Prof. Dr. Felix Buchmann: Nutzer kann gegen Blockierung Beschwerde einlegen

Interview mit Prof. Dr. Felix Buchmann
Prof. Dr. Felix Buchmann ist Rechtsanwalt in der Kanzlei BSB Quack Gutterer in Stuttgart. Mit ihm sprechen wir über Digitalisierung, Neuerungen beim Urheberrecht sowie Rechteverwerter.

Das Bundeskabinett hat vor Kurzem per Gesetzes die Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts beschlossen.  Können Sie uns in Kürze die Tragweite zusammenfassen?

Prof. Dr. Felix Buchmann: Das Urheberrecht hat in den letzten 25 Jahren viele Änderungen erfahren. Grund dafür ist die Digitalisierung unserer Gesellschaft. Auch dieses Gesetz bringt zahlreiche einschneidende Neuerungen mit sich, unter anderem den umstrittenen Upload-Filter für Plattformen. Dafür wurde sogar ein eigenes Gesetz geschaffen, nämlich das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz. Auch die Änderungen im Urheberrechtsgesetz sind erheblich. Neben den weiteren Anpassungen im Urhebervertragsrecht sind insbesondere die Neuregelungen zum sog. Data Mining und das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger beachtlich. Auch Karikatur, Parodie und Pastiche werden künftig stärker geschützt. Schließlich wurden den Verwertungsgesellschaften weitergehende Möglichkeiten eingeräumt, z.B. das Recht zur Vergabe von kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung.

Das Urheberrecht an die tatsächlichen technischen Gegebenheiten anzupassen, war ein dringend notwendiger Schritt. Gleichwohl ist nicht zu erwarten, dass die Neuregelungen dem beständigen Fortschritt in der Technik und auch dem Nutzerverhalten lange Stand halten werden. Ich gehe insbesondere davon aus, dass nach den ersten Erfahrungen mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz Anpassungen erfolgen werden. Das Gesetz ist also ein Schritt in die richtige Richtung, aber eben auch nur ein weiterer Zwischenschritt auf dem Weg in eine digitale Gesellschaft.

Das Gesetz sieht einen fairen Interessenausgleich vor, von dem Kreative, Rechteverwerter und Nutzer gleichermaßen profitieren sollen. Wird dieses Ziel erreicht?

Prof. Dr. Felix Buchmann: Die Interessen der verschiedenen Beteiligten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, ist kein einfaches Unterfangen. Das Urheberrecht legt aus gutem Grund großen Wert auf den Schutz des Kreativschaffenden. Diejenigen, die sein Werk nutzen, müssen dafür eine angemessene Gegenleistung erbringen, das war schon vor der Novelle so. Neu ist ein Direktvergütungsanspruch des Urhebers gegen Plattformen, die jetzt deutlich mehr in die Pflicht genommen werden. Die Ansprüche in der Verwertungskette wurden geschärft. Andererseits befreit das Urheberrecht Werknutzer in seinen Schrankenbestimmungen z.T. von einer Vergütungspflicht. Ergänzt wurden z.B. die Regelungen zum Data Mining, um Möglichkeiten für maschinelles Lernen und künstliche Intelligenz zu eröffnen. Neu ist auch die ausdrückliche Gestattung von Karikatur, Parodie und Pastiche, eine Reaktion auf das Grundsatzverfahren „Metall auf Metall“ und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. In der Praxis helfen werden den Werknutzern auch die neu eingeführten kollektiven Lizenzen, weil ihnen dadurch die Nutzung von Werken im Vergleich zu einem individuellen Lizenzerwerb erleichtert werden.

Das neue Recht ist ein aus meiner Sicht insgesamt gelungener Regelungsrahmen, der die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt hat. Ob die Beteiligten nun gleichermaßen profitieren, wird vermutlich aus der Perspektive eines jeden Beteiligten anders bewertet werden. Schließlich gilt auch hier, dass es ein Schritt ist, dem noch viele weitere folgen werden.

Gleichzeitig soll die Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer im Internet gewahrt und vor „Overblocking“ geschützt werden. Was ändert sich im Alltag für die User?

Prof. Dr. Felix Buchmann: Der in das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz eingeführte Upload-Filter war Gegenstand vieler Diskussionen. Die Sorge war, dass er von den Plattformen dazu ausgenutzt werden könnte, unter dem Deckmantel des Urheberrechts Meinungsbildung zu betreiben, indem Beiträge mit bestimmten Meinungen nicht mehr veröffentlich werden. Andererseits sind Kreative und Rechteinhaber mit der massenhaften Verletzung ihrer Rechte im Internet konfrontiert, und zwar nicht nur durch diejenigen, die diese Rechte gezielt verletzen, sondern auch durch die vielen Nutzer, die ohne böse Absicht oder in Unkenntnis Urheberrechtsverletzungen auf Plattformen im Internet begehen. Ich glaube nicht, dass sich für den durchschnittlichen Nutzer durch das Gesetz in seinem Alltag erhebliche Änderungen ergeben. Natürlich bedarf es eines Lernprozesses. Nutzer werden lernen, ihre Meinung auch ohne die Verletzung der Rechte anderer kundzutun. Karikatur, Parodie und Pastiche sind dabei ausdrücklich erlaubt; auch hier wird die Rechtsprechung im Laufe der Zeit Leitlinien aufstellen, was noch darunter zu fassen ist und was nicht. Bis dahin müssen die Plattformen Beiträge im Zweifel veröffentlichen, wenn sie Upload-Filter einsetzen, denn mutmaßlich erlaubte Nutzungen dürfen nicht automatisiert blockiert werden. Damit ein Beitrag mutmaßlich erlaubte Nutzungen enthält, muss er bestimmten Vorgaben genügen. Auch diese werden sich bei den Nutzern herumsprechen. Und wenn ein Beitrag tatsächlich einmal blockiert werden sollte, wird der Nutzer darüber aufgeklärt, warum dies so ist. Dies verhilft dem neuen Recht zu mehr Verständnis und schärft gleichzeitig das Verständnis der Nutzer für die Rechte anderer. Und wenn ein Nutzer sich ungerecht behandelt fühlt, kann er gegen die Blockierung Beschwerde einlegen.

Vervielfältigungen von gemeinfreien visuellen Werken wie beispielsweise alte Gemälde genießen zukünftig keinen Leistungsschutz mehr. Ist es bis dato verboten, z.B. Gemälde alter Meister als Fotos in eigenen Posts in Umlauf zu bringen?

Prof. Dr. Felix Buchmann: Wer ein gemeinfreies Gemälde eines alten Meisters fotografiert, hat i.d.R. ein Lichtbild geschaffen. Für den Werkschutz genügt eine solche Aufnahme nur, wenn sie selbst die notwendige Schöpfungshöhe erreicht. Das Urheberrecht sieht dabei vor, dass der Lichtbildner inhaltlich den identischen Schutz genießt, wie ein Urheber. Davon macht das neue Recht jetzt eine Ausnahme. Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke unterliegen ab jetzt nicht mehr dem Leistungsschutzrecht. Zuvor waren auch einfache Reproduktionen gemeinfreier Werke vom Leistungsschutzrecht umfasst. Wer also ein Foto von einem gemeinfreien Werk macht, genießt nur noch dann den Schutz des Urheberrechts, wenn es sich bei seinem Foto selbst um ein Werk handelt. Ansonsten muss er dulden, dass auch andere sein Foto nutzen dürfen. Wer zuvor selbst ein Foto erstellt hatte, durfte dieses Foto natürlich in den Umlauf bringen. Nur die Aufnahmen Dritter durfte er nicht nutzen, weil diese dem Leistungsschutzrecht unterlagen und damit ohne eine entsprechende Zustimmung eine Rechteverletzung vorlag.

Die Online-Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen soll auch neu geregelt werden. Bedeutet dies, dass man jetzt Auszüge aus Programmen selbst durch Postings vervielfältigen kann, ohne beispielsweise GEMA-Gebühren zahlen zu müssen?

Prof. Dr. Felix Buchmann: Die neuen Regelungen betreffen insbesondere die Frage, welche Rechte Sendeunternehmen erwerben müssen, um im Internet ihre Sendungen verbreiten zu dürfen. Grundsätzlich soll es nunmehr so sein, dass das Sendeunternehmen nur die Rechte für das eigene Land besitzen muss, wenn es eine Sendung auch im Internet – gleichgültig ob live oder in einer Mediathek – zur Verfügung stellen möchte. Inhalte sollen künftig in ganz Europa abrufbar sein und nicht an den Ländergrenzen blockiert werden. Dies gilt allerdings nur für eigene Produktionen.

Dritte dürfen, wie bisher auch nicht einfach Fernsehsendungen oder Teile daraus etwa auf Social Media Plattformen veröffentlichen. Dafür bedarf es nach wie vor einer entsprechenden Nutzungsrechte-Vereinbarung mit dem jeweiligen Rechteinhaber oder eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands. Für Presseveröffentlichungen regelt das Gesetz z.B. ausdrücklich eine solche Ausnahme (sog. „Snippet-Ausnahme“).

Der Gesetzes-Entwurf, so heißt es, enthält Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (§§ 44b, 60d UrhG-E). Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf Regelungen für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes. Was ändert sich für kleine Content Produzenten?

Prof. Dr. Felix Buchmann: Die Änderungen im Bereich des Textes und Data Mining, beim Unterricht und für die Erhaltung des Kulturerbes betrifft alle Content Produzenten gleichermaßen. In besonderen Situationen dürfen ihre Werke von Dritten – jedenfalls teilweise – genutzt werden, natürlich gegen eine angemessene Vergütung.

Dem Schutz der Kreativen dienen insbesondere die Neuregelungen zum Urhebervertragsrecht. Die ohnehin schon recht weit gehenden Regelungen wurden noch einmal ergänzt und insbesondere das Recht auf Auskunft erweitert, um eine angemessene Vergütung ihrer Leistungen sicherzustellen.

Herr Buchmann, vielen Dank für das Gespräch!

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