Verwahrlosung von Kindern nimmt zu – Harriet Hoffmann-Baasen

Interview mit Harriet Hoffmann-Baasen
Rechtsanwältin Harriet Hoffmann-Baasen ist Fachanwältin für Familienrecht. Im Interview spricht sie über das Umgangsrecht und wie Gerichte die Meinung der Kinder in das Urteil einbeziehen.

Anwalt/Anwältin für Familienrecht. Was versteht man eigentlich unter dieser Berufsbezeichnung?

Harriet Hoffmann-Baasen: Der Titel Fachanwalt/Fachanwältin (für Familienrecht) ist keine „Berufsbezeichnung“, sondern eine Qualifikation in einem bestimmten Rechtsgebiet. Es gibt nicht etwa diesen Titel nur für das Fachgebiet Familienrecht. Der älteste Fachanwaltstitel ist meiner Erinnerung nach im Steuerrecht geschaffen worden. Seit dem haben sich die Fachanwaltschaften ständig vermehrt. Berechtigt, diesen Titel zu führen ist man, wenn die zuständige Rechtsanwaltskammer die Zulassung zur Fachanwaltschaft erteilt. Um die Zulassung zu erhalten, muss man in verschiedener Form den Nachweis führen, dass man die dafür erforderlichen Spezialkenntnisse und Erfahrungen hat, was die Rechtsanwaltskammer prüft, ehe sie die Zulassung erteilt. Das jetzt im Einzelnen zu erläutern, würde hier wohl zu weit führen. Außerdem besteht die Verpflichtung sich mit mindestens 15 Zeitstunden pro Jahr fortzubilden. In der Regel geschieht das durch die Teilnahme an Fachvorträgen, die von den Anwaltskammern, dem Deutschen Anwaltsverein oder auch privaten Anbietern angeboten werden.

Was ist im Familienrecht geregelt?

Harriet Hoffmann-Baasen: Das Familienrecht ist sehr weit gefächert und betrifft nicht etwa nur die Rechtsbeziehungen von Ehegatten/LebenspartnerInnen, sondern auch zwischen Eltern und Kindern (auch Großeltern und Kindern) und Rechtsbeziehungen zwischen nicht miteinander verheirateten Eltern. Inzwischen ist das Verfahrensrecht für das Familienrecht einheitlich im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen geregelt. Am besten sehen Sie sich dazu insbesondere die Vorschrift des § 111 FamFG an. Materiell-rechtlich gibt es sehr viele familienrechtliche Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch, aber auch in anderen Gesetzen, wie z. B. dem Versorgungsausgleichsgesetz, dem Lebenspartnerschaftsgesetz und dem Gewaltschutzgesetz.

Wenn sich ein Fachanwalt für Familienrecht auch um die Unterhaltspflichten kümmert, warum verschickt die Bundesanstalt für Arbeit dann oft Fragebögen an Unterhaltspflichtige?

Harriet Hoffmann-Baasen: Ihre Frage nach der Bundesanstalt für Arbeit ist mir nicht klar. Solche Fragebogen für Unterhaltspflichtige von der Bundesanstalt für Arbeit gibt es nicht. Sie meinen wahrscheinlich das Auskunftsverlangen der Jobcenter? Treten diese in Vorlage für einen bedürftigen Unterhaltsberechtigten, so können deren Unterhaltsansprüche auf die Jobcenter übergehen, so dass die Jobcenter sich in dem Fall an den Unterhaltspflichtigen wenden, um die übergegangenen Ansprüche gegen ihn anstelle der Unterhaltsberechtigten durchzusetzen. Dafür verlangen die Jobcenter Auskunft vom Unterhaltspflichtigen über sein Einkommen. Dieser Auskunftsanspruch wird als Rechtsgrundlage aber auf das Sozialgesetzbuch gestützt, nicht auf die (mitübergehenden) familienrechtliche Anspruchsgrundlagen.

Beim Thema „Besuchsrecht und Umgangsrecht“ gibt es wohl immer Probleme zwischen den Ehegatten, weil der/die Einzelne das Kind allein für sich beansprucht. Warum gibt es da häufig Komplikationen?

Dass ein Elternteil die elterliche Sorge für sich alleine beansprucht, ist eher selten der Fall. Die gemeinsame elterliche Sorge bei Trennung/Ehescheidung ist der Regelfall. Anträge auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge haben deutlich abgenommen, was jedoch nicht heißt, dass grundsätzlich der Streit in diesem Bereich abgenommen hätte. Auch die Fälle, dass ein Elternteil dem anderen Umgang mit dem Kind ganz oder teilweise verwehren will, sind zum Glück eher die Ausnahme. Der Hintergrund ist weniger ein rechtlicher, sondern in den streitigen Fällen im Bereich des Umgangs und der elterlichen Sorge spielen dabei dann eher emotionale/psychische Defekte der Eltern eine Rolle (neurotische Beziehungsmuster, unbewältigte Gefühle der Verletzung durch den anderen etc.). Die streitigen Fälle betreffen meiner Einschätzung nach überwiegend die Ausgestaltung des Umgangsrechts, da daran manchmal auch finanzielle Folgen für den Unterhalt hängen.

Zum Thema Unterhalt: Kann ein Fachanwalt dabei helfen, wenn ein Elternteil bei den Unterhaltszahlungen zu hoch veranlagt wurde?

Harriet Hoffmann-Baasen: Grundsätzlich ist bei gerichtlichem Streit in Unterhaltssachen anwaltliche Vertretung geboten, weil man vor Gericht in Unterhaltsstreitigkeiten nicht alleine Anträge stellen kann, sondern Anwaltszwang gilt (Ausnahme: vereinfachtes Verfahren wegen Kindesunterhalt und bis zu einem gewissen Punkt einstweilige Anordnungsverfahren). Nicht vorgeschrieben ist, dass man sich durch eine/n Fachanwältin/anwalt für Familienrecht in Unterhaltsverfahren vertreten lassen muss. Allerdings ist mir Ihre Frage nicht vollständig klar: Meinen Sie die Konstellation, dass der Unterhalt schon gerichtlich festgelegt wurde? Meinen Sie ausschließlich Kindesunterhalt?

Wie sieht es mit der Verpflichtung für Ehegatten – meistens Frauen – aus, dass diese sich Arbeit suchen müssen, anstatt alleine vom Unterhalt zu leben und dadurch für eine hohe finanzielle Belastung beim Unterhaltspflichtigen zu sorgen?

Harriet Hoffmann-Baasen: Die Pflicht zur Erwerbsobliegenheit eines Ehegatten nach der Trennung ist gesetzlich für Ehegatten in § 1361 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, einer Vorschrift für den Unterhalt eines Ehegatten bei Getrenntleben, geregelt. Die Vorschrift ist wie sehr viele andere aber so ausgelegt, dass dabei auf die persönlichen Verhältnisse (also den Einzelfall) abzustellen ist, die man darlegen muss. Das Gesetz stellt heraus, welche Faktoren dabei eine Rolle spielen können, die „insbesondere“ zu berücksichtigen sind. Die Darlegungs- und Beweislast in einem gerichtlichen Verfahren dafür, dass er seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt, liegt beim unterhaltsberechtigten Ehegatten. Die Erwerbsobliegenheit gilt dann nach der Scheidung in noch höherem Maße, es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, eine Lebensstandardgarantie nach den ehelichen Lebensverhältnissen gibt es nicht. Noch eine persönliche Anmerkung von mir: Allein vom Ehegattenunterhalt kann in aller Regel niemand dauerhaft so leben, dass er wirklich gesichert ist. Es ist daher keineswegs ratsam für den Unterhaltsberechtigten, sich allein auf den Unterhaltsanspruch zu kaprizieren. Es können anderenfalls sehr erhebliche sozialversicherungsrechtliche Nachteile drohen, vor allem im Falle der Erwerbsminderung, wenn man nicht sozialversicherungspflichtig arbeitet. Den Fall der Selbständigkeit klammere ich mich mal aus, da man eine solche Tätigkeit unterhaltsrechtlich aufgeben müsste, wenn man damit zu wenig verdient und meint, dies mit Unterhaltsansprüchen dauerhaft kompensieren zu wollen.

Ab welchem Alter dürfen Kinder entscheiden, ob sie zur Mutter oder zum Vater gehen wollen?

Harriet Hoffmann-Baasen: Minderjährige Kinder können das nicht entscheiden. Denn die elterliche Sorge steht den Eltern zu, die damit auch den Aufenthalt des Kindes bestimmen. Auch die Unterbringung bei Dritten oder in einer Einrichtung bestimmen die Eltern und nicht die Kinder. Das bedeutet natürlich nicht, dass es Kinder durch ihr Verhalten schaffen können, dass die Eltern einsehen, dass es die bessere Lösung für das Kind ist, gerade wenn auch das Jugendamt solche Hilfen anbietet. Es ist ja keineswegs das Problem, dass Eltern untereinander streiten, bei wem sich das Kind aufhält, das ist nur in der Allgemeinheit so ein Thema, an dem viel „Stoff“ auch für Filme etc. hängt. Das meines Erachtens viel größere Problem ist, dass beide Eltern versagen und dann – als letzte Möglichkeit – die Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt eines Elternteils oder auch manchmal der beiden zusammenlebenden Eltern erforderlich ist. Das regelt der § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch und es ist gesellschaftlich eigentlich der sehr viel beängstigendere Bereich. Und die Misshandlung oder Verwahrlosung vieler Kinder nimmt dramatisch zu. Können die Eltern sich über den Aufenthalt ihres Kindes nicht einigen und wird das Gericht angerufen, entscheidet das Familiengericht anstelle der Eltern. Auch das Jugendamt kann das Familiengericht anrufen, wenn es Kinder gefährdet sieht. Kinder müssen allerdings vom Familiengericht angehört werden und zwar unabhängig von ihrem Alter, ganz kleine Kinder bis zu 2 – 3 Jahren ausgenommen. Dass die Wünsche der Kinder bei der Entscheidungsfindung des Gerichts zu berücksichtigen sind, nimmt mit steigendem Alter des Kindes zu. Ist ein Kind 14 Jahre alt, kann das Gericht nur dann einem Elternteil auf seinen Antrag hin die elterliche Sorge zusprechen, wenn der andere Elternteil zustimmt und das Kind nicht widerspricht. Falls das Kind widerspricht, muss das Gericht prüfen und entscheiden, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei ist der Wille eines 14-jährigen Kindes ein beachtliches Kriterium. Diese rechtlichen Ausführungen sind aber nicht das Problem, sondern dass Kinder emotional in die Konflikte der Eltern in solchen Verfahren involviert sind, manchmal auch manipuliert, dass ihre Aussagen vor Gericht nicht eins zu eins vom Gericht umgesetzt werden müssen. Nicht alles, was das Kind sagt ist unbedingt das, was entscheidend ist. Um die dahinterstehenden Konflikte zu erkennen werden dann Sachverständige eingeschaltet, die helfen solche Konfliktlagen des Kindes zu erkennen und einzuordnen, wo die Bindungen des Kindes etc. liegen und weitere entscheidende Umstände aufklären zu helfen. Die Entscheidung hat aber das Gericht zu treffen.

Frau Hoffmann-Baasen, vielen Dank für das Gespräch.

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