Sandra Leßmann: Beweislast bei Behandlungsfehlern liegt grundsätzlich bei dem Patienten

Interview mit Sandra Leßmann
Wir sprechen mit Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Sandra Leßmann, Kanzlei Gellner & Collegen, über ärztliche Kunstfehler und das Arzthaftungsrecht.

Mit Operationen sind grundsätzlich Risiken verbunden. Welche Aufklärungspflichten haben Ärzte im Vorfeld einer OP?

Sandra Leßmann: Die Aufklärungspflicht stellt eine Hauptpflicht des Arztes aus dem Behandlungsvertrag dar. Diese obliegt bei allen ärztlichen Maßnahmen nach §§ 630c Abs. 2 S. 1, 630e Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausschließlich einem Arzt, der über die für die zur Durchführung des Eingriffs notwendige Ausbildung verfügt. Der Patient muss in der Lage sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite der beabsichtigten Maßnahme erfassen zu können. Grundsätzlich ist auf folgende Punkte in einem Aufklärungsgespräch einzugehen: Art, Umfang und Durchführung der Maßnahme. Die zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme. Die Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten der Maßnahme sowie eventuelle Alternativen zur Maßnahme. Der Patient muss vor dem operativen Eingriff genug Zeit haben, sich über das Gehörte Gedanken zu machen und eine überlegte Entscheidung zu treffen. Die größten Anforderungen an die Aufklärung werden diesbezüglich bei kosmetischen Operationen gestellt, auch wenn deren Ausführung der dringliche Wunsch des Patienten darstellt. Bei Schönheitsoperationen hat der Patient Anspruch darauf, schonungslos über die Risiken und Folgen aufgeklärt zu werden

Regelmäßig kommt es nach Operationen zu erheblichen Komplikationen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der behandelnde Arzt in Regress genommen werden kann und wie kompliziert ist die Beweisführung für Patienten? Wie kann ein Fachanwalt für Medizinrecht im Schadensfall helfen?

Sandra Leßmann: Um den behandelnden Arzt in Regress nehmen zu können, müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen gegeben sein: 1. Es muss ein Behandlungsfehler vorliegen. 2. Eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit bestehen. 3. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden bestehen. Eine besondere Hürde stellt dabei die Beweislast bei Behandlungsfehlern dar. Diese liegt grundsätzlich bei dem Patienten. Nur wenn ein sogenannter grober Behandlungsfehler vorliegt, kommt es zu einer Umkehr der Beweislast. Ein Rechtsanwalt, welcher sich schwerpunktmäßig bzw. ausschließlich mit dem Arzthaftungsrecht beschäftigt, ist in der Lage, sich die erforderliche Erfahrung auf dem komplexen Gebiet des Arzthaftungsrechtes zu erarbeiten, welche für eine sachgerechte Mandatsbearbeitung dieser Fälle erforderlich ist. Gerade im Bereich des Arzthaftungsrechtes hat es sich immer wieder herausgestellt, dass ein auf diesem Gebiet nicht spezialisierter bzw. nicht schwerpunktmäßig tätiger Rechtsanwalt nur allzu oft über die besonderen „Fallstricke“ auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts stolpert, wodurch dem Mandanten möglicherweise ein Schaden entstehen kann. Als wesentlich sieht es unsere Kanzlei auch an, nur auf Patientenseite tätig zu sein, um von vornherein Interessenkonflikte zu vermeiden.

Schönheitschirurgen sind häufig keine Fachärzte für diesen Bereich. Was bedeutet dieser Umstand aus juristischer Perspektive?

Sandra Leßmann: Operative kosmetische Behandlungen sind keiner einzelnen Facharztgruppe vorbehalten. So führen auch beispielsweise Heilpraktiker, Zahnärzte und Hautärzte diese Eingriffe durch. Aus juristischer Sicht muss jedoch der Facharztstandard gewahrt sein, d.h. die Ärzte müssen  nach dem anerkannten und gesicherten Standard der medizinischen Wissenschaft behandeln und die jeweilige Behandlung so vornehmen, wie ein sorgfältig arbeitender Facharzt.

Wie relevant ist das Thema Krankenhauskeime in Ihrem Kanzleialltag?

Sandra Leßmann: Das Thema Krankenhauskeime hat in den vergangenen Jahren in der Kanzlei stark an Bedeutung gewonnen. Insbesondere da es durch die Keimbesiedlung häufig zu erheblichen Komplikationen kommt, die zum Teil zahlreiche Folgeoperationen und Dauerschäden nach sich ziehen. Der Patient kann im Falle einer Infektion Schmerzensgeld und Schadensersatz von der Klinik verlangen. Eine Haftung des Krankenhauses kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die gebotene hygienische Sorgfalt außer Acht gelassen worden ist. Die Infektion muss aus dem „voll beherrschbaren Bereich“ des Krankenhauses stammen, wie zum Beispiel einem unzureichend desinfizierten Operationssaal.

Für einen Arzt kann ein verlorener Prozess den wirtschaftlichen Ruin bedeuten. Wie gut schützen Versicherungslösungen?

Sandra Leßmann: Hierzu kann nichts ausgeführt werden, da die Ausgestaltung der Versicherungsverträge für Ärzte unbekannt ist. Aus unserer Perspektive sei jedoch erwähnt, dass es nicht nur für den Arzt der wirtschaftliche Ruin darstellen kann, wenn dieser keine Haftpflichtversicherung besitzt, sondern auch für den Patienten.

Frau Rechtsanwältin Leßmann, wir danken Ihnen für das Gespräch.

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