und anderen dem Medizinrecht untergeordneten Bereichen bearbeiten, sind Zahn- oder Humanmedizinische Kenntnisse und Affinitäten nicht unbedingt erforderlich.

Herr Rechtsanwalt Dr. Oldenburger, vielen Dank für das Gespräch.

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