Wirecard-Skandal: Haftungsprivilegien der Wirtschaftsprüfer abschaffen – Rechtsanwalt Georgios Aslanidis

Interview mit Georgios Aslanidis
Georgios Aslanidis ist Partner bei der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann. Im Interview spricht der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht über die aktuellen Entwicklungen im Wirecard-Skandal und notwendige Reformen des Aufsichtsrecht.

Mit Wirecard ist erstmals ein DAX-Unternehmen in die Insolvenz gerutscht. Was ist der aktuelle Stand der Dinge?

Georgios Aslanidis: Die Geschehnisse rund um die Wirecard AG sind sehr dynamisch und bei weitem nicht abgeschlossen. Am 29.06.2020 hat das Insolvenzgericht unter dem Az: 1542 IN 1308/20 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet. Zwischenzeitlich ist Dr. Jaffé zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt worden. Angeblich besteht auch schon Kontakt zu diversen internationalen und nationalen Interessenten für einzelne Bereiche der Wirecard AG. Vor einigen Tagen kursierten Gerüchte darüber, dass die Deutsche Bank Interesse an der Wirecard Bank angemeldet hätte. In einer Pressemeldung des Insolvenzverwalters Dr. Jaffé vom 02.07.2020 ist ferner die Rede davon, dass sechs weitere Tochterfirmen der Wirecard AG Insolvenz angemeldet hätten. Aus Sicht der klagewilligen Aktionäre wird auch von Interesse sein, welche Feststellungen die Staatsanwaltschaft bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der Wirecard AG zu Tage fördern wird und wie sich die Beschuldigten Vorstände im weiteren Verlauf der Ermittlungen einlassen werden.

Welche strafrechtlichen Tatbestände stehen im Raum?

Georgios Aslanidis: Zunächst ist wichtig zu wissen, dass es in Deutschland kein Unternehmensstrafrecht gibt. Die Strafanzeigen in Wirtschaftsskandalen, wie auch zuletzt z.B. beim Volkswagen Konzern, richten sich immer gegen die handelnden Personen einer Gesellschaft. Im Wirecard-Skandal sind der ehemalige CEO Markus Braun und der ehemalige Vorstand des operativen Geschäftes Jan Marsalek als Protagonisten anzusehen. Über die möglichen strafrechtlichen Tatbestände lässt sich abschließend erst nach Akteneinsicht in die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten etwas sagen. Zudem gilt natürlich die Unschuldsvermutung. Die Staatsanwaltschaft München wird alle in Betracht kommenden Straftatbestände prüfen. Nach allem was wir bisher wissen, kommen unter anderem folgende Strafnormen in Betracht:

Nach § 331 Nr. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) macht sich strafbar, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrates einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss oder im Lagebericht unrichtig wiedergibt oder verschleiert. Für Handlungen dieser Art können Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen verhängt werden.

Bekannt ist zwischenzeitlich auch, dass gegen Marktmanipulationsvorschriften verstoßen worden sein kann. Hierbei handelt es sich um unterlassene oder falsche AdHoc-Mitteilungen des Unternehmens. Vereinfacht gesagt geht es um Insiderinformationen, die möglicherweise zurückgehalten wurden und Einfluss auf den Börsenwert gehabt haben können. Einschlägig für die Beurteilung von unerlaubten Insidergeschäften ist die Marktmissbrauchsverordnung. Verstöße hiergegen sind nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 15 Nr. 2 sowie § 119 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu bestrafen. Es können Bußgelder bis 15 Millionen Euro bzw. 15 % des Jahresumsatzes oder bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden.

Ferner ist auch an Bilanzbetrug nach § 332 HGB zu denken. Aus einem möglichen Bilanzbetrug würden eine Reihe weiterer Straftatbestände möglich erscheinen, wie z.B. Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265 StGB), Kapitalanlagebetrug (§ 265 b StGB), Untreue (§ 266 StGB) und diverse Insolvenzdelikte nach den §§ 283 ff. StGB.

Eine abschließende fundierte Beurteilung ist ohne Einsicht in die Ermittlungsergebnisse nicht möglich. Sollten sich die bisherigen Erkenntnisse und Berichte jedoch bestätigen, ist eine breite Palette an Wirtschaftsstraftatbeständen betroffen.

Neben dem Wirecard-Management gibt es auch Kritik an den Wirtschaftsprüfern. Zu Recht?

Georgios Aslanidis: Absolut. Es ist kaum nachvollziehbar, wie es Ernst & Young entgehen konnte, dass fast zwei Milliarden Euro auf angeblichen Treuhandkonten nicht existierten. Es gab ja schon seit Jahren Gerüchte und Zeitungsartikel über mögliche Bilanzfälschungen bei Wirecard. Der mediale Druck brachte die Wirecard AG auch letztlich dazu, ein Sondergutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG fertigen zu lassen. Letztlich brachten die Verzögerungen rund um das Sondergutachten den Stein ins rollen. Wenn KPMG im Rahmen einer Sonderprüfung auf Unregelmäßigkeiten gestoßen ist und den Skandal aufdecken konnte, hätte dies Ernst & Young über die Jahre auch erreichen können und müssen. Interessant wäre eine Veröffentlichung des gesamten Inhaltes des Sonderprüfungsberichts von KPMG. Dies würde weiteres Licht ins Dunkel bringen. Meines Erachtens hätte Ernst & Young aufgrund der seit Jahren kursierenden Gerüchte rund um die Bilanz der Wirecard AG genauer hinsehen und Bankbestätigungen auf ihre Richtigkeit hin prüfen müssen.   

Welche Haftungsansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer kommen in Frage?

Georgios Aslanidis: Wir werten weiterhin alle uns zur Verfügung stehenden Unterlagen aus und sind uns sicher, dass das Geschehen weiter eine hohe Dynamik aufweisen wird. Wir werden in einigen Wochen mit Sicherheit mehr wissen. Sollten sich die Vorwürfe gegen die Wirtschaftsprüfer weiter erhärten, könnten u.a. Ansprüche nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 322 des Handelsgesetzbuches in Betracht kommen. Der Abschlussprüfer darf demnach keine unrichtigen Testate erstellen.

Auch die BaFin wird massiv für ihr Verhalten kritisiert. Was ist schiefgelaufen bei der Finanzaufsicht?

Georgios Aslanidis: Die Frage müsste lauten, ist hier überhaupt irgendetwas richtig gelaufen? Das Verhalten der BaFin stärkt den Wirtschaftsstandort Deutschland mit Sicherheit nicht. Das Wertpapierhandelsgesetzbuch enthält im § 108 und weiteren Vorschriften Regelungen für die Befugnisse der BaFin. Insoweit muss die BaFin einschreiten, wenn sie erhebliche Zweifel an der Bilanz eines Unternehmens hat.

S&K, P&R und jetzt Wirecard: Die BaFin versagt regelmäßig bei der Aufsicht. Ist die Behörde ein zahnloser Tiger?

Georgios Aslanidis: Die BaFin ist keinesfalls ein zahnloser Tiger. Der gesamte zweite Abschnitt des Wertpapierhandelsgesetzes befasst sich mit den Aufgaben und Befugnissen der BaFin. Die BaFin hat eine Menge an Möglichkeiten, Sachverhalte aufzuklären und Marktteilnehmer zur Kooperation und Herausgabe von Daten und Unterlagen zu zwingen. Maßnahmen der BaFin sind sogar sofort zu vollziehen. Das bedeutet, dass z.B. ein Widerspruch gegen eine Maßnahme der BaFin keine aufschiebende Wirkung hat. Das sind schon sehr weitreichende und scharfe Mittel, welche der BaFin zur Verfügung stehen. Meines Erachtens liegt das Problem seit Jahren schon in der personellen und finanziellen Ausstattung der Behörde. Der BaFin fehlt es schlicht und ergreifend am notwendigen Personal und der technischen Ausstattung, um ein immer globaler und perfekter funktionierendes Finanzsystem effektiv zu überwachen.

Olaf Scholz will die BaFin reformieren. Welche Vorschläge stehen im Raum?

Georgios Aslanidis: Konkret ausgearbeitete Vorschläge, welche die Aufgabe der BaFin im Gesamten betrachten habe ich noch nicht vernommen. Bisher wird davon gesprochen, der BaFin mehr Durchgriffsrechte bei der Kontrolle von Bilanzen zu geben, unabhängig davon, ob der Konzern eine Banksparte hat oder nicht. Große Zahlungsdienstleister sollten generell der Finanzaufsicht unterliegen. Das wäre ein kleiner Schritt in die richtige Richtung. Letztlich betrachten diese Vorschläge nur den Einzelfall Wirecard. Hier war es zufällig eine Bilanz, welche den Skandal auslöste. Eine Reform der BaFin wäre das nicht, sondern das Herumdoktern an einem einzelnen Symptom.

Wie bewerten Sie die Pläne?

Georgios Aslanidis: Der BaFin weitergehende Rechte bei der Bilanzprüfung zuzugestehen, ist ein sehr kleiner Schritt in die richtige Richtung. Wer soll dies bei der BaFin tun? Die Behörde ist seit Jahren schon völlig überfordert und hinkt dem Tempo der Entwicklungen in der Wirtschaft hinterher. Die BaFin müsste sowohl Quantitativ als auch Qualitativ personelle Veränderungen vornehmen. Wichtig wäre es meines Erachtens aus dem Wirecard-Skandal weitere Konsequenzen zu ziehen und nicht nur auf die BaFin zu schauen. Hier haben auch die Wirtschaftsprüfer versagt. Es müsste untersagt werden, dass eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Konzern sowohl prüft als auch berät. Ferner müssten die Haftungsprivilegien der Wirtschaftsprüfer aufgehoben werden. Und es müssten die bestehenden Vorschriften zur Rotation der beauftragten Wirtschaftsprüfer deutlich ausgeweitet und verschärft werden, damit eine Abhängigkeit eines Wirtschaftsprüfers von seinem Auftraggeber minimiert wird.

Die Wirecard-Insolvenz hat Milliardenschäden hinterlassen. Was können die geschädigten Aktionäre jetzt machen?

Georgios Aslanidis: Wir raten weiterhin zur Besonnenheit und Ruhe. Aktuell laufen weder Fristen, noch sind Massenverfahren eröffnet worden, zu welchen man sich anmelden könnte. Wir sind zwischenzeitlich der Überzeugung, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young zur Verantwortung zu ziehen ist. Insolvenzrechtlich haben Aktionäre keine Ansprüche als Gläubiger der Gesellschaft. Ein Vorgehen gegen die Wirecard AG wird aufgrund der vorliegenden Insolvenzanmeldung kritisch zu betrachten sein. Letztlich ist niemandem geholfen, wenn ein möglicher Klagegegner nicht über die ausreichende Bonität verfügt, um Schadensersatzansprüche zu bedienen.

Herr Aslanidis, vielen Dank für das Gespräch.

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