Patrica Nußmann: Der Nachlassverwalter nimmt den Nachlass in Besitz und verwaltet ihn

Interview mit Patricia Nußmann
Patricia Nußmann ist Rechtsanwältin in der Kanzlei RSM GmbH in Bremen. Mit ihr sprechen wir über Abwicklung von Erbangelegenheiten, Aufgabe eines Nachlassverwalters sowie Unterschied zum Testamentsvollstrecker.

Bei einem Todesfall kümmern sich Erben oder Verwandte um die Abwicklung von Erbangelegenheiten oder man schaltet einen/eine Nachlassverwalter/in ein. Ein Nachlassverwalter hat die Aufgabe den Nachlass eines Verstorbenen zu ordnen. Wie unterscheiden sich aber nun Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter?          

Patricia Nußmann: Ein Nachlassverwalter hat im Wesentlichen die Aufgabe, den Nachlass zu ordnen, die Schulden des Nachlasses zu ermitteln und dann aus dem Nachlass etwaige Schulden des Erblassers an die Gläubiger zu bezahlen. Die Anordnung der Nachlassverwaltung erfolgt durch das zuständige Nachlassgericht auf Antrag des Erben/der Erbin, aller Erben einer Erbengemeinschaft oder auch durch einen Nachlassgläubiger selbst. Die Anordnung der Nachlassverwaltung erfolgt dann, wenn vorgetragen werden kann, dass eine die Kosten der Nachlassverwaltung deckende Masse vorhanden ist. Der Erbe/die Erbin/die Erben verlieren dann die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Kommt der Nachlassverwalter, nachdem er sich von dem Nachlass einen Überblick verschafft hat, zu der Erkenntnis, dass der Nachlass überschuldet ist, wird er einen Antrag auf Durchführung einer Nachlassinsolvenz stellen. Die Anordnung der Nachlassverwaltung bewirkt zudem eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass und damit eine Trennung vom Eigenvermögen des Erben/der Erbin/der Erben. Das bedeutet, dass Nachlassgläubiger auf das Privatvermögen des Erben/der Erbin/der Erben nicht mehr zugreifen können. Der Nachlassverwalter nimmt den Nachlass in Besitz und verwaltet ihn, er fertigt ein Nachlassverzeichnis und prüft, ob der Nachlass insolvent ist. Ist der Nachlass nicht insolvent, dann verwertet der Nachlassverwalter die Nachlassgegenstände. Die Nachlassverwaltung endet, wenn die Nachlassschulden bezahlt worden sind und der dann noch verbliebende Nachlass an den Erben/die Erbin/ die Erben ausbezahlt worden ist. Sein endet auch, wenn der Nachlassverwalter einen Antrag auf Durchführung der Nachlassinsolvenz gestellt hat und ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden ist. In der Regel werden vom Nachlassgericht juristisch geschulte Personen, insbesondere Rechtsanwälte, als Nachlassverwalter bestellt. Die Testamentsvollstreckung wird hingegen vom Erblasser im Testament oder im Erbvertrag verfügt. In der Regel benennt der Erblasser dann auch eine Person, die der Testamentsvollstrecker sein soll. In der Regel handelt es sich entweder um eine Person aus dem persönlichen Umfeld des Erblassers oder es wird auch ein Rechtsanwalt benannt. Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt zunächst gegenüber dem Nachlassgericht annehmen, wenn das Testament oder der Erbvertrag vom zuständigen Nachlassgericht eröffnet worden ist. Er erhält dann ein Testamentsvollstreckerzeugnis, um sich gegenüber den Behörden etc. legitimieren zu können. Durch die Testamentsvollstreckung verliert der Erbe/die Erbin/die Erben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Sie können nicht mehr rechtlich wirksam zu Lasten oder zu Gunsten des Nachlasses tätig werden. Der Testamentsvollstrecker führt – soweit dies im Testament oder Erbvertrag angeordnet worden ist – die Anordnungen des Erblassers aus und verwaltet ggf. den Nachlass. Er ist zudem verpflichtet unmittelbar nach Annahme seines Amtes ein Nachlassverzeichnis zu fertigen. Er ist auch für die Erstellung und Einreichung der Erbschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt zuständig. Die Testamentsvollstreckung endet entsprechend den Anordnungen im Testament/Erbvertrag, in der Regel, wenn der Nachlass auseinandergesetzt worden ist.

Erweist sich der Nachlass einer verstorbenen Person als zu unübersichtlich, deutet das möglicherweise auf eine Überschuldung hin – da kann ein Nachlassverwalter sinnvoll sein. Wie wird ein Nachlassverwalter bestellt und was müssen Erben oder Nachlassgläubiger vorlegen?

Patricia Nußmann: Ein Nachlassverwalter wird auf Antrag des Erben/der Erbin/der Erben oder durch einen Nachlassgläubiger durch das zuständige Nachlassgericht, nämlich das Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers, bestellt. Der Erbe/die Erbin/die Erben müssen einen Nachweis ihrer Erbenstellung führen, zum Beispiel durch Vorlage eines Erbscheins oder eines notariell beurkundeten Testamentes mit Eröffnungsverfügung des Nachlassgerichts. Zudem muss vorgetragen werden, dass eine die Kosten der Nachlassverwaltung deckende Masse vorhanden ist und hierzu eine Nachlassaufstellung nebst Belegen, soweit ihm der Nachlassbestand bekannt ist, beifügen. Für den Fall, dass ein Nachlassgläubiger die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragt, muss dieser vortragen und machweisen durch aussagekräftige Unterlagen, dass er Gläubiger einer zum Nachlass gehörenden Schuld ist. Zudem muss er vortragen, dass die Bezahlung dieser Schuld aus dem Nachlass durch ein Verhalten des Erben/der Erbin/der erben oder aufgrund der Vermögenslage der Erben gefährdet ist.

Häufig gehört zum Nachlass auch eine Immobilie. Können Sie uns sagen, warum das unter Umständen problematisch sein kann?

Patricia Nußmann: Sofern sich im Nachlass eine oder mehrere Immobilie befindet/befinden, ist dies immer dann problematisch, wenn auch gleichzeitig mehrere Erben vorhanden sind, also eine Erbengemeinschaft bilden. Den Erben gehört dann diese Immobilie gemeinschaftlich. Ein freihändiger Verkauf der Immobilie, wenn nicht alle Miterben ihre Zustimmung hierzu erteilen, ist in der Regel nicht möglich. Dem verkaufswilligen Miterben bleibt dann letztendlich nur die Möglichkeit die anderen Miterben zu einem Verkauf durch Einleitung eines Teilungsversteigerungsverfahrens zu zwingen. Vor einem freihändigen Verkauf oder einer Teilungsversteigerung muss die Immobilie auch verwaltet werden. Gegebenenfalls ist die Immobilie vermietet, so dass auch hier mietrechtliche Schwierigkeiten auftreten können, wie zum Beispiel die Anzeige eines Mangels durch den Mieter. Die Erben müssen in solchen Fällen oder grundsätzlich in Fällen, in denen es um die Verwaltung der Immobilie geht Entscheidungen treffen. Abhängig von der zu beschließenden Maßnahme, ist ein unterschiedliches Stimmgewicht der Miterben erforderlich. Wenn die für den zutreffenden Beschluss erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, führt dies – dies zeigt die Praxis – zu Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft.

Schwierig kann die Situation auch werden, wenn ein einzelner Miterbe oder mehrere Miterben eine sich im Nachlass befindliche Immobilie nutzen wollen oder sollen. In diesem Fall müssen sich die Erben auf eine Nutzungsregelung einigen, was wiederum bei einem Nutzungswillen von mehreren Miterben zu Streitigkeiten führen kann. Sofern nur ein Alleinerbe/eine Alleinerbin vorhanden ist, es aber weitere Abkömmlinge des Erblassers gibt, diese enterbt worden sind und sich im Nachlass eine Immobilie befindet, muss diese Immobilie dann im Rahmen des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs bewertet werden. Auch insoweit kann es zu Streitigkeiten zwischen dem Alleinerben/der Alleinerbin und dem Pflichtteilsberechtigten kommen, wenn der pflichtteilsberechtigte die Ansicht vertritt, dass die Immobilie nicht richtig bewertet worden ist.

Nimmt ein Erbe die Erbschaft an, so haftet er für eventuelle Nachlassverbindlichkeiten. Um welche Verbindlichkeiten kann es sich hier handeln?

Patricia Nußmann: Bei den Nachlassverbindlichkeiten unterscheidet man zwischen den Erblasserschulden, den Erbfallschulden sowie den Nachlasserbenschulden.

Erblasserschulden sind beispielsweise Unterhaltspflichten des Erblassers oder private Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen etc.

Erbfallschulden sind zum Beispiel die Bestattungskosten, Kosten für die Trauerfeier, Kosten der Nachlassverwaltung etc.

Nachlasserbenschulden sind zum Beispiel Kosten eines Rechtstreits, die der Erbe/die Erbin im Hinblick auf den Nachlass führt.

Gegebenenfalls kann eine Erbschaftsteuer auf das geerbte Vermögen anfallen. Wann könnten Steuern anfallen und wie hoch fallen diese aus?

Patricia Nußmann: Eine Erbschaftssteuer auf das ererbte Vermögen fällt immer dann an, wenn die Erbschaftsteuerfreibeträge überschritten werden.

Für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft liegt der Freibetrag bei € 500.000,00. Für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind sowie für Stief- und Adoptivkinder ist der Freibetrag € 400.000,00. Für Enkelkinder ist der Freibetrag € 200.000,00. Für Urenkel, für Eltern und Großeltern liegt der Freibetrag bei € 100.000,00. Für alle anderen Personen liegt der Freibetrag bei € 20.000,00. Geregelt sind diese Steuerfreibeträge in § 16 Erbschaftssteuergesetz. Es gibt zudem noch besondere Versorgungsfreibeträge, die in § 17 Erbschaftsteuergesetz geregelt sind, die bei der Ermittlung der Steuerfreibeträge unbedingt auch zu beachten sind.

Die Höhe der zu zahlenden Steuern erfolgt dann über die Steuerklasse und die festgelten Steuersätze für bestimmte Vermögensbeträge. Für beispielsweise ein ererbtes Vermögen bis € 75.000,00 fällt bei einem Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach der Steuerklasse I ein Steuersatz in Höhe von 7% an. Die Steuerklassen sind in § 15 Erbschaftssteuergesetz geregelt. Die Steuersätze sind in § 19 Erbschaftsteuergesetz geregelt.

Man muss Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft voneinander trennen. Welche Tätigkeiten erledigt ein Nachlasspfleger?

Patricia Nußmann: Der Nachlasspfleger hat in der Regel die unbekannten Erben zu ermitteln und den Nachlass bis zur Ermittlung der Erben zu verwalten. Er hat ein Nachlassverzeichnis aufzustellen und dem Nachlassgericht vorzulegen. Im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses kann er Verträge kündigen, zum Beispiel laufende Verträge des Erblassers, etwa Strom-, Telefon und weitere Verträge. Er kann zudem Forderungen gegenüber Dritten Personen, die zugunsten des Nachlasses bestehen gerichtlich geltend machen.

Frau Nußmann, vielen Dank für das Gespräch!

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