Nina Ettl: Neue Pflichten, die der Händler erfüllen muss

Interview mit Nina Ettl
Nina Ettl ist Rechtsanwältin in ihrer Kanzlei in Randersacker. Mit ihr sprechen wir über Umbau des gesamten Kaufrechts, Verkauf von Waren an den Endverbraucher sowie neue Aktualisierungspflicht.

Seit 01.01.2022 gilt in Deutschland das neu reformierte Kaufrecht für KFZ. Was hat sich geändert?

Nina Ettl: Tatsächlich hat sich nicht nur das Kaufrecht für KFZ geändert, sondern es erfolgte ein weit reichender Umbau des gesamten Kaufrechts durch die Umsetzung der sog. EU-Warenkaufrichtlinie in nationales Recht. Insbesondere beim Verkauf von Waren an den Endverbraucher (B2C) gelten neue Pflichten, welche die Händler erfüllen müssen. Die größten Veränderungen findet man beim Verkauf von digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen. Hier wurde eine Aktualisierungspflicht eingeführt, so dass der Verbraucher verlangen kann, dass der Verkäufer das erworbene Produkt durch Updates in einem vertragsgemäßen Zustand erhält. Darüber hinaus wurde auch neu definiert, wann eine Sache mangelhaft ist. In diesem Zusammenhang wurde auch die Frist, binnen der man vermutet, dass ein Mangel von Anfang an bestanden hat, von sechs Monaten auf zwölf Monate verlängert.

Das heißt für Käufe ab dem 01.01.2022 gilt der geänderte Sachmangelbegriff gemäß §434 BGB. Welche Änderungen wurden hier vorgenommen?

Nina Ettl: Der Sachmangel wird im neuen § 434 BGB detailliert definiert. Die bisherige Differenzierung zwischen subjektiven Anforderungen (= vereinbarte Beschaffenheit) und objektiven Anforderungen (= gewöhnliche Verwendung) bleibt erhalten. Bislang wurden aber zunächst in der ersten Stufe die subjektiven Anforderungen geprüft und dann erst (wenn keine subjektive Beschaffenheit vereinbart wurde) in einer zweiten Stufe auf die objektiven Anforderungen abgestellt. Dies hat sich nunmehr geändert: Für die Mangelfreiheit wird nunmehr verlangt, dass die Kaufsache sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen entspricht und hinzu kommen weitere Anforderungen, wie zum Beispiel eine Übergabe mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen.

Unter den Voraussetzungen des § 476 BGB kann jedoch von dem üblicherweise zu erwartenden Standard abgewichen werden. Was muss der Verkäufer vor Vertragsschluss bei Abweichungen tun?

Nina Ettl: Das ist richtig, Verkäufer und Verbraucher zusammen können vom üblicherweise zu erwartenden, objektiven Standard abweichen. Hierfür ist es aber erforderlich, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal von den objektiven Anforderungen abweicht und dass diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Es ist also eine gezielte Information des Verbrauchers notwendig, damit der Verbraucher diesen Aspekt bewusst berücksichtigen kann. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es hierbei nicht ausreichend sein soll, wenn die Abweichung nur als eine unter mehreren anderen Eigenschaften aufgeführt wird und genauso soll eine Nennung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht genügen. Im Onlinehandel darf keine bereits mit Häkchen versehene Checkboxen verwendet werden. Der Händler muss den Verbraucher also im Vorfeld, ausdrücklich und mit einer separaten Information informieren.

Außerdem wurden für den Verbrauchsgüterverkauf mehrere Regelungen für Waren mit digitalen Elementen eingeführt. Welche zusätzlichen Voraussetzungen für die Mangelfreiheit dieser Ware wurde mit dem neuen Kaufrecht festgelegt?

Nina Ettl: Im neuen § 475b Abs. 2 bis 4 BGB wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Waren mit digitalen Inhalten mangelfrei sind. Hieraus ergibt sich die neue Aktualisierungspflicht, denn der Händler ist verpflichtet, das Produkt durch regelmäßige Updates in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten. Umfang und Dauer der Aktualisierungspflicht bestimmen sich zunächst nach der vertraglichen Vereinbarung und wenn nichts geregelt ist, dann nach der Erwartung eines Durchschnittskunden, also nach dem Zeitraum, innerhalb dessen ein Verbraucher eine Aktualisierung vernünftigerweise erwarten kann. Als Richtwert kann der Zeitraum von zwei Jahren genannt werden. Dieser Zeitraum kann sich aber je nach den Umständen des Einzelfalls verlängern oder verkürzen. Abzustellen ist hierbei auf Werbeaussagen, Preis, die übliche Nutzungsdauer, etc.. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, verbesserte Versionen zur Verfügung zu stellen, die Pflicht zielt nur dahin, die anfänglich vorhandene Funktionsfähigkeit zu erhalten.

Die Änderung des Kaufrechts betrifft allerdings auch andere Punkte wie der Rücktritt und Schadensersatz oder die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf. Können Sie uns abschließend sagen, was sich noch für Verbraucher konkret geändert hat?

Nina Ettl: Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz sind nachrangige Gewährleistungsrechte. Sie stehen dem Käufer im Allgemeinen erst dann zu, wenn er dem Händler zunächst eine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat. Der Käufer muss den Mangel zunächst beschreiben und dem Verkäufer die Ware zur Überprüfung zur Verfügung stellen, dies wird jetzt in § 439 Abs. 5 BGB geregelt. Der Käufer muss dem Verkäufer ebenfalls eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst wenn dieses Procedere erledigt ist und dem Mangel nicht abgeholfen wurde, kann der Käufer die nachrangigen Gewährleistungsrechte geltend machen. In bestimmten Fällen ist diese Fristsetzung jetzt nicht mehr notwendig und der Verkäufer kann direkt seine nachrangigen Mängelansprüche wie Rücktritt oder Schadensersatz geltend machen: Dies gilt zum Beispiel, a) wenn der Händler die Nacherfüllung wegen zu hoher Kosten verweigert oder auf eine andere Art endgültig und ernsthaft abgelehnt hat, b) wenn die Nacherfüllung unmöglich ist mangels Vorliegen einer geeigneten Sache oder c) wenn die Leistungserbringung zeitlich nicht mehr zielführend ist (Fixgeschäft). Wie oben bereits kurz angerissen: Die Frist für die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf wurde von sechs Monaten auf zwölf Monate verlängert. D. h., dass während der ersten zwölf Monate nach dem Kauf eine Vermutung gilt, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war und dass die Beweislast für das spätere Eintreten des Mangels beim Verkäufer liegt. Dies entlastet den Verbraucher erheblich.

Frau Ettl, vielen Dank für das Gespräch!

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