Schadensersatz durch MRSA-Infektion im Krankenhaus schwierig – Dr. med. Britta Konradt (Rechtsanwaltskanzlei Konradt)

Interview mit Dr. med. Britta Konradt
Rechtsanwältin Dr. med. Britta Konradt ist Ärztin und Fachanwältin für Medizinrecht bei der Rechtsanwaltskanzlei Konradt. Im Interview spricht sie über die Bedeutung der Patientenaufklärung und unzureichende oder gar fehlende Haftpflichtversicherungen.

Mit Operationen sind grundsätzlich Risiken verbunden. Welche Aufklärungspflichten haben Ärzte im Vorfeld einer OP?

Dr. med. Britta Konradt: Da jeder ärztliche (Heil-) Eingriff den Tatbestand einer Körperverletzung darstellt, in Anlehnung an ein Urteil des Reichsgerichts aus dem Jahr 1884, muss der Patient in den ärztlichen Eingriff einwilligen. Es gilt der Grundsatz „Voluntas aegrotii suprema lex“, der Wille des Patienten ist oberstes Gebot. Der Patient muss sein aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleitetes und damit geschütztes Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen können. Damit der Patient wirksam in einen Eingriff einwilligen kann ist es notwendig, dass er weiß worin er einwilligt. Dem Patienten muss erläutert werden, welche allgemeinen und spezifischen Risiken mit dem Eingriff verbunden sind, welche alternativen Behandlungsmöglichkeiten es gibt und welche Erfolgsaussichten bestehen. Er muss die möglichen Komplikationen kennen und in groben Zügen den Eingriff erklärt bekommen. Die Aufklärung muss grundsätzlich mündlich in verständlicher Weise erfolgen – Anm.: die Dokumentation dient allein Beweiszwecken – sie muss rechtzeitig sein, wobei sich die Rechtzeitigkeit an der Indikation des Eingriffs orientiert. Im Notfall ist keine Aufklärung notwendig. Bei einem geplanten Eingriff, wie z.B. einer Schönheitsoperation, die in der Regel nicht medizinisch notwendig ist, hat die Aufklärung Wochen vorher zu erfolgen.

Aber auch die Risiken spielen eine Rolle. Hoch riskante Eingriffe mit einer fraglichen Erfolgsaussicht oder hohen Risiken erfordern eine möglichst frühe Aufklärung, damit der Patient sein Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen kann. Grundsätzlich sollte eine Aufklärung so früh wie möglich stattfinden. Spätestens jedoch dann, wenn der Patient sich noch aus der Geschehenskette lösen kann, was am Eingang zu einem Operationssaal, insbesondere nach einer Prämedikation, in der Regel nicht mehr möglich ist.

Die ordnungsgemäße Aufklärung orientiert sich stets am Einzelfall.

Regelmäßig kommt es nach Operationen zu erheblichen Komplikationen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der behandelnde Arzt in Regress genommen werden kann?

Dr. med. Britta Konradt: Der Arzt schuldet dem Patienten eine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung, aber nicht den Erfolg einer Behandlung. Der medizinische Standard repräsentiert den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis und ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich ist und der sich in der Anwendung bewährt hat. Auch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung ist nicht immer alles so, wie es sein sollte. Da können Blutungen, Infektionen oder Nervenverletzungen als klassische Komplikationen auftreten.

Es muss immer gefragt und geprüft werden, ob der Arzt entsprechend dem ärztlichen Standard gehandelt hat oder nicht. Hat er entsprechend dem ärztlichen Standard gehandelt, dürfte es sich eher um eine Komplikation handeln, aus der keine Ansprüche gegen den Arzt hergeleitet werden können. Hat er nicht entsprechend dem ärztlichen Standard gehandelt, so liegt ein vermeidbar behandlungsfehlerhaftes Vorgehen vor. Aber allein ein Behandlungsfehler reicht für einen Schaden- und Schmerzensgeldanspruch des Patienten nicht aus. Es muss vielmehr dem Patienten ein Schaden durch den Fehler entstanden sein. Diagnostiziert der Arzt eine Verstauchung, obwohl ein Bruch vorliegt, und stellt das Bein oder den Arm still, was man im Falle eines Bruchs auch getan hätte und heilt der Bruch folgenlos aus, so liegt zwar eine nachweisbare fehlerhafte Diagnose des Arztes vor, aber dem Patienten ist kein Schaden entstanden.

Arzthaftungsrecht ist eine sehr diffizile Materie, bei der man sich immer den Einzelfall ansehen muss, um zu entscheiden und nachweisen zu können, dass der Patient einen Schaden- und Schmerzensgeldanspruch haben dürfte.

Wie kompliziert ist die Beweisführung für Patienten, wie kann ein Fachanwalt für Medizinrecht im Schadensfall helfen?

Dr. med. Britta Konradt: Grundsätzlich steht der Patient als Laie dem Fachmann gegenüber und allein aus dem Schaden des Patienten lässt sich ein Fehler des Arztes selten herleiten. Es sei denn, der Arzt hat das falsche Bein operiert oder es findet sich nach einer Operation eine Schere im Bauch. Diese Fälle sind aber eher selten.

Da der Patient grundsätzlich in der Beweislast für einen Anspruch steht, ist es für diesen oftmals schwer den Beweis eines Behandlungsfehlers, der einen kausalen Schaden bei ihm verursacht hat, zu erbringen. Selbst wenn dem Patienten ein Gutachten vorliegt, um welches er sich selbst bemüht hat, sind die Sachverhalte selten so eindeutig, dass sofort eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Und wenn dies geschieht, weiß der Patient nicht, ob der Betrag angemessen ist.

Es gibt Ausnahmen von der Regel, dass der Patient beweisen muss, welcher kausale Schaden ihm durch einen Fehler entstanden ist. Es gibt Beweislastumkehrungen. In diesen Fällen muss der Arzt nachweisen, dass sein Fehler nicht mitursächlich für den Schaden ist.

Ein Fachanwalt für Medizinrecht kennt die Wege auf denen der Patient zügig zu seinem Recht kommt. Er kennt die Fragen, die an einen Gutachter gestellt werden müssen, er weiß wie die gesetzlichen Regeln sind und kann damit die Erfolgsaussichten und die Höhe des Anspruchs des Patienten einschätzen. Auch gibt es im Arzthaftungsrecht einige Ausnahmeregelungen, die zu beachten sind.

Schönheitschirurgen sind häufig keine Fachärzte für diesen Bereich. Was bedeutet dieser Umstand aus juristischer Perspektive?

Dr. med. Britta Konradt: Aus juristischer Sicht ist für uns nur wichtig, ob der Arzt den Patienten entsprechend dem ärztlichen Standard, d.h. dem Facharztstandard des entsprechenden Gebietes, behandelt und ob er ihn ordnungsgemäß aufgeklärt hat, damit der Patient wirksam in den Eingriff einwilligen konnte. Es ist dabei unerheblich, ob dieser Facharzt ist oder nicht. Eine Ausnahme bilden Eingriffe von unerfahrenen Ärzten. Diese greifen aber selten in dem angesprochenen Bereich. Ich persönlich würde mir immer die Qualifikation des Arztes ansehen. Aber: auch Fachärzte bauen Mist.

Wie relevant ist das Thema Krankenhauskeime in Ihrem Kanzleialltag?

Dr. med. Britta Konradt: Ansprüche auf Schadenersatz- und Schmerzensgeld auf Grund einer Infektion, die sich ein Patient in einem Krankenhaus zugezogen hat, durchsetzen zu können ist nur im Ausnahmefall möglich. Leider!

Das Problem ist, dass es keine Keimfreiheit gibt. Überall sind Keime. Sie sind auf der Haut des Patienten, in ihm, aber auch auf Gegenständen. Manch ein Patient bekommt schnell eine Infektion, ein anderer nicht. Umso kränker der Patient ist, umso leichter infiziert er sich, da sein Immunsystem oftmals nicht so gut ist. Und auch hier gilt, dass der Patient beweisen muss, dass die Hygiene nicht eingehalten worden ist – im Regelfall. Der Nachweis einer nosokomialen Infektion, also einer Infektion, die man sich im Krankenhaus erworben hat, reicht zur Beweisführung nicht aus, weil es eine Keimfreiheit nicht gibt. Einen Anspruch auf Herausgabe der Hygienepläne hat der Patient nicht. Er hat nur einen Anspruch auf Herausgabe seiner ihn betreffenden Behandlungsdokumentation. Nur in krassen Fällen, z.B. wenn ein relativ steriler Patient, also z.B. ein Patient nach der Operation eines sauberen Beinbruchs, zusammen in ein Zimmer mit einem MRSA-Patienten gelegt wird und dann selbst eine Infektion mit einem MRSA-Keim hat. Dies bringt ihn gegebenenfalls in die Situation einen Anspruch auf die Hygienepläne zu haben, die dann begutachtet werden. Da ist die Rechtsprechung aber ganz am Anfang.

Für einen Arzt kann ein verlorener Prozess den wirtschaftlichen Ruin bedeuten. Wie gut schützen Versicherungslösungen?

Dr. med. Britta Konradt: In der Regel verfügen Ärzte bzw. die Kliniken, in denen sie tätig sind über eine Haftpflichtversicherung, die für die Schäden aufkommt. Nur im Falle einer vorsätzlichen Schädigung muss die Haftpflichtversicherung nicht eintreten. Das habe ich aber noch nicht erlebt. Insofern gibt es keinen wirtschaftlichen Ruin des Arztes. Dieser wäre nur in drei Fällen denkbar:

  • Der Arzt hat keine Haftpflichtversicherung. Das gibt es tatsächlich. Z.B. bei einem Wechsel von seiner Kliniktätigkeit in die Praxis oder als Honorararzt. Da hat der Arzt nicht daran gedacht, nun eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Situation habe ich einmal bei einem Neurochirurgen erlebt. Mutig! Die gesetzliche Verpflichtung des Arztes, als auch die Prüfung über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gibt es leider immer noch nicht.
  • Die Schadenssumme übersteigt das versicherte Risiko. Das kann passieren, weil insbesondere die Sozialversicherungsträger wie beispielsweise die Krankenkassen, unberücksichtigte Ansprüche an den Arzt stellen.
  • Der Arzt hat vorsätzlich einen Patienten geschädigt.

Wer sich für die Pflichten und Rechte der Ärzte und Patienten im Rahmen einer medizinischen Behandlung interessiert, sollte die §§ 630 a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs lesen.

Frau Dr. med. Konradt, vielen Dank für das Gespräch.

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