Meinungsfreiheit in der Hand von Unternehmen? Martin Helmut Zumpf (RONNEBURGER:ZUMPF)

Interview mit Martin Helmut Zumpf
Rechtsanwalt Martin Helmut Zumpf ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei RONNEBURGER:ZUMPF Rechtsanwälte PartG. Im Interview spricht er vor dem Hintergrund der Stürmung des US-Kapitols über die rechtliche Lage zur Meinungsfreiheit in Deutschland.

Nach den gewaltsamen Ausschreitungen und der Stürmung des Kapitols in Washington haben die großen Social-Media-Netzwerke Tausende Accounts gelöscht. Ist dieser Eingriff in die Meinungsfreiheit aus Ihrer Sicht gerechtfertigt?

Martin Helmut Zumpf: Sofern es wiederholt und schwerwiegend zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen gekommen oder gegen die Richtlinien des jeweiligen Netwerks verstoßen worden ist, mag eine Löschung des jeweiligen Accounts im Einzelfall gerechtfertigt gewesen sein.

Eine flächendeckende Löschung von Accounts, die vermeintlich einer bestimmten Gruppierung zugeordnet werden, halte ich allerdings für äußerst problematisch. Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit sollte nur aufgrund eines Gesetzes und nur durch Entscheidung eines Gerichts und nicht durch private Anbieter wie etwa Twitter, TikTok, Snapchat, Facebook oder Instagram erfolgen dürfen. Nun mag man entgegenhalten, dass sich jedes Unternehmen seine Kunden doch selbst aussuchen darf, was grundsätzlich richtig ist. Doch diese Plattformen stehen nicht nur wegen ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Fokus der Kartellbehörden, sondern werden auch als zentrale Intermediäre bei der Kommunikation mit einer gewissen Monopolstellung gesehen. Meines Erachtens erwächst diesen Tech-Unternehmen hieraus eine besondere Verantwortung bis hin zu einem sogenannten Kontrahierungszwang.

Im Übrigen musste man nun wirklich kein Fan von Donald Trump sein, um zu erkennen, dass die komplette Sperrung der Social-Media-Accounts eines noch amtierenden Präsidenten, der ja immerhin wiederholt von knapp der Hälfte der Bevölkerung gewählt worden ist, die Grenze der hinnehmbaren Beschränkung von Meinungsfreiheit durch private Unternehmen überschreitet.

Äußerungen in der Öffentlichkeit sind in Deutschland nicht uneingeschränkt von der Meinungsfreiheit gedeckt. Welche Grenzen setzt das deutsche Recht der Meinungsfreiheit?

Martin Helmut Zumpf: Im deutschen Recht ist die grundsätzliche Meinungsfreiheit in Artikel 5 des Grundgesetzes verankert. Begrenzt wird diese Freiheit, wenn andere Rechte wie etwa das Allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Privatperson oder aber das Persönlichkeitsrecht eines Unternehmens aus Artikel 2 bzw. Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt werden. Da hier zwei Rechte mit Verfassungsrang miteinander konkurrieren, läuft die Entscheidung regelmäßig auf eine Abwägung im Einzelfall hinaus. Grundsätzlich kann man aber sagen, dass die Grenzen der Meinungsfreiheit dann überschritten sind, wenn etwa unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder ansonsten zulässige Meinungsäußerungen auf falschen Tatsachengrundlagen beruhen, beziehungsweise beleidigend oder diffamierend wirken und dadurch etwa der Ruf einer Person oder die Reputation eines Unternehmens gefährdet werden.

Welche Maßnahmen können Personen und Unternehmen ergreifen, um gegen rufschädigende Veröffentlichungen im Netz vorzugehen?

Martin Helmut Zumpf: Zunächst sollte man – soweit bekannt – den Verfasser der rufschädigenden Veröffentlichung auffordern, die entsprechenden Äußerungen zu löschen und diesbezüglich eine sogenannte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Darin verspricht der Gegner unter Strafe, es zukünftig zu unterlassen, entsprechende Äußerungen zu behaupten oder zu verbreiten. Sollte dieser die Äußerungen nicht aus dem Netz nehmen oder die Veröffentlichung zwar löschen, aber keine Unterlassungserlärung abgeben und somit die Gefahr einer Wiederholung nicht ausräumen, sollte man zeitnah gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Am effektivsten ist dabei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Welche Anforderungen müssen für eine einstweilige Verfügung gegen den Verfasser von rufschädigender Berichterstattung erfüllt sein?

Martin Helmut Zumpf: Zunächst müssten durch diese Berichterstattung tatsächlich Rechte des Antragstellers verletzt worden sein. Die Entscheidung, ob eine konkrete Verletzung vorliegt, ist für jede einzelne Äußerung und, wie oben bereits erwähnt, unter Abwägung der widerstreitenden Grundrechte der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts vorzunehmen. Zudem müsste die zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung erforderliche sogenannte Dringlichkeit gegeben sein. Das heißt konkret im Bereich des Presse- und Äußerungsrecht, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als vier bis fünf Wochen seit Kenntnisnahme des Antragstellers von der entsprechenden Berichterstattung vergangen sein dürfen.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchsetzung der Unterlassungsansprüche mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung ist aber auch, dass man den vollständigen Namen und eine zustellungsfähige Adresse des Antragsgegners kennt, da man sonst den erwünschten Verfügungsbeschluss des Gerichts nicht beim Antragsgegner vollstrecken kann. Rufschädigende Äußerungen oder auch negative Bewertungen im Internet erfolgen jedoch meist anonym. Oft verbergen sich hinter den anonymen rufschädigenden Äußerungen sogar Mitbewerber, die die Reputation ihrer Konkurrenz bewusst schädigen wollen. Insofern greifen hier ergänzend auch die Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Soweit keine vollständigen Informationen hinsichtlich Namen und Adresse der Autoren einer Berichterstattung vorliegen, sollte man eine Inanspruchnahme des Betreibers der entsprechenden Internetplattform in Betracht ziehen. Ohnehin empfiehlt es sich, gleichzeitig neben der Abmahnung eine sogenannte Takedown Notice an etwa Google oder Facebook zu versenden. Diese weist die Betreiber auf eine über ihre Plattform veröffentlichte rechtsverletzende Berichterstattung hin und fordert diese auf, den entsprechenden Beitrag bis auf weiteres aus dem Netz zu nehmen. Sollte der Plattformbetreiber diesem Verlangen nicht innerhalb einer kurz zu bemessenden Frist nachkommen, haftet er als sogenannter Störer und kann ebenfalls auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Ist es möglich Plattformbetreiber wie Google oder Facebook gerichtlich zur Löschung von negativen Beiträgen zu zwingen? Wie kompliziert sind solche Verfahren?

Martin Helmut Zumpf: Selbstverständlich ist es möglich, gegen Google, Facebook & Co auch gerichtlich vorzugehen. Wir haben bei RONNEBURGER:ZUMPF Rechtsanwälte schon eine Vielzahl von erfolgreichen Verfügungs- und/oder Klageverfahren gegen Plattformbetreiber mit Sitz in Kalifornien oder Irland durchgeführt.

Da diese Unternehmen bewusst keinen allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland haben und diesen selbst nach den jüngsten Änderungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes auch nicht haben müssen, sondern sich erst nach erfolgter Zustellung im Ausland meist durch bekannte überörtliche Großkanzleien vertreten lassen, braucht man zwar einen etwas längeren Atem als bei nicht-grenzüberschreitenden Verfahren. Durch die weltweite Verbreitung über das Internet und den in solchen Fällen meist vorliegenden örtlichen Bezug steht uns aber regelmäßig ein sogenannter „fliegender Gerichtsstand“ in Deutschland zur Verfügung. Auch bedarf es mittlerweile zumeist keiner teuren Übersetzung mehr, da die Gerichte zunehmend festgestellt haben, dass bei einem Unternehmen wie etwa Facebook, das in vielen verschiedenen Ländern tätig ist, im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass die Mitarbeiter vor Ort die Sprache des jeweiligen Landes sprechen.

Sind die Gesetze zum Schutz von Geschädigten rufschädigender Berichterstattung ausreichend?

Martin Helmut Zumpf: Meines Erachtens stehen uns bereits alle gesetzlichen Werkzeuge zum Schutz vor (unternehmens-) persönlichkeitsrechtverletzender Berichterstattung zur Verfügung. Auf gesetzlicher Ebene bedarf es hier nach meiner Einschätzung keiner Weiterung, allenfalls in Detailfragen wie etwa der Verpflichtung zur Bestellung eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch bereits jetzt, und ausgeweitet nach Umsetzung der jüngsten Novelle zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz, eine gesetzliche Verpflichtung zur Herausgabe von Bestandsdaten von Nutzern zur Ermöglichung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Der Ruf nach dem Gesetzgeber sollte daher vielmehr die Frage der gesetzlichen Normierung von Ansprüchen auf Wiederherstellung („put-back“) von zu Unrecht gelöschten Beiträgen beinhalten. Hier liegt meines Erachtens die eigentliche Herausforderung der Zukunft.

Hingegen fällt mir in meiner täglichen Praxis vermehrt auf, dass es bei den mit diesen Rechtsstreitigkeiten befassten Gerichten, wohl aufgrund der Fülle der entsprechenden Verfahren oder aus purer Überforderung immer öfters zu Fehlentscheidungen sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten der Betroffenen kommt. Hier könnte man mit Spezialisierung und entsprechender personeller Aufstockung bei den Gerichten entgegenwirken.

In jedem Fall lohnt es sich, gegen rufschädigende Veröffentlichungen vorzugehen und unwahre oder negative Berichterstattungen über sich oder sein Unternehmen nicht einfach hinzunehmen. Melden Sie sich einfach bei uns. Ich und mein Team von RONNEBURGER:ZUMPF Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne bei Ihrem persönlichen Reputationsmanagement.

Herr Zumpf, vielen Dank für das Gespräch.

Interview teilen: 

Facebook
Twitter
LinkedIn
WhatsApp
No related posts found for the provided ACF field.

Zum Expertenprofil von Martin Helmut Zumpf

Martin Helmut Zumpf

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter diesem Link:

Weitere Interviews

die neusten BTK Videos